Wiederverheiratet-Geschiedene: was auf dem Spiel steht – Teil I: Theologische Erwägungen


Das Sakrament der Ehe und die wiederverheiratet Geschiedenen: Was theologisch auf dem Spiel stehtvon Klaus Obenauer

Vorwort

Anzei­ge

Die kurz­zei­tig wie­der auf­le­ben­den Dis­kus­sio­nen betreffs der Sakra­men­ten­pa­sto­ral für „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne“, näm­lich infol­ge der Frei­bur­ger Hand­rei­chung, sind inzwi­schen wie­der abge­ebbt. Trotz­dem hal­te ich es für sinn­voll, zur The­ma­tik noch ein­mal eini­ge per­sön­li­che Gedan­ken beizusteuern.

Wie von den regel­mä­ßi­gen Lesern die­ses Forums sicher regi­striert, rich­te­te (und rich­tet) sich mei­ne Auf­merk­sam­keit auf wie­der­hol­te, zwar nicht ein­deu­ti­ge, aber nicht ganz unbe­red­te, Andeu­tun­gen, wonach man – nach rein mensch­li­chem Ermes­sen jeden­falls – die Even­tua­li­tät nicht aus­schlie­ßen mag, der gegen­wär­ti­ge Papst sel­ber könn­te sich (gestützt auf ein syn­oda­les Votum o.ä.) auf eine Ände­rung der „gel­ten­den Nor­men“ in besag­ter Ange­le­gen­heit ein­las­sen. – Ganz ehr­li­chen Her­zens dan­ke ich daher Erz­bi­schof Mül­ler, dem Prä­fek­ten der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, für sei­ne kla­ren Wor­te: Durch die Ver­öf­fent­li­chung sei­nes Votums zugun­sten der ver­bind­li­chen und (zumin­dest sach­lich, wenn nicht for­mal) irre­for­ma­blen tra­dier­ten Leh­re im „Osser­va­to­re Roma­no“ hat er die­sem Votum einen offi­ziö­sen Cha­rak­ter ver­lie­hen und so der Inte­gri­tät der Leh­re und Pra­xis der Kir­che einen gro­ßen Dienst erwie­sen. Ich hal­te dies auch für einen sehr muti­gen Schritt, für den ich Erz­bi­schof Mül­ler gro­ße Aner­ken­nung zol­le. Im Unter­schied zu ande­ren hat er sich nicht diplo­ma­tisch bedeckt gehal­ten und sich mit dem Hin­weis begnügt, man kön­ne sol­che „Fra­gen“ nur auf welt­kirch­li­cher Ebe­ne lösen etc. Denn in der Sub­stanz der Sache gibt es nichts mehr zu lösen. – Lei­der gab es noch ande­re Töne aus Rom zu hören, die eben just besag­ten diplo­ma­ti­schen Tenor hat­ten, um gera­de dadurch sehr beredt zu sein.

Wie man von daher die Lage in Rom und zumal die Hal­tung von Papst Fran­zis­kus im Zusam­men­spiel mit dem Prä­fek­ten der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on ein­zu­schät­zen hat, das ist eine Fra­ge, in der man sich immer noch im Dun­keln bewegt. Momen­tan sehe ich mich weder in der Lage, den­je­ni­gen zuzu­stim­men, die den Papst und Erz­bi­schof Mül­ler als unzer­trenn­li­ches Tan­dem (mit viel­leicht unter­schied­li­chen Rol­len) wahr­neh­men wol­len; noch den­je­ni­gen, die glau­ben, sie dürf­ten Papst Fran­zis­kus sozu­sa­gen für sich gegen sei­nen erst­ran­gi­gen Mit­ar­bei­ter vereinnahmen.

Da also die Lage und die Situa­ti­on der Mei­nungs­bil­dung immer noch etwas Pre­kä­res hat, mei­ne ich, daß es auch nach Erz­bi­schof Mül­lers kla­rer Stel­lung­nah­me nicht über­flüs­sig ist, zur Mate­rie ein paar Gedan­ken an die Öffent­lich­keit zu brin­gen. Ich bin mir bewußt, das als jemand zu tun, der weder im Fokus der Auf­merk­sam­keit steht noch aus­ge­wie­se­ner Spe­zia­list für die anhän­gi­gen Pro­blem­ma­te­ri­en ist. Aber ich tue es in der Hoff­nung, daß mein Dis­kus­si­ons­bei­trag hier und dort regi­striert wird, um durch Anre­gun­gen etc. doch noch gewünsch­te Wir­kung zu ent­fal­ten; und sei es noch so ver­mit­telt. Und ich habe mich dazu ent­schie­den, es erneut über die­ses Forum zu tun, obgleich es nicht dem theo­lo­gi­schen Fach­dis­kurs ver­pflich­tet ist. Wenn ich daher mit die­sem Bei­trag etwas zur theo­lo­gi­schen Debat­te bei­tra­gen möch­te und als Theo­lo­ge argu­men­tie­re (wenn­gleich nicht immer mit dem letz­ten Schliff der theo­lo­gi­schen Kunst), muß ich daher vie­le Leser um Geduld und Nach­sicht bit­ten, wenn mein klei­nes Essay mit sei­nem spe­zi­fi­schen Pro­fil an ihrer Erwar­tung vor­bei­geht. Ich glau­be, das in Kauf neh­men zu müs­sen. Im Sin­ne der eben­so geziel­ten Argu­men­ta­ti­on wie umsich­tig-sach­dien­li­chen Dis­kus­si­on kann es nicht aus­blei­ben, daß die Gedan­ken­füh­rung etwas kom­pli­ziert und umwe­gig und für den einen oder die ande­re auch „unnö­tig“ dif­fe­ren­zie­rend aus­fal­len wird. „Kla­re Kan­te“ mögen vie­le vor­zie­hen – sie ist jedoch alles ande­re als sach­dien­lich, wenn sich der Argu­men­tie­ren­de dadurch Blö­ße gibt.

Zur Aus­rich­tung mei­nes Bei­trags: Die for­ma­le Ver­bind­lich­keit der Leh­re und Pra­xis der Kir­che in bezug auf die Nicht­zu­las­sung Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ner zu den Sakra­men­ten vor­aus­set­zend, möch­te ich zen­tra­le Punk­te auf­grei­fen, um die Irre­for­ma­bi­li­tät die­ser Leh­re und Pra­xis auch sach­lich zu unter­mau­ern; indem ich zu zei­gen ver­su­che, daß hier prin­zi­pa­le Mate­ri­en der katho­li­schen Glau­bens­leh­re, ja des gemein-christ­li­chen Ver­ständ­nis­ses des Gott-Geschöpf-Ver­hält­nis­ses betrof­fen sind.

1. Objektiv und subjektiv

Eine nicht ganz unwich­ti­ge Rol­le bei den jün­ge­ren lehr­amt­li­chen Dar­le­gun­gen spielt die Situa­ti­on objek­tiv schwe­rer Schuld, in der sich Geschie­den-Wie­der­ver­hei­ra­te­te befin­den. Dar­an möch­te ich anset­zen. Im Sin­ne einer sach­lich fol­ge­rich­ti­gen Erwä­gung lie­ße sich hier in der Tat erst ein­mal ein Ein­wand for­mu­lie­ren: Denn die Beschrän­kung auf „objek­tiv“ zeigt an, daß man sich mit einem Urteil über die inne­re Gewis­sens­la­ge der Betrof­fe­nen, also dar­über, ob mit ande­ren Wor­ten auch sub­jek­tiv und so for­mell schwe­re Schuld vor­liegt, in letz­ter Instanz zurück­hält – nur Gott rich­tet darüber.

Was nun aber, wenn die mit der cura ani­ma­rum betrau­ten Prie­ster, so gut Men­schen das nur kön­nen, mora­li­sche Gewiß­heit dar­über gewin­nen, daß tat­säch­lich nur objek­tiv und nicht auch sub­jek­tiv schwe­re Schuld vor­liegt und auch eine ent­spre­chen­de Unter­rich­tung dar­an nichts ändern konn­te (abge­se­hen davon, daß eine Unter­rich­tung zu unter­las­sen ist, wenn sie mit eini­ger Sicher­heit zur Ver­schlech­te­rung der Gewis­sens­si­tua­ti­on beiträgt)?

Ist es dann nicht inkon­se­quent und unge­recht, bei nur objek­tiv schwe­rer Schuld die Sakra­men­ten­spen­dung eben nicht nur öffent­lich (zumal zur Ver­mei­dung des Ärger­nis­ses) zu ver­wei­gern, son­dern gene­rell? – Nun, hier muß ich mei­ne Ver­le­gen­heit ein­ge­ste­hen, was näm­lich die rech­te Inter­pre­ta­ti­on der ein­schlä­gi­gen Wei­sun­gen des höch­sten Lehr- und Hir­ten­am­tes aus jün­ge­rer Zeit angeht. Ob sie näm­lich so ver­stan­den wer­den wol­len, daß die objek­ti­ve Situa­ti­on Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ner schon für sich allein (‚iam per se solam‘) von den Sakra­men­ten aus­schließt. Von daher könn­te ich mei­ner­seits und bis­lang zu die­sem Ein­wand nur sagen: Ich mag schon an sehr grenz­wer­ti­ge Fäl­le den­ken, über die zu urtei­len ich mich nicht kom­pe­tent genug weiß, um sol­ches den Spe­zia­li­sten zu über­las­sen; zu urtei­len, was die inne­re Mög­lich­keit sol­cher Fäl­le (ob damit nicht eigent­lich schon Unsin­ni­ges postu­liert wür­de) und den legi­ti­men sakra­men­ten­pa­sto­ra­len Umgang mit sol­chen Fäl­len angeht.

