Geschichte eines fatalen Irrtums – Euthanasie eines „todkranken“ Oberstaatsanwalts


Ärzte fatale Diagnose Selbstmord in Basel(Basel) Er woll­te Selbst­mord bege­hen, aber wenn schon “zivi­li­siert“ und des­halb durch Eutha­na­sie, heu­te auch „akti­ve Ster­be­hil­fe“ oder „sanf­ter Tod“ genannt. Als Dienst­lei­ster such­te er sich eine Kli­nik in Basel aus, weil in der Schweiz eben­so „men­schen­freund­lich“ wie geschäfts­tüch­tig der Tötungs­ser­vice gegen bare Mün­ze erlaubt ist. Als sei­ne Stun­de „gekom­men“ war, setz­te er sich ins Auto und fuhr 1500 Kilo­me­ter bis nach Basel. Allein.

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Er war der ita­lie­ni­sche Ober­staats­an­walt Pie­tro D’Amico, 62 Jah­re, aus Pis­co­pio in Kalabrien,von 1995 bis 2010 an der Ober­staats­an­walt­schaft von Catanza­ro tätig, ver­hei­ra­tet, ein Kind.

2010 hat­te er sei­nen Dienst quit­tiert. Eini­ge ita­lie­ni­sche Ärz­te hat­ten eine „unheil­ba­re Krank­heit“ an ihm fest­ge­stellt. Eine Dia­gno­se, die von „eini­gen Schwei­zer Ärz­ten bestä­tigt wur­de“, so Miche­le Roc­cis­a­no, Freund des Toten und Rechts­bei­stand von des­sen Witwe.

D’Amico nahm sich das Leben, weil er glaub­te, „unheil­bar“ krank zu sein. Die Aut­op­sie ergab jedoch das Gegen­teil. Am ehe­ma­li­gen Ober­staats­an­walt konn­te kei­ne schwe­re Krank­heit fest­ge­stellt wer­den. Das Gut­ach­ten des rechts­me­di­zi­ni­schen Insti­tuts der Uni­ver­si­tät Basel spricht eine kla­re Spra­che. D’Amico wur­de das Opfer eines „fata­len Irr­tums“. Er hat­te sei­ne Selbst­mord­ent­schei­dung auf der Grund­la­ge einer „fal­schen Dia­gno­se“ getrof­fen, so der Rechtsanwalt.

Die­ser strebt nun Ermitt­lun­gen durch die ita­lie­ni­sche und die Schwei­zer Justiz an. Es gel­te zu klä­ren, wel­che Ver­ant­wor­tung die unter­su­chen­den Ärz­te trifft, die dem Ober­staats­an­walt eine „fal­sche Dia­gno­se“ stell­ten, die ihn zu nicht mehr rück­gän­gig mach­ba­ren Ent­schei­dun­gen ver­an­laß­te. Des­halb sei auch zu klä­ren, so der Rechts­an­walt, inwie­weit die ita­lie­ni­schen und Schwei­zer Ärz­te für den Tod D’Amicos ver­ant­wort­lich sei­en. War es ein medi­zi­ni­scher Irr­tum? Nach­lä­ßig­keit? Schlam­pe­rei? Rechts­an­walt Roc­cis­a­no meint, die Ärz­te hät­ten sei­nen Freund wei­te­ren Unter­su­chun­gen unter­zie­hen müs­sen, wie es das medi­zi­ni­sche Pro­to­koll vor­se­he, was aber nie gesche­hen sei.

Seit der Ober­staats­an­walt erfah­ren hat­te, an einer unheil­ba­ren Krank­heit zu lei­den, war er gebro­chen und ver­fiel einer schwe­ren Depres­si­on, wie die Fami­lie sagt. „Der Dia­gno­se­feh­ler führ­te ihn dazu, in Basel die akti­ve Ster­be­hil­fe zu suchen. Ganz allein“, so der Rechts­an­walt. Die Dia­gno­se der ita­lie­ni­schen Ärz­te hät­te auch Schwei­zer Ärz­te in die irre­ge­führt. Eine eigen­stän­di­ge Über­prü­fung hät­ten sie nicht für not­wen­dig erach­tet. Eine mög­li­che Mit­ver­ant­wor­tung sei daher auch in ihrem Fall zu klä­ren, so Roccisano.

Das Schwei­zer Gesetz sieht vor, daß die Ärz­te sich Klar­heit über den Gesund­heits­zu­stand des Selbst­mord­kan­di­da­ten ver­schaf­fen müs­sen. Dabei gehe es dar­um, fest­zu­stel­len, ob der Antrag­stel­ler sich tat­säch­lich im End­sta­di­um einer töd­li­chen Krank­heit befin­det. Sie dür­fen sich dabei nicht allein auf Dia­gno­sen ande­rer Ärz­te stüt­zen. Zudem sieht das Schwei­zer Gesetz vor, daß neben dem betreu­en­den Arzt min­de­stens zwei wei­te­re Schwei­zer Ärz­te unab­hän­gig von­ein­an­der eine Dia­gno­se erstel­len müs­sen. Ein Vor­gang, der bei dem ita­lie­ni­schen Ober­staats­an­walt nicht ein­ge­hal­ten wor­den sei. Einer der bei­den Ärz­te sei die „Todes­ärz­tin“ selbst gewesen.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Wikicommons

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