Vor dem inne­ren Auge ste­hen mir zum Bei­spiel Men­schen, die sehr wohl eine katho­lisch-kirch­li­che Bin­dung haben, aber bela­stet sind durch eine psy­cho­so­zia­le Prä­gung, die gekenn­zeich­net ist durch schwe­re (gera­de auch milieu­be­ding­te) Ver­wer­fun­gen in der Lebens­ge­schich­te, die die Fra­ge auf­wer­fen, ob durch sol­che Bela­stun­gen nicht auch die mora­lisch rele­van­te Ent­schei­dungs­frei­heit erheb­lich ein­ge­schränkt sein kann, auf daß man eben auch den Anfor­de­run­gen der Leh­re der Kir­che nicht durch­wegs ent­spre­chen kann. Da Ent­schei­dungs­frei­heit wesent­lich an der Urteils­fä­hig­keit hängt, wäre hier die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob und inwie­weit sol­che Men­schen trotz (auf­rich­ti­ger) kirch­li­cher Bin­dung dar­an gehin­dert sein kön­nen, dar­aus ein Urteil über Recht und Unrecht ihrer kon­kre­ten Lebens­pra­xis abzu­lei­ten. Es liegt außer mei­ner Kom­pe­tenz, das näher zu erör­tern und zu ent­schei­den; ich muß mich damit begnü­gen, die Fra­ge ehr­lich anzu­spre­chen, um ihre Beant­wor­tung – auch was die sakra­men­ten­pa­sto­ra­len Kon­se­quen­zen angeht – den Fach­leu­ten zu über­las­sen, eine Beant­wor­tung frei­lich nach den bewähr­ten Prin­zi­pi­en gemäß der Leh­re der Kir­che. Nur zur Ein­gren­zung und rech­ten Ein­ord­nung zwei Hin­wei­se mei­ner­seits dazu:

  1. Mit Blick auf mei­ne wei­te­ren Aus­füh­run­gen: Sol­che Unfä­hig­kei­ten, Got­tes Gebot zu hal­ten, auch bei Gerecht­fer­tig­ten (wie zu unter­stel­len) wären per acci­dens sol­che, umstands­be­ding­te, beru­hend auf „Ver-un-fal­lun­gen“ in der Lebens­ge­schich­te; dahin­ge­hend, daß die Vor­aus­set­zun­gen für die vol­le Wirk­sam­keit der Gna­de Got­tes beein­träch­tigt wären, kon­kret durch die defek­ti­ve Ver­faßt­heit des Urteils­ver­mö­gens, wie es für die sitt­lich rele­van­te freie Ent­schei­dung kon­sti­tu­tiv ist. Per se sind jedoch sol­che Unfä­hig­kei­ten (zumal) für den Gerecht­fer­tig­ten aus­ge­schlos­sen. (Davon abge­se­hen: Sub­jek­ti­ves Ver­pflich­tet-Sein, dem die Anre­chen­bar­keit der Über­tre­tung kor­re­spon­diert, könn­te in solch einem Fall des Nicht-Kön­nens ohne­dies nicht vorliegen.)
  2. Wenn die Mög­lich­keit oder gar die Tat­säch­lich­keit sol­cher Fäl­le zuzu­ge­ben ist und wenn dies auch bedeu­tet, daß bei sol­chen Fäl­len ein Sakra­men­ten­emp­fang unter Aus­schluß des Ärger­nis­ses mög­lich ist, dann han­delt es sich um „Aus­nah­men“ nur im unei­gent­li­chen, prag­ma­ti­schen Sin­ne. In Wahr­heit geht es dabei nur um die exak­te­re Bestim­mung der Prin­zi­pi­en und ihrer Trag­wei­te, was damit (wonach z.B. Geschie­den-Wie­der­ver­hei­ra­te­te nicht zu den Sakra­men­ten gehen dür­fen) exakt gesagt sein will und was nicht (so ist z.B. mit dem, was per se gilt, nicht schon prä­ju­di­ziert, was per acci­dens gilt). Und ein ganz wesent­li­cher Sinn sol­cher Prä­zi­sie­run­gen ist es, Unge­rech­tig­kei­ten zu ver­mei­den, die unnö­tig sind und dabei zu unnö­ti­gen Skan­da­li­sie­run­gen der kirch­li­chen Leh­re führen.

Ich deu­te damit auch an, daß ich mich bei allem Mühen um Akri­bie kei­ner kal­ten Sach­lich­keit ver­pflich­tet weiß, wel­che die Nöte der Men­schen zynisch über­geht. Akri­bie in der Pro­blem­ma­te­rie und Sen­si­bi­li­tät für die Nöte der Men­schen müs­sen nicht ein­an­der aus­schlie­ßen. – Aller­dings: So wenig ich die­ses Pro­blem anzu­den­ken­der grenz­wer­ti­ger Fäl­le ein­fach über­ge­hen woll­te, wirk­lich dis­kurs­re­le­vant ist es in Sachen „Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne und Sakra­men­te“ nicht. Denn von sol­chen Ein­schrän­kun­gen in der sub­jek­ti­ven Ver­faßt­heit, die womög­lich auch eine modi­fi­zier­te Pra­xis nach sich zie­hen müß­ten, kann für den Regel­fall schlicht nicht aus­ge­gan­gen werden.

Und des­halb läßt sich für den Regel­fall die sub­jek­ti­ve Gewis­sens­si­tua­ti­on eben nicht als eine Instanz anfüh­ren, die gegen den objek­ti­ven Anspruch der Leh­re auf­kom­men könn­te. War­um? Denn, wenn für den Regel­fall die Ein­schrän­kung der Ent­schei­dungs­frei­heit (aus psy­cho­so­zia­len Grün­den etc.) schlicht nicht in Betracht kommt, so bleibt nur die Mög­lich­keit, daß er oder sie erklärt, er oder sie sehe sich in sei­nem Gewis­sen nicht an die Leh­re der Kir­che von der unauf­lös­li­chen Ehe und den damit ver­bun­de­nen Ver­pflich­tun­gen gebun­den. Wer aber dies erklärt, für den gilt eines von bei­dem: Ent­we­der arti­ku­liert er eine will­kür­li­che Postu­la­ti­on oder er weist die Lehr­au­tori­tät der Kir­che zurück.

Denn, ob nun förm­li­ches Dog­ma oder nicht: Die Leh­re von der Unauf­lös­lich­keit der Ehe und ihren Ver­pflich­tun­gen ist so eng mit der ordent­li­chen Ver­kün­di­gung des ober­sten Lehr­am­tes ver­bun­den, daß ent­we­der das behaup­te­te sub­jek­ti­ve Bewußt­sein der Nicht­ver­pflich­tung kei­nen Bestand hat und bloß sich sozu­sa­gen selbst ein­ge­re­det ist (man kann in Wahr­heit nicht zugleich das Lehr­amt unbe­dingt aner­ken­nen und sich die­ser Kon­se­quenz ent­zie­hen wol­len) oder die prin­zi­pi­el­le Nicht­an­er­ken­nung des Lehr­am­tes sel­ber offen­bart. Also ist der­je­ni­ge, der sol­ches erklärt, in Wahr­heit mit sei­nem kirch­lich gebun­de­nen Gewis­sen gera­de nicht im rei­nen (und will es bloß nicht zuge­ben) oder er setzt sich ‚aus-drück­lich‘ in ein Nega­tiv­ver­hält­nis zur Lehr­au­tori­tät der Kir­che, was aber eine Sakra­men­ten­ge­mein­schaft mit ihr nicht mehr zuläßt.

Mit­hin läßt der Regel­fall einer Lebens­si­tua­ti­on, die öffent­lich mit der nach­drück­li­chen Leh­re der Kir­che kon­f­li­giert, a limi­ne kei­ne Fest­stel­lung der per­sön­li­chen Gewis­sens­si­tua­ti­on bzw. sub­jek­ti­ven Befind­lich­keit durch den mit der cura ani­ma­rum betrau­ten Prie­ster zu, die eine Zulas­sung zum (nicht­öf­fent­li­chen) Sakra­men­ten­emp­fang (unter Aus­schluß des Ärger­nis­ses) ermög­li­chen wür­de. – Von daher: Ob die objek­ti­ve Schuld Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ner per se solam den Zugang zum Sakra­ment ver­wehrt oder nicht (unser Aus­gangs­pro­blem); für den Regel­fall (also jen­seits sehr grenz­wer­tig anzu­den­ken­der Beschnei­dun­gen der Ent­schei­dungs­frei­heit) bringt, aus besag­ten Grün­den, die objek­ti­ve Situa­ti­on die­ser Grup­pe den Aus­schluß von den Sakra­men­ten zwangs­läu­fig mit sich: Denn die Bekun­dung, sich nicht gebun­den zu wis­sen, muß ent­we­der einer Selbst­täu­schung auf­ru­hen oder just jene Nicht­an­er­ken­nung des Lehr­am­tes arti­ku­lie­ren, die als ad extra geäu­ßer­te vom Sakra­men­ten­emp­fang ohne­dies aus­schließt. – Über­dies als metho­di­sche Zwi­schen­be­mer­kung: Mit Blick dar­auf, daß der Regel­fall die ange­dach­ten (habi­tu­el­len) Ein­schrän­kun­gen der, gera­de auch mora­lisch rele­van­ten, Ent­schei­dungs­frei­heit wie gesagt ja gera­de nicht kennt, wer­de ich ihn nach­fol­gend igno­rie­ren. Mei­ne Refle­xio­nen wer­den davon absehen.

Noch ein wei­te­res: Mei­ne Ein­las­sun­gen gehen aus von jenem Rekurs auf die sub­jek­ti­ve Gewis­sens­in­stanz, wel­cher die quae­stio iuris betrifft (Gel­tung und Trag­wei­te der Norm, wonach die ein­mal geschlos­se­ne und voll­zo­ge­ne wie über­dies sakra­men­ta­le Ehe unbe­dingt und unwi­der­ruf­lich ver­pflich­tet). Auf das Pro­blem „Gewis­sen und quae­stio fac­ti“, das die Über­zeu­gung über den Bestand oder Nicht­be­stand einer gül­tig geschlos­se­nen und so ver­pflich­ten­den Ehe betrifft, gehe ich hier nicht ein. Dazu ist in den ein­schlä­gi­gen Doku­men­ten und Wort­mel­dun­gen (wie jüngst von Erz­bi­schof Mül­ler) genug gesagt. Und es ist klar, daß der gläu­bi­ge Katho­lik eben­so­we­nig Grund haben kann, sich über die Rechts­nor­men, an die die Kir­che den gül­ti­gen Ehe­ab­schluß bin­det, hin­weg­zu­set­zen („für mich war das damals gar kei­ne wirk­li­che Ehe, und mei­ne jet­zi­ge Ver­bin­dung ist für mich eine sol­che: also darf ich …“). Dies offen­bart die­sel­be unka­tho­li­sche Hal­tung wie die Wei­ge­rung, die Leh­re der Kir­che in bezug auf das unlös­li­che Ehe­band anzu­er­ken­nen, wel­che Hal­tung als bekun­de­te den Zutritt zu den Sakra­men­ten verweigert.

2. Zum Hintergrund: Autonomie versus Theonomie

In der theo­lo­gi­schen Dis­kus­si­on schei­nen die Hin­ter­grün­de der Beru­fung auf die sub­jek­ti­ve Instanz des Gewis­sens eher zu wenig reflek­tiert zu wer­den; Pathos und Rhe­to­rik erset­zen nur zu oft die kri­ti­sche Rechen­schaft über die ein­ge­for­der­te Respek­tie­rung der „Gewis­sens­au­to­no­mie“. Das Insi­stie­ren auf neu­zeit­li­chen Stan­dards, hin­ter die es nicht mehr zurück­zu­fal­len gäl­te, wird dabei von nur weni­gen theo­re­tisch geschul­tert. Kon­se­quent zu Ende gedacht, läuft die­se Rechen­schaft jedoch in der Tat auf fol­gen­des hin­aus: Dem­nach ist die besag­te Auto­no­mie damit gege­ben, daß das Sub­jekt kraft sei­ner (streng ver­stan­de­nen) „Selbstur­sprüng­lich­keit“, als eine Frei­heit (die es nicht nur hat, son­dern ist!) auch die for­mel­le Ver­pflich­tungs­in­stanz ist. Mit ande­ren Wor­ten: Nur das­je­ni­ge ver­pflich­tet mich unbe­dingt und nur des­halb, auf das ich mich und weil ich mich dar­auf selbst ver­pflich­te; ja anders, sagt man, kön­ne die „Unbe­dingt­heit“ sol­cher Ver­pflich­tung nicht gewahrt wer­den. – Wenn man nun sagt, damit sei kei­nes­wegs der Gewis­sens­spruch zu einer Funk­ti­on der Will­kür gemacht, eben weil es Maß­stä­be für gelun­ge­ne oder eben miß­lun­ge­ne Selbst­ver­pflich­tun­gen der Frei­heit gäbe (die letzt­lich im Wesen der Frei­heit lie­gen sol­len), dann hat man jedoch, wie ich über­zeugt bin, am Ent­schei­den­den vor­bei­ge­se­hen: Wie kann es denn sein, daß sol­che Maß­stä­be sich unbe­dingt gel­tend machen, wofür man ja nicht noch­mals die Selbst­ver­pflich­tung der Frei­heit anru­fen kann (ohne in einen Regreß zu gera­ten)? Wor­an sich auch zeigt, daß die Rede von der „Unbe­dingt­heit“ mit einer Äqui­vo­ka­ti­on die­ses Wor­tes arbei­tet (die zu über­sprin­gen hier metho­disch schier unum­gäng­lich ist): die „Unbe­dingt­heit“ unre­la­ti­vier­ba­rer Ver­pflich­tung ist von der „Unbe­dingt­heit“ qua Unab­leit­bar­keit her nicht trans­pa­rent zu machen.

Mit Blick auf weni­ger sophi­sti­zier­te Leser kann ich dies nicht wei­ter ent­fal­ten. Aber ich glau­be, daß mit den vor­an­ste­hen­den Hin­wei­sen wich­ti­ge Indi­ka­to­ren auf­ge­ru­fen sind dafür, daß unbe­ding­te Ver­pflich­tung und das Bewußt­sein davon nicht förm­lich als Funk­ti­on der Selbst­bin­dung von Frei­heit genom­men wer­den kön­nen. Gewis­sen qua Wis­sen um die unbe­ding­te Ver­pflich­tung ist wesent­lich kon­sti­tu­iert als Ver­neh­men des Anspruchs eines unbe­dingt Ver­pflich­ten­den, eines unre­la­ti­vier­bar abso­lut Ver­pflich­ten­den, das nur Gott sein kann. Die an sich wich­ti­ge Fra­ge des Wie, des Zusam­men­hangs von Got­tes­er­kennt­nis und Wis­sen um mora­li­sche Ver­pflich­tet­heit ist hier nicht zu entfalten.

Aller­dings: Wenn dies so ist, dann ist auch klar, daß es zutiefst dem Gewis­sen gemäß ist, sich an eine Insti­tu­ti­on gebun­den zu wis­sen, die die von Gott legi­ti­mier­te Ver­bür­ge­rin sei­ner (durch die Stim­me der Natur und die Offen­ba­rung mani­fe­stier­ten) Gebo­te und deren Trag­wei­te ist; gebun­den zu wis­sen durch die Ver­ge­wis­se­rungs­funk­ti­on des Glau­bens. Mit­hin im Klar­text: Die Bin­dung an die Kir­che und ihr Lehr­amt ist die kon­kre­te (des­halb nicht exklu­si­ve) Gestalt der Stüt­zung des Gewis­sens auf Gott; und dar­in darf das gött­lich legi­ti­mier­te Lehr­amt der Kir­che eben nicht zu einer Ent­schei­dungs­hil­fe des ulti­ma­tiv aut­ar­ken Gewis­sens degra­diert wer­den. – Soge­nann­te „Auto­no­mie“, als gewis­sens­ge­mä­ße, gegen die „Hete­ro­no­mie“, als gewis­sens­frem­de, aus­spie­len zu wol­len, macht von daher schlicht kei­nen Sinn.

Etwas ande­res ist der Unter­schied von hete­ro- und auto­no­mem Han­deln und Ent­schei­den, den auch die theo­lo­gi­sche Tra­di­ti­on kennt: Gewis­ser­ma­ßen nur gezwun­gen, sozu­sa­gen „erpreßt“, han­delt der­je­ni­ge, der, obgleich er in der Stim­me sei­nes Gewis­sens (!) das Gebot kennt bzw. dar­in um die Ver­pflich­tung weiß, sich den­noch nur aus der Angst vor der Stra­fe, der inkom­mo­den Kon­se­quenz ent­spre­chend ver­hält, er also an sich die Gebots­über­tre­tung dem Gehor­sam vor­zie­hen wür­de; wirk­lich frei (über die Frei­heit der Zure­chen­bar­keit hin­aus) agiert jedoch der, der die Norm und vor allem die sie begrün­den­de Instanz sel­ber bejaht und des­halb gebots­ge­mäß han­delt, kon­kret: die Kon­for­mi­tät mit dem Wil­len Got­tes als Selbst­zweck sucht. Dann aber ist das Gebo­te­ne sel­ber der­art in Frei­heit ange­eig­net, daß der das Gebot unter Zustim­mung Befol­gen­de dar­in gleich­sam „auto­nom“ ist, inso­fern er das Zu-Tuen­de aus der beja­hen­den und von daher sich damit iden­ti­fi­zie­ren­den Frei­heit her­aus tut. In die­sem Sin­ne ist die Got­tes­lie­be die Instanz der Auto­no­mie. (Cf. hl. Tho­mas: Sum­ma con­tra gen­tes IV,22 n.3588)

Das war jetzt ein wenig weit aus­ge­holt, um jedoch eines knapp zu doku­men­tie­ren: Im Kon­flikt der Posi­tio­nen über den Umgang mit Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen arti­ku­liert sich ein grund­le­gen­der Dis­sens dar­über, was nor­ma­ti­ve Bin­dung, sitt­li­che Ver­pflich­tung zutiefst aus­macht. Im letz­ten geht es um die Fra­ge: Ist Moral radi­kal (d.h. direkt und förm­lich) kon­sti­tu­iert als Auto-Nomie oder als Theo-Nomie? Jedes bibel­treue Chri­sten­tum muß sich aber für letz­te­res ent­schei­den (cf. Psalm 50/​51, 6). – Die­je­ni­gen in der Kir­che, die im Set­zen der Maß­stä­be für die Geschie­de­nen­pa­sto­ral in die Pflicht genom­men sind, soll­ten daher wis­sen, was auf dem Spiel steht. Ein blo­ßer Pasto­ral­prag­ma­tis­mus ist da völ­lig fehl am Platz, wie es eben­so­we­nig angeht, die Pro­ble­me mit ideo­lo­gi­schen Flos­keln zu über­spie­len. (Und zur Zeit droht „Barm­her­zig­keit“ zu solch einer ideo­lo­gi­schen Voka­bel zu werden.)

3. Norm und „konkrete Situation“

Ande­re Ansät­ze, um eine anvi­sier­te Locke­rung der kir­chen­amt­li­chen Sakra­ments­pra­xis zu legi­ti­mie­ren, sind von ver­gleichs­wei­se gerin­ge­rer Trag­wei­te; des­halb jedoch alles ande­re als bedeu­tungs­los. Sie ope­rie­ren nicht so sehr mit dem Gegen­satz zwi­schen der vor­ge­ge­be­nen, „objek­ti­ven“ Norm und dem sub­jek­ti­ven Gewis­sen als eigent­li­cher Ver­pflich­tungs­in­stanz; sie han­tie­ren viel­mehr mit der Span­nung zwi­schen der, gleich­wol objek­tiv vor­ge­ge­be­nen, Norm und der „kon­kre­ten Situa­ti­on“ der (an sich davon) Betrof­fe­nen. Und die­se Situa­ti­on arbei­tet man in unter­schied­li­cher oder auch unter­schied­lich radi­ka­ler Wei­se her­aus in ihrer Funk­ti­on, für die Betrof­fe­nen, kon­kret die Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen, ein Ent­la­stungs­po­ten­ti­al bereitzustellen.

Bewußt ver­zich­te ich auf Namens­nen­nung: Jedoch glaub­te ich, aus den, ins­ge­samt sehr vor­sich­tig gehal­te­nen, Aus­füh­run­gen eines pro­mi­nen­ten römi­schen Prä­la­ten im Ruhe­stand (im Rah­men einer Pre­digt) etwa fol­gen­des Kon­zept her­aus­hö­ren zu kön­nen, das auch in ande­ren Wort­mel­dun­gen greif­bar wird:

Dem­nach gäl­te es, für die Per­so­nen­grup­pe der Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen das Sakra­ment der Buße neu zu ent­decken; den Men­schen mit einer „gebro­che­nen Bio­gra­phie“ soll ein Neu­an­fang ermög­licht wer­den unter Rück­griff auf die von den Kir­chen­vä­tern gepräg­te Rede­wei­se von der „zwei­ten Blan­ke nach dem Schiff­bruch“ („secun­da post nauf­ra­gi­um tabu­la“: cf. DS 1542 et 1702). Im Sin­ne eines Neu­an­sat­zes zugun­sten der „Lösung“ des Pro­blems der Geschie­den-Wie­der­ver­hei­ra­te­ten wird dabei offen­sicht­lich vor­aus­ge­setzt, daß die neu ein­ge­tre­te­ne Situa­ti­on irgend­wie irrever­si­bel ist, ihre Revi­si­on sozu­sa­gen mora­lisch unmög­lich ist. Und dies soll dann offen­sicht­lich nicht nur die staat­li­che Ehe­schei­dung betref­fen, son­dern auch die zivi­le Wie­der­ver­hei­ra­tung, das Leben in der Zweit­ehe. Zugleich will die­ser Ansatz an der Unauf­lös­lich­keit der Ehe nicht gerüt­telt haben, an ihr soll fest­ge­hal­ten wer­den. – Man kommt dann aber an fol­gen­der Kon­se­quenz kaum her­um: Obgleich die unauf­lös­li­che Ehe wei­ter­be­steht, ist sie in der Rea­li­sie­rung ihres Ver­pflich­tungs­cha­rak­ters für die Betrof­fe­nen eine (mora­li­sche) Unmög­lich­keit gewor­den; in ihrem Ver­pflich­tungs­cha­rak­ter auch nach sei­nem Mini­mum nega­ti­ver Art (näm­lich kei­ne Geschlechts­ge­mein­schaft mit einer drit­ten Per­son zu unter­hal­ten). Die unter­stell­te Irrever­si­bi­li­tät der neu­en Situa­ti­on Geschie­den-Wie­der­ver­hei­ra­te­ter ist dabei offen­sicht­lich als im stren­gen Sin­ne sol­che zu neh­men, also als dau­er­haf­te Irrever­si­bi­li­tät, so daß (mehr oder min­der) a limi­ne kein Umstand mehr zu erwar­ten ist, der an die­sem postu­lier­ten Nicht-anders-Kön­nen etwas ändern könnte.

Im Gegen­zug: Die erwo­ge­ne Zulas­sung zu den Sakra­men­ten, final und allem vor­an zur hei­li­gen Kom­mu­ni­on, für die Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen impli­ziert jedoch im Rah­men die­ses, soeben knapp umris­se­nen, Kon­zepts und sei­ner Unter­stel­lun­gen, daß der Zustand der Recht­fer­ti­gung und des Frie­dens bzw. der Freund­schaft mit Gott, der Gna­den­stand, damit ver­ein­bar ist, daß jemand der Ver­pflich­tung vor Gott in bezug auf sei­ne „erste“ und blei­bend gül­ti­ge Ehe nicht nach­kom­men kann. Also wären dem­nach der Gna­den­stand und das Nicht­hal­ten-Kön­nen der Gebo­te Got­tes (und der Kir­che), wenig­stens in bezug auf eines davon, ver­ein­bar. – Die Ver­tre­ter die­ses ohne­dies anonym skiz­zier­ten Ansat­zes per­sön­lich zu zen­su­rie­ren, dazu will ich mich nicht ver­stei­gen; böser Wil­le sei nie­man­dem unter­stellt. Um so mehr gilt in der Sache: Die benann­te Auf­stel­lung ist eine Häre­sie oder kommt zumin­dest doch in die näch­ste Nähe einer sol­chen (inso­fern man ja kei­ne „gene­rel­le“ Aus­sa­ge machen will). Ich darf das Kon­zil von Tri­ent zitieren:

„Wenn jemand sagt, Got­tes Gebo­te sei­en auch dem gerecht­fer­tig­ten und unter der Gna­de befind­li­chen Men­schen zur Befol­gung unmög­lich: der sei im Ban­ne.“ (DS 1568; cf. eti­am 1536sq. nec­non 1569–1572)

Ent­spre­chend fin­det sich in den Lehr­bü­chern der Satz, daß „Gott allen Gerecht­fer­tig­ten hin­rei­chen­de Gna­de zur Beob­ach­tung der gött­li­chen Gebo­te gibt“, und zwar als stren­ger Glau­bens­satz, als förm­li­ches Dog­ma (vgl. u.a. Lud­wig Ott, Grund­riß der Dog­ma­tik, vier­tes Haupt­stück, §11, 2a; Bonn 11 Aufl. 2005, 343f.). – Mit die­ser mei­ner Fest­stel­lung ist nun aber vor allem eines deut­lich mar­kiert: Ein Plä­doy­er für eine ande­re Pra­xis ist auch unter theo­re­ti­schem bzw. dok­tri­na­lem Gesichts­punkt kei­ne harm­lo­se Ange­le­gen­heit, son­dern betrifft offen­sicht­lich dog­ma­ti­sches Kern­ge­biet (die Leh­re von der Gna­de und der Recht­fer­ti­gung ist zwei­fels­oh­ne ein solches).

Zur sach­li­chen Ver­voll­stän­di­gung: Die Not des Nicht-Hal­ten-Kön­nens der Gebo­te ist der katho­li­schen Leh­re zufol­ge die Not des Nicht-Gerecht­fer­tig­ten, des Sün­ders, der in der Abge­kehrt­heit von Gott lebt. Und, genau­er bese­hen, bedeu­tet sie nicht die Unfä­hig­keit für den jewei­li­gen Ein­zel­fall (was die mora­lisch rele­van­te Frei­heit auf­he­ben wür­de), son­dern die (mora­li­sche) Unmög­lich­keit für die Gesamt­heit eines län­ge­ren Zeit­rau­mes (der Tod­sün­der, der von Gott Abge­kehr­te, kommt nicht umhin, immer wie­der Tod­sün­den zu bege­hen). Und inso­fern auch der Sün­der (immer wie­der) unter dem Anruf jener erwecken­den Gna­de Got­tes steht, die es ihm ermög­licht, das zu tun, „was an ihm liegt“, infol­ge des­sen ihm die Gna­de der Recht­fer­ti­gung und mit ihr das voll­gül­ti­ge Kön­nen in bezug auf das Gebo­te-Hal­ten von Gott her zuteil wird, muß von einem ent­fern­ten Gebo­te-Hal­ten-Kön­nen im umfas­sen­den Sin­ne auch des Sün­ders die Rede sein. [1]Cf. S. Tho­mas I/​II, 109,4 /​ 6 arg/​ad2 /​ 8; ibd. 112,3 Daß man sich also durch die Untat der eige­nen Frei­heit in einen Zustand ver­set­zen könn­te, durch den man sich vom Hal­ten eines Gebo­tes (durch Ver­un­mög­li­chung) qua­si defi­ni­tiv ver­ab­schie­det hät­te: dies anzu­neh­men ist ein dog­ma­ti­sches Unding.

Unter Umstän­den könn­te man mir ent­ge­gen­hal­ten, ich ver­sün­dig­te mich gegen die intel­lek­tu­el­le Red­lich­keit, indem ich, bei Licht bese­hen, dem Geg­ner etwas unter­stell­te, das ohne­dies eine logi­sche Inkon­si­stenz besagt, ohne daß dies zur Wah­rung sei­ner Posi­ti­on zwin­gend sei. Inwie­fern? Man könn­te ja sagen: Ultra pos­se nemo tenetur – über sein Kön­nen hin­aus ist nie­mand zu etwas ange­hal­ten. Da aber der von mir kri­ti­sier­te Ansatz annimmt, die Befol­gung der in der ersten Ehe ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tung sei durch die Wie­der­hei­rat eben eine Unmög­lich­keit gewor­den, impli­zie­re er ja gera­de, daß das Gebot für die betrof­fe­ne Fall­grup­pe kein Gebot mehr ist, da kei­nen Ver­pflich­tungs­cha­rak­ter mehr habend. – Will oder woll­te man wirk­lich so ant­wor­ten, müß­te man schon fra­gen: Quid haec sibi volunt /​ was soll das denn sein? Ist das ein halt­ba­res Kon­zept mora­li­scher Ver­pflich­tung, das annimmt, man kön­ne ein­mal ein­ge­gan­ge­ner Pflich­ten dadurch ent­le­digt wer­den, daß man schwer gegen sie ver­stößt? Dis­pens durch Über­tre­tung? Sicher: Durch Schuld kann ich die Erfül­lung posi­ti­ver Ver­pflich­tun­gen unmög­lich machen (aber auch dann bleibt die Pflicht zur Resti­tu­ti­on durch Ersatz­lei­stung, frei­lich im Rah­men des Mög­li­chen und Ver­hält­nis­mä­ßi­gen); aber für nega­ti­ve Ver­pflich­tun­gen (sprich: etwas zu unter­las­sen) kann dies gera­de nicht gel­ten. Und um nega­ti­ve Ver­pflich­tun­gen geht es in unse­rem Fall nun ein­mal in aus­schlag­ge­ben­der Instanz.

Und damit kom­me ich wie von selbst zu einem wei­te­ren, ein wenig ver­tief­ter anset­zen­den Theo­rem, zu dem Plä­doy­an­ten für eine ande­re Wie­der­ver­hei­ra­te­ten­pa­sto­ral in punc­to Sakra­men­te gele­gent­lich grei­fen: die Unter­schei­dung zwi­schen der Ver­pflich­tung „im Prin­zip“ einer­seits und „im kon­kre­ten Fall“ ande­rer­seits. Die­ser Ansatz prä­zi­siert und ver­tieft eigent­lich nur die soeben ins Feld geführ­te Ant­wort­mög­lich­keit, wonach Nicht-mehr-Kön­nen den Ver­pflich­tungs­cha­rak­ter auf­he­be. Man rekur­riert nicht nur auf einen ent­la­sten­den Fak­tor, der inso­weit ent­pflich­tet, als die Nicht-Erbrin­gung des­sen, was eben nicht mehr erbracht wer­den kann, (an sich sel­ber) nicht anre­chen­bar ist; man modi­fi­ziert sozu­sa­gen auch den Cha­rak­ter der objek­ti­ven Ver­pflich­tung, inso­fern die­se ihrer­seits eben zwei Modi haben soll: den des „im Prin­zip“ und den des „im kon­kre­ten Fall“.

Ent­spre­chend ist bei Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­nen eben zu unter­schei­den zwi­schen den dau­er­haf­ten Ver­pflich­tun­gen, wie sie an der geschlos­se­nen Ehe „im Prin­zip“ hän­gen, und den­sel­ben, wie sie an der geschlos­se­nen Ehe „im kon­kre­ten Fall“ hän­gen. Und der kon­kre­te Fall des Wie­der­ver­hei­ra­te­ten bringt es dem­nach mit sich, daß die ein­mal geschlos­se­ne Ehe ihre Ver­pflich­tungs­kraft nicht mehr ent­fal­ten kön­ne. – Natür­lich bleibt hier einer­seits obi­ge Vor­hal­tung in Kraft, hier wer­de der mensch­li­chen Frei­heit die Kom­pe­tenz zuge­spro­chen, durch die Über­tre­tung (in Form des Schaf­fens „voll­ende­ter Tat­sa­chen“: Wie­der­hei­rat etc.) eines Gebo­tes das­sel­be für sich außer Kraft zu set­zen; ja, gilt er sogar ver­stärkt (durch Schaf­fung der neu­en Situa­ti­on ändert sich nach der Logik die­ses Ansat­zes ja etwas an der objek­ti­ven Verpflichtung).

Dar­über hin­aus gilt für besag­te Distink­ti­on zwi­schen „im Prin­zip“ und „im kon­kre­ten Fall“: Sie leuch­tet in ihrer Trag­fä­hig­keit nicht ein, mir jeden­falls nicht und vie­len ande­ren auch nicht. In der Moral­theo­lo­gie und ‑phi­lo­so­phie wird sol­ches lon­ge late­que ven­ti­liert und ent­spre­chend auch im Rah­men aktu­el­ler Debat­ten dis­pu­tiert. Nur ganz knapp: Ich hal­te es mit unzäh­li­gen ande­ren für evi­dent, daß das Gebot qua nor­ma­ti­ves Prin­zip, gleich­sam gut „ari­sto­te­lisch“, (zumin­dest) in sei­ner (nega­ti­ven) Ver­pflich­tungs­kraft nicht ist, es sei denn in bezug auf die unzäh­li­gen rele­van­ten Ein­zel­fäl­le ohne Aus­nah­me (so daß „im Prin­zip“ zwin­gend impli­ziert: „in jedem rele­van­ten Ein­zel­fall oder gar nicht“); die Postu­la­ti­on eines nor­ma­ti­ven Prin­zips, das sich, qua­si gut „pla­to­nisch“, in einem An-sich hal­ten könn­te, ohne sich (zumin­dest in nega­ti­ver Instanz) in jedem rele­van­ten Ein­zel­fall zwin­gend gel­tend zu machen, ver­kennt das Ver­hält­nis von All­ge­mei­nem und Ein­zel­fall in sei­ner Anwen­dung auf die nor­ma­ti­ve Ebe­ne. (Die gött­li­chen Dis­pen­sen, wel­che die Theo­lo­gie der Ver­gan­gen­heit kennt, berüh­ren die­sen Sach­ver­halt nicht. Sie besa­gen nur: Von einem bestimm­ten Sach­ver­halt geht aus­nahms­los für jeden Ein­zel­fall eine Ver­pflich­tung vor Gott aus, solan­ge Gott sel­ber nichts ande­res vor­sieht. Die kon­kre­ten Situa­tio­nen, von denen unser kri­ti­sier­tes Theo­rem aus­geht, las­sen sich jedoch nicht als Fäl­le gött­li­cher Dis­pen­sen ausgeben.)

Und ganz sicher hat das Triden­ti­num sei­nen besag­ten Lehr­satz vom Hal­ten-Kön­nen der Gebo­te sei­tens des Gerecht­fer­tig­ten in bezug auf Gebo­te ver­stan­den, die (zumin­dest in ihrer nega­ti­ven Trag­wei­te) aus­nahms­los in jeder rele­van­ten Situa­ti­on gel­ten; der Gedan­ke, der Sün­der kön­ne (zumal durch Über­tre­tung) eine Situa­ti­on schaf­fen, die die­sen Ver­pflich­tungs­cha­rak­ter auf­hebt, ist den Grund­ent­schei­den die­ses Kon­zils völ­lig zuwi­der, Grund­ent­schei­de, die so selbst­ver­ständ­lich waren, daß sie gar nicht erst aus­ge­spro­chen wer­den muß­ten. Von daher ist es nicht über­trie­ben zu sagen, daß die The­se von der Ver­ein­bar­keit von Gerech­ter-Sein und Nicht-Hal­ten-Kön­nen des Gebo­tes dahin­ge­hend, daß letz­te­res durch Schaf­fung „voll­ende­ter Tat­sa­chen“ durch den Sün­der „in con­cre­to“ ja sei­ne Ver­pflich­tungs­kraft ver­lo­ren hät­te, (zumin­dest) vir­tu­ell mit­an­a­the­ma­ti­siert ist.

4. Sakramententheologische Aspekte

Auch ein paar sakra­men­ten­theo­lo­gi­sche Erwä­gun­gen schei­nen mir ange­zeigt. Auch dazu muß ein klein wenig näher aus­ge­holt wer­den: Die Theo­lo­gie kennt das sog. „Wie­der­auf­le­ben der Sakra­men­te“ („revi­vis­cen­tia sacra­men­torum“). Dem­nach ent­fal­ten sicher die abso­lut unwie­der­hol­ba­ren Sakra­men­te (Tau­fe, Fir­mung, Ordo), sehr wahr­schein­lich auch die rela­tiv unwie­der­hol­ba­ren (Letz­te Ölung oder Kran­ken­sal­bung und Ehe), ihre Wir­kung auch noch nach dem aktu­el­len Emp­fang; näm­lich bei Auf­he­bung des sitt­li­chen Hin­der­nis­ses kraft Reue und Buß­sa­kra­ment. Rela­tiv aus­gie­big reflek­tiert wor­den ist dies von der Theo­lo­gie (seit Augu­sti­nus schon mit Blick auf die Tau­fe) für den Fall, daß jemand ein sol­ches Sakra­ment zwar gül­tig, jedoch unfrucht­bar (da indis­po­niert) emp­fan­gen hat.

Weit weni­ger im Blick gewe­sen ist der für unse­re Belan­ge beson­ders wich­ti­ge zwei­te Fall: wonach das Sakra­ment zwar frucht­bar (da mit ent­spre­chen­der Dis­po­si­ti­on) emp­fan­gen wur­de, der dama­li­ge Emp­fän­ger jedoch durch Fall in die Tod­sün­de die Gna­de und damit auch die spe­zi­fi­sche Gna­de des Sakra­ments ver­lo­ren hat. Auch dann „lebt“ im Fal­le voll­kom­me­ner Reue und Emp­fang des Buß­sa­kra­ments die spe­zi­fi­sche Gna­de des Sakra­ments „wie­der auf“ (solan­ge die Unwie­der­hol­bar­keit des Sakra­men­tes gilt): der durch Buße mit Gott Ver­söhn­te lebt sein Gna­den­le­ben jetzt wie­der auch aus den unwie­der­hol­ba­ren Sakramenten.

„Weit weni­ger im Blick“: Er wur­de mehr oder min­der als selbst­ver­ständ­li­che Kon­se­quenz aus der „Revi­vis­zenz“ im ersten Sin­ne behan­delt bzw. ange­führt. – Das Wie die­ses Wie­der­auf­le­bens ist unter den Theo­lo­gen tra­di­tio­nell umstrit­ten (was eng­stens zusam­men­hängt mit den ver­schie­de­nen Wei­sen, die instru­men­tel­le Wirk­sam­keit der Sakra­men­te zu plau­si­bi­li­sie­ren). Mit eini­ger Sicher­heit kann man jedoch sagen, daß die­ses Wie­der­auf­le­ben gene­rell eng zusam­men­hängt mit der Dua­li­tät des Sakra­ments als äußer­li­chem Zei­chen („sacra­men­tum tan­tum“) und des Sakra­ments als sozu­sa­gen ver­in­ner­lich­ter, nur ver­mit­tels des äuße­ren Zei­chens sicht­ba­rer Grö­ße, die (außer in der Eucha­ri­stie) den Emp­fän­ger sel­ber (phy­sisch oder mora­lisch) prägt („res et sacramentum“).

Es ist dies jene Wir­kung des äuße­ren sakra­men­ta­len Zei­chens, die mit des­sen (aktiv und pas­siv) gül­ti­ger Set­zung abso­lut untrenn­bar ver­bun­den ist. Und bei den (abso­lut oder nur rela­tiv) unwie­der­hol­ba­ren Sakra­men­ten ist besag­te Prä­gung eben eine blei­ben­de. Es sind dies kon­kret: der unaus­lösch­li­che sakra­men­ta­ler Cha­rak­ter (bei Tau­fe, Fir­mung und Ordo) oder (in etwa) die Über­eig­net­heit an den ret­ten­den Gott bzw. das Ehe­band o.ä. (bei der hl. Ölung und der Ehe). Die­se Prä­gun­gen qua Ver­in­ner­li­chun­gen des Sakra­ments rufen gleich­sam nach ihrer Voll­endung durch die hei­li­gen­de und hei­len­de Gna­de (die „res tan­tum sacra­men­ti“), auf daß die­se Gna­de von Gott unaus­bleib­lich gege­ben ist, und zwar kraft des Sakra­ments (auf wel­che Wei­se auch immer) und unter der Bedin­gung, daß kein Hin­der­nis dage­gen gesetzt ist. – Daß jen­seits des zwi­schen­zei­ti­gen Ver­lu­stes der Gna­de oder des Gar-nicht-erst-emp­fan­gen-Habens der­sel­ben das blei­bend inter­na­li­sier­te Sakra­ment auch bei „bloß“ ver­tief­ter (statt nach­träg­lich bzw. erneut rea­li­sier­ter) Dis­po­si­ti­on eben auf die Ver­tie­fung des Gna­den­le­bens hin erneut wirk­sam wird, die­se Vor­stel­lung wur­de im Kon­text ein­schlä­gi­ger Erör­te­rung als eine abwe­gi­ge Ent­le­gen­heit bewer­tet. Jedoch bin ich mir (einer gründ­li­chen Refle­xi­on vor­weg und dies­seits ver­we­ge­ner Spe­ku­la­ti­on) kei­nes­wegs so sicher dar­über, daß ein solch ver­tief­tes statt nur nach­träg­li­ches oder (ein­fach­hin) erneu­tes Gna­den­le­ben (auch) aus dem Sakra­ment ein Unding abge­ben soll. [2]Zum Vor­an­ste­hen­den in gene­re kon­sul­tie­re man die bewähr­te Manua­li­en­li­te­ra­tur sowie die ein­schlä­gi­gen Lexi­kon­ar­ti­kel. Außer­dem ver­wei­se ich eigens auf: F. Suá­rez, In ter­ti­am par­tem, qu. 62,4 disp. … Con­ti­n­ue rea­ding

Als Ergeb­nis für unse­re Belan­ge: Mit dem sakra­men­ta­len Ehe­band zwi­schen zwei Getauf­ten ist bei­den die Gna­de des Sakra­ments ver­bürgt für die Dau­er die­ses Ban­des, sobald sie nur für die­se Gna­de geöff­net sind, und sei letz­te­res erst nach dem Emp­fang des Sakra­men­tes der Fall. Ent­spre­chend ist ihnen für die Dau­er die­ses Ban­des garan­tiert, (gege­be­nen­falls) auch immer wie­der neu aus dem Sakra­ment geist­lich zu leben; zumin­dest dahin­ge­hend, daß die je neue Ver­söh­nung mit Gott auch je neu die dem Ehe­sa­kra­ment spe­zi­fi­sche Begna­dung mit sich bringt (wenn nicht gar dahin­ge­hend, daß sie bei ver­tief­te­rer Dis­po­si­ti­on auch ver­tief­ter aus dem Sakra­ment leben).

Nun bringt aber die Gna­de des Ehe­sa­kra­men­tes die Befä­hi­gung mit sich, die Ver­pflich­tun­gen der ein­ge­gan­ge­nen Ehe hal­ten zu kön­nen. Von daher zwangs­läu­fig der simp­le Schluß: Die Opti­on, die zugleich an der Unauf­lös­lich­keit der Ehe fest­hal­ten und ein im stren­gen Sin­ne irrever­si­bles Nicht-mehr-Hal­ten-Kön­nen (und somit Auf­hö­ren) der mit dem Ehe­band gege­be­nen Ver­pflich­tun­gen als mög­lich anneh­men will, ist mit Blick auf die Sakra­men­ta­li­tät des Ehe­ban­des bei Getauf­ten inner­lich inkon­si­stent. Denn: Mit der even­tu­el­len Bekeh­rung lebt doch die Gna­de des Sakra­ments wie­der auf, die ja gera­de das Hal­ten-Kön­nen impliziert.

Für jene, die auf den Unter­schied zwi­schen Prin­zip und Kon­kre­ti­on (s.o.) rekur­rie­ren, bleibt mei­nes Erach­tens hier nur ein kon­se­quen­ter Aus­weg: Das Sakra­ment der Ehe muß in dem postu­lier­ten Fall, der Nicht-mehr-Kön­nen bis hin zum Nicht-mehr-ver­pflich­tet-Sein besa­gen soll, in bezug auf die bei­den (bis dato) Ehe­part­ner erlo­schen sein; dadurch, daß das sakra­men­ta­le Ehe­band pro hoc sin­gu­la­ri casu zer­ris­sen ist. Dann aber ist in die­sem Fall das Sakra­ment (als blei­ben­de Grö­ße, „sacra­men­tum et res“) in die Will­kür des Men­schen ent­las­sen: nicht Gott ver­fügt über des­sen Dau­er, son­dern der Mensch. Ein­mal abge­se­hen von Mt 19,6 par­all.: Die Rede von der Treue Got­tes, wenn wir untreu wer­den (2 Tim 2,13), wird hier schlicht Lügen gestraft. Über­dies: Was wäre dann aber mit jenem Ehe­part­ner (aus erster Ehe), der unschul­dig ist und gegen des­sen Wil­len die­se Ehe erlo­schen wäre? Und der sich oben­drein ent­schließt, sei­nem Part­ner bewußt (nega­tiv) treu zu blei­ben? Er gin­ge dann zwangs­läu­fig der blei­ben­den Ver­bür­gung der Gna­de Got­tes durch das (dann ja nicht mehr) blei­ben­de Ehe­sa­kra­ment ver­lu­stig, und zwar durch die Schuld des ande­ren; hängt doch das blei­ben­de Ehe­sa­kra­ment am blei­ben­den Ehe­band (das beid­sei­tig besteht oder gar nicht).

5. Zusammenfassung

Noch­mals in ganz knap­per Zusam­men­fas­sung: Die For­de­rung, Wie­der­ver­hei­ra­tet-Geschie­de­ne zu den Sakra­men­ten zuzu­las­sen, ist aus sach­li­chen Grün­den unhalt­bar, mit­hin die „gegen­wär­ti­ge“ Leh­re und Pra­xis auch (!) sach­lo­gisch als irre­for­ma­bel aus­weis­bar. Und dies aus meh­re­ren Gründen:

  1. Für den (dis­kurs­prag­ma­tisch allein rele­van­ten) Regel­fall ist die sub­jek­ti­ve Gewis­sens­si­tua­ti­on als Fun­da­ment einer Zulas­sung unhalt­bar. Denn das wäre nur mög­lich durch Beru­fung auf ein abwei­chen­des Gewis­sen­s­ur­teil. Bei der hohen Ver­bind­lich­keit der Leh­re der Kir­che zur unauf­lös­li­chen Ehe und ihren Ver­pflich­tun­gen bekun­det die­se Beru­fung nun aber ent­we­der nichts ande­res als einen Selbst­be­trug oder die Zurück­wei­sung des Lehr­am­tes selbst; erste­res läßt die­se Beru­fung hin­fäl­lig wer­den, letz­te­res schließt vom Sakra­men­ten­emp­fang zwangs­läu­fig aus.
  2. Dort, wo man die Gewis­sens­au­to­no­mie gegen die Auto­ri­täts­bin­dung ins Feld führt, legt man, kon­se­quent zu Ende gedacht, ein Ver­ständ­nis des­sen, was die mora­li­sche Ver­pflich­tung und deren Gewiß­heit im Gewis­sen förm­lich aus­macht, zugrun­de, das sich nicht nur (bei nähe­rem Hin­se­hen) als nicht trag­fä­hig erweist, son­dern als unver­ein­bar mit jener The­o­no­mie der Ver­pflich­tung, die für die bibli­sche Sicht unauf­gebbar ist.
  3. Plä­doy­an­ten für eine ande­re Pra­xis, die (in je ver­schie­de­ner Wei­se) mit dem Unter­schied von prin­zi­pi­ell gel­ten­der Norm und kon­kre­ter Situa­ti­on arbei­ten, behaup­ten ent­we­der (impli­zit) die Unfä­hig­keit auch des Gerecht­fer­tig­ten, Got­tes Gebo­te zu hal­ten (was von Tri­ent unter Ana­them ver­wor­fen wur­de), oder sie spre­chen dem Sün­der letzt­lich die Kom­pe­tenz zu, durch Über­tre­tung eine Situa­ti­on „voll­ende­ter Tat­sa­chen“ zu schaf­fen, in der die Gel­tung der Norm für sie auf­ge­ho­ben ist (man „kann“ halt nicht mehr anders, „kon­kre­te Situa­ti­on“). Über­dies ist die Unter­schei­dung jener bei­den Modi des Gebo­tes, wonach es „im Prin­zip“ sei­ne Gel­tung ent­fal­ten kann, ohne dies auch „in der kon­kre­ten Situa­ti­on“ zu tun, mit den größ­ten Schwie­rig­kei­ten bela­stet bzw. intransparent.
  4. Sakra­men­ten­theo­lo­gisch: Die mit dem Ehe­band blei­bend ver­bürg­te Gna­de des Ehe­sa­kra­ments beinhal­tet gera­de die gött­li­che Befä­hi­gung zum Hal­ten der mit dem Ehe­band gege­be­nen Ver­pflich­tun­gen. Von daher postu­liert man dann, wenn man an der Unauf­lös­lich­keit der sakra­men­ta­len Ehe fest­hal­ten will, um zugleich zu behaup­ten, die Erfül­lung der ein­ge­gan­ge­nen (letzt­lich nega­ti­ven) Ver­pflich­tun­gen könn­te „kon­kret unmög­lich“ wer­den, und zwar defi­ni­tiv unmög­lich, etwas inner­lich Inkon­si­sten­tes; oder man postu­liert für die neue Situa­ti­on, in der „kon­kret“ nicht mehr gilt, was „im Prin­zip“ gleich­wohl gel­ten soll, das Auf­hö­ren des sakra­men­ta­len Ehe­ban­des. Damit wäre aber des­sen Dau­er in die mensch­li­che Ver­fü­gung gestellt.

Daß einem, zumal als Nicht­spe­zia­li­sten und im Rah­men eines Essays, trotz aller Bemü­hung um Sorg­falt in der Pro­blem­er­fas­sung dar­in doch eini­ges ent­ge­hen und ent­glei­ten kann, des­sen bin ich mir wohl bewußt. Aber ich glau­be, eine Rei­he stich­hal­ti­ger Punk­te benannt zu haben, wel­che die Postu­la­ti­on einer ande­ren Pra­xis – über die for­ma­le Ver­bind­lich­keit der gel­ten­den Leh­re und Pra­xis hin­aus – auch theo­re­tisch erheb­lich anfech­ten. Eine sach­ad­äqua­te Argu­men­ta­ti­on für eine Ände­rung der Pra­xis müß­te sich an die­sen Punk­ten erst ein­mal gehö­rig abar­bei­ten. Kei­nes­falls will ich mich zu Pau­schal­ur­tei­len über den gegen­wär­ti­gen theo­lo­gi­schen Dis­kurs im deut­schen Sprach­raum hin­rei­ßen las­sen. Aber ich glau­be wahr­zu­neh­men, daß man sich nur zu oft wei­gert, sich auf die Nie­de­run­gen des Sach­pro­blems ein­zu­las­sen. Und so wer­den nicht sel­ten Anfra­gen sach­kun­di­ger Auto­di­dak­ten ziem­lich sno­bi­stisch über­gan­gen, indem man sich auf sei­ne Elo­quenz ver­läßt. Man über­sieht dabei, daß der­je­ni­ge, der in Tuch­füh­lung mit den Plau­si­bi­li­tä­ten der Gegen­wart ist, sozu­sa­gen ein Heim­spiel hat. Aber gedie­ge­ne theo­lo­gi­sche Argu­men­ta­ti­on ist mehr als zeit­geist­ge­mä­ße ideo­lo­gi­sche Postu­la­ti­on mit den „pas­sen­den Wor­ten“ dazu.

Dr. theol. Klaus Oben­au­er ist Pri­vat­do­zent an der Katho­lisch-theo­lo­gi­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bonn.

Bild: Ale­teia

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1 Cf. S. Tho­mas I/​II, 109,4 /​ 6 arg/​ad2 /​ 8; ibd. 112,3
2 Zum Vor­an­ste­hen­den in gene­re kon­sul­tie­re man die bewähr­te Manua­li­en­li­te­ra­tur sowie die ein­schlä­gi­gen Lexi­kon­ar­ti­kel. Außer­dem ver­wei­se ich eigens auf: F. Suá­rez, In ter­ti­am par­tem, qu. 62,4 disp. 8,3 n.1 sowie qu. 69,10 disp. 28,4 bes. n.17: Ope­ra omnia, Paris 1860, 133b, 513–522 bes. 520a; Juan de Lugo, Dis­pu­ta­tio­nes scho­la­sti­cae et mora­les, disp. IX,5 nn.81sq. u. 83sq.: tomus 3, Paris 1892, 555b/​556a.
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12 Kommentare

  1. Ehr­lich gesagt, ich konn­te die­sen Arti­kel nicht fer­tig lesen, denn er hat mich unend­lich gelang­weilt. Die Sache ist ein­fach. Neh­men wir an, eine Frau hei­ra­tet mit 22 Jah­ren einen Mann, wel­cher sie betrügt, schlägt etc. D.h., sie lebt in der Höl­le. Nach 2 Jah­ren Ehe lässt sich von ihm schei­den. Mit 30 Jah­ren hei­ra­tet sie ihren 2. Mann. Sie ist sehr glück­lich in die­ser Ehe und hat 2 Kin­der mit ihm. Soll die­se Frau wirk­lich ein Leben lang von der Komu­ni­on dis­pen­siert sein? Für was haben wir die Beich­te? Ich ver­ste­he, dass sie kein 2. Mal in der Kir­che hei­ra­ten kann.

    • Neh­men wir an, ein Mann hei­ra­tet mit 22 Jah­ren eine Frau, wel­che ihn betrügt. Das ist wohl die Mehr­heit. Der Mann lebt in der Höl­le, aber er läßt sich nicht schei­den weil das Sakra­ment der Ehe und die Kin­der ihm hei­lig sind. Die Frau ver­läßt ihn trotzt­dem. Er hei­ra­tet nie wie­der weil er sei­nen Gott an dem er glaubt nicht pro­vo­zie­ren will. Er hat kei­ne Lust stän­dig am Altar vor Chri­stus her­um­zu­tan­zen und einen Mein­eid nach dem ande­ren vor ihm abzu­le­gen. Die­ser Mann wird natür­lich in der heu­ti­gen Zeit von den mei­sten nicht ver­stan­den. Wenn man unbe­dingt alle paar Jah­re hei­ra­ten möch­te soll­te man zum Stan­des­be­am­ten gehen, dem ist das eh egal ob sie ihre Lie­bes­schwü­re hal­ten oder nicht. Ich habe das Spiel durch­ge­zo­gen und einen gro­ßen Sieg ein­ge­fah­ren. Kommt mir kei­ner mit den Trä­nen die­ser Welt. Es sind alles Per­len vor die S.…
      Per Mari­am ad Christum.

      • Shu­ca Sie haben recht!
        Ich fin­de es immer wie­der put­zig wie das so dar­ge­stellt wird.
        Die erste Ehe Kata­stro­phe, aber die 2te der Him­mel auf Erden und dann wirst du doch nicht wollen.….….….….……
        Ehe hat was mit Treue zu tun, und die Ehe­leu­te haben die ehren­vol­le Auf­ga­be die­se Treue Got­tes abzubilden.
        NUn ist es ein­fach treu zu sein, wenn alles gut läuft. Aber Gott ist genau auch dann treu, wenn der Mensch extrem untreu ist.
        Das liest sich im AT sehr gut, wo die Untreue Isra­els mit sehr, sehr dra­sti­schen Wor­ten bei Eze­chi­el 16 z.B dar­ge­stellt wird, auch der Pro­phet Hosea muss sich ja sei­ne Frau, die Dir­ne, regel­recht kau­fen (lesen bit­te da) um klar­zu­ma­chen was der Bund Got­tes ist.

        • Da ken­ne ich Bei­spie­le. Zwei­te (zivil­recht­li­che) Ehe auch kaputt. schei­dung. Neu­es Kon­ku­bi­nat. Ein ande­rer Fall: Zwei­te (zivil­recht­li­che) Ehe auch vor dem Aus, leben getrennt. Bei­de fühl­ten sich als akti­ve Katho­li­ken, mit­un­ter in ZdK-Mit­glieds­ver­bän­den aktiv.
          Was tun ? Wie soll da eine „Reform“ aus­se­hen, ohne dass das Sakra­ment zur Bedeu­tungs­lo­sig­keit ver­kommt ? Es ist eben nicht alles mög­lich. Wer alle mit­neh­men will, fährt wohl nicht in die rich­ti­ge Richtung.

          • Shu­ca, dan­ke für Ihren schö­nen Bei­trag. In der Tat, ich ken­ne ein­zel­ne Frau­en und Män­ner, die in ihren Ehen Schreck­li­ches erle­ben muß­ten, aber aus Hoch­ach­tung vor dem Ehe­sa­kra­ment ent­we­der einer Schei­dung nicht zustimm­ten, oder wenn sie geschie­den wur­den allei­ne blie­ben. Es sind Men­schen, die Kreuz­we­ge gin­gen, aber zu Hero­en wur­den, Men­schen, deren Ver­pfich­tun­gen von tie­fem, stil­lem Gebets­le­ben getra­gen sind und die Güte,Reife ‑ja Heilg­keit- aus­strah­len. Auch das gibt es.…

    • Ihre Befind­lich­keit, Ihre Gemüts­re­gung ist Ihnen Maß­stab für all­ge­mei­ne Rechts- und Heils­auf­fas­sun­gen? Und irdi­sches Glück gar Argument?
      Das ist die Form von Huma­nis­mus die gera­de­wegs in die Höl­le führt.

  2. Naja, lang­wei­lig nur dann, wenn man nicht bereit ist, all die Impli­ka­tio­nen zu beden­ken, die bedacht wer­den müs­sen, wenn man meint, man kön­ne für eine Kom­mu­ni­on­zu­las­sung wie­der­ver­hei­ra­te­ter Geschie­de­ner plädieren.
    Der Arti­kel ist zwar etwas sehr gedrech­selt und gestelzt geschrie­ben, also nicht wirk­lich lese­freund­lich, das macht ihn aber sach­lich nicht weni­ger inter­es­sant und bedenkenswert.
    Wer erst ein­mal die sen­ti­men­ta­le und rühr­se­li­ge Plat­te anhält und einen Moment nach­denkt über das, was es heißt, dass Gott einen bestimm­ten, nicht „refor­mier­ba­ren“ Anspruch an uns hat und dass man die­sen Anspruch auch begrün­den kann, der wird nicht mehr so ein­fach in die Gefühls­fal­le tappen.
    Der Arti­kel zeigt, dass die Gefühls-Kitsch-Fal­le hier in Wahr­heit den Chri­sten infan­ti­li­siert und unmün­dig macht.
    Wir wer­den wach­ge­rüt­telt: nein, man hei­ra­tet nicht aus einem Über­schwang und ohne genau hin­zu­se­hen, denn das ist des Sakra­men­tes der Ehe nicht wür­dig. Und falls wir es doch getan haben und auf die Nase gefal­len sind, ste­hen wir auf und tra­gen das im Glau­ben. Es ist unpo­pu­lär, aus der Lie­be zu Gott und sei­nen Gebo­ten auf etwas zu ver­zich­ten. Genau das wäre aber min­de­stens eben­so bri­san­te Betrach­tun­gen wert.
    Wer nicht im Glau­ben ver­ste­hen kann, dass man nach einer geschei­ter­ten Ehe nicht etwa ehe­los ist, son­dern nach wie vor ver­hei­ra­tet und nicht einen ande­ren hei­ra­ten kann, der wird auch den Zöli­bat als Beru­fung nicht ver­ste­hen. Es gibt hier eine Schnitt­men­ge in einer lebens­ge­schicht­li­chen Beru­fungs­si­tua­ti­on, die – wenn Gott es ist, der es so will und führt – zum Glück des Betrof­fe­nen füh­ren wird.
    Es wäre wich­tig, den Betrof­fe­nen Mut zu machen, dass sie glück­lich wer­den im Hal­ten des Gebo­tes und dass sie des­we­gen nicht von der Lie­be aus­ge­schlos­sen sind. Im Gegen­teil – sie wer­den erfah­ren, dass sie jetzt erst ler­nen, zu lie­ben. Ohne Fixie­rung auf die Trie­be, ohne Anspruchs­hal­tung an den ande­ren und Gott, son­dern dass hier die Beru­fung zur Frei­heit erfahr­bar wird.
    Lei­der tun unse­re Hir­ten nichts aber auch gar nichts, um den Gläu­bi­gen hier einen ganz ande­ren Blick auf die Sache zu ermög­li­chen als ihn der Rest der Welt halt unter­leibs­fi­xiert so hat. Lei­der. Lei­der. Statt­des­sen haben sie heim­li­che Affai­ren oder sehen sich leid an denen, die ein frei­zü­gi­gies Leben leben.

  3. Mich wun­dert ehr­lich gesagt, dass es kei­ne ein­fa­che­re Begrün­dung für die Uner­laubt­heit gibt, Frev­ler gegen das Ehe­sa­kra­ment mit dem Altar­sa­kra­ment zu ver­kö­sti­gen. Der Auf­satz ist wirk­lich sehr gelehrt.

    • Das kann ich nur voll und ganz unter­strei­chen. Je län­ge­re Aus­füh­run­gen gemacht wer­den, desto mehr besteht doch bei denen, die sich wenig mit die­sen Din­gen befas­sen, der Ein­druck, es sei super­kom­pli­ziert. Das ist es aber gar nicht.

  4. Es gibt sicher Fäl­le, in denen man an der Rich­tig­keit der der­zei­ti­gen Leh­re zwei­feln könn­te. Da muss man aber auch gleich sagen, dass der Eine hier zwei­felt und der Ande­re da. Die­ser Zwei­fel wür­de doch aber sofort aus­ge­nutzt, um alle Wie­der­ver­hei­ra­te­ten, sofern sie über­haupt prak­ti­zie­ren, die Mög­lich­keit der Zulas­sung zu geben. Ich befürch­te, dass unter dem der­zei­ti­gen Papst sich die letz­te­re Ansicht mit etwas Ver­brä­mung durch­set­zen wird. Sei­ne Rän­der­ori­en­tiert­heit läßt ihm gar kei­ne ande­re Wahl.

  5. War nicht gera­de die Unauf­lös­lich­keit der Ehe gera­de das Argu­ment, daß sich in den Anfangs­jah­ren des Chri­sten­tums beson­ders vie­le Frau­en zu Chri­stus bekehr­ten, weil sie die Viel­wei­be­rei satt hatten? 

    War der RKK die Unauf­lös­lich­keit der Ehe ein­mal so wich­tig, daß sie sogar Eng­land opfer­ten, weil sie Hein­rich dem VIII die Auf­lö­sung sei­ner Ehe nicht gewährten?

    Und was ist heu­te? Heu­te ist ein Mann ein tol­ler Hecht, wenn er vie­le Frau­en ver­führt. Auch den Frau­en wird ein­ge­re­det wie toll es ist männ­li­che Lieb­ha­ber zu haben. Es gibt kei­ne Tabus mehr, nicht ist mehr hei­lig. Und das Ergeb­nis: Ohne Ende zer­rüt­te­te Fami­li­en, vol­le Fami­li­en­be­ra­tun­gen und War­te­zim­mer bei The­ra­peu­ten, lee­re Beicht­stüh­le, geschä­dig­te Kinderseelen. 

    Aber ist das nicht ein Zei­chen für die all­ge­mei­ne Gott­lo­sig­keit heu­te? Höch­ste Wer­te, wie das Sakra­ment der Ehe wird auf dem Altar des Huma­nis­mus geopfert.

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