(Edinburgh) Das Urteil [2013] CSIH 36 P876/11, erlassen vom Obersten Gerichtshof Schottlands verdient Aufmerksamkeit. Es schafft einen Präzedenzfall oder das, was im Common Law als Landmark Case bezeichnet wird. Auch die rechtsetzenden Richter verdienen es, namentlich erinnert zu werden: Lord Mackay of Drumadoon, Lady Dorrian und Lord McEwan.
Der Fall betrifft die beiden katholischen Hebammen Mary Teresa Doogan und Concepta Wood, die seit vielen Jahren am Krankenhaus NHS Greater Glasgow and Clyde Health arbeiten. Die beiden Frauen machten von ihrem Recht auf Gewissensverweigerung Gebrauch und weigerten sich, an der Tötung ungeborener Kinder mitzuwirken. Als 2010 das Queen Mother’s Maternity Hospital von Glasgow geschlossen wurde, nahm jedoch die Abtreibungsnachfrage zu.
Das Krankenhaus, an dem sie arbeiten, verlangte nun unter Hinweis auf Personalmangel, daß auch die katholischen Hebammen an Abtreibungen mitwirken sollten. Die beiden Frauen legten Einspruch gegen die Anweisung ein, der von der Krankenhausleitung mit der Begründung abgelehnt wurde, daß die „bloße“ Anwesenheit, Supervision und Assistenz bei der Tötung ungeborener Kinder nicht als direkte Beteiligung ausgelegt werden könne und daher nicht unter die Gewissensfreiheit falle.
Eine Beteiligung am Kindermord kam für die katholischen Frauen nicht in Frage. Für sie stand damit ihre berufliche Existenz auf dem Spiel. Sollten sie gezwungen werden, an Abtreibungen mitzuwirken, mußten sie kündigen, mit allen Folgen, die sich daraus für sie ergeben würden. Sie rekurrierten bei der zuständigen Gerichtsbehörde, dem Lord Ordinary. Doch auch das Gericht wies die Anfechtung der Krankenhausentscheidung ab.
Der Richter befand in der verschleiernden Sprache der Abtreibungsideologie, daß sich unter den gesetzlichen Pflichten für Hebammen auch Dienste befinden, die nicht direkt mit einer „Schwangerschaftsunterbrechung im engeren Sinn“ verbunden seien. Als Beispiele nannte er die telefonische Terminvereinbarung für eine „Schwangerschaftsunterbrechung“, die Betreuung der „Patientinnen“ im Operationssaal, Sicherstellung der nötigen Hilfe für Familienangehörige der „Patientinnen“ und dergleichen mehr. Das Urteil unterschied daher zwischen „direkter“ und „indirekter“ Teilnahme an einer „Schwangerschaftsunterbrechung“, wie der Richter die Tötung eines ungeborenen Kindes verharmlosend nannte. Ein Recht auf Gewissensfreiheit ließ er nur für eine „direkte“, nicht aber für eine „indirekte“ Beteiligung gelten.
Der Richter ging noch weiter. Er behauptete, das Recht auf Gewissensverweigerung existiere wegen der Tatsache, daß Abtreibung vor dem Abortion Act von 1967 ein strafrechtliches Delikt war. Was vor jener Neuregelung nicht ausdrücklich als Straftat betrachtet wurde, darauf könne nun auch kein Recht auf Gewissensverweigerung geltend gemacht werden.
Dieses könne zudem auch nicht im Falle einer Abtreibung geltend gemacht werden, die wegen der Gefahr eines dauerhaften physischen und psychischen Schadens oder bei Lebensgefahr für die Frau notwendig wäre.
Das Urteil des Lord Ordinary wurde von den beiden Hebammen vor dem Obersten Gerichtshof in Edinburgh angefochten, wo sie Recht bekamen. Der Richtersenat hielt in einem Präzedenzurteil fest, daß das Recht auf Gewissensverweigerung nicht einschränkend ausgelegt werden darf, indem seine Geltung nur für den direkten chirurgischen Eingriff angenommen wird. Diese erstrecke sich vielmehr auf den gesamten, auf eine Abtreibung abzielenden Vorgang.
Die Richter bestätigten das Urteil [1989] 1 AC 537 im Fall R gegen Salford Area Hospital Authority ex parte Janaway, in dem es heißt, daß das Recht auf Gewissensverweigerung sich auf „die gesamte Phase der Behandlung auch vor und nach dem Eingriff erstreckt, auch für den Fall, daß aus welchem Grund auch immer, eine Abtreibung nicht stattfinden sollte“.
Die Höchstrichter hielten in ihrem Urteil ausdrücklich fest, daß eine Unterscheidung zwischen einer „direkten“ und einer „indirekten“ Beteiligung an einer Abtreibung dem common sense widerspreche, denn es gehe nicht um eine technische, sondern um eine ethische Frage, weshalb auch schon allein die Anwesenheit eines Gewissensverweigerers während einer Abtreibung ausgeschlossen werden müsse, da die Anwesenheit nicht als passive bystander bezeichnet werden könne, also die Anwesenheit als bloß passiver Beobachter.
Das Höchstgericht verwarf einen weiteren Punkt des vorhergehenden Urteils, indem es festhielt, daß das Recht auf Gewissensverweigerung sich nicht daher ableite, daß ein Vorgang einmal als illegal galt, sondern weil die Abtreibung von vielen Menschen als moralisch abzulehnender Akt gesehen wird. „Es handelt sich um eine Frage, zu der nicht wenige Personen grundlegende moralische und religiöse Überzeugungen haben, und das Recht auf Gewissensverweigerung ist wegen des Respekts für diese Überzeugungen anerkannt, und aus keinem anderen Grund“.
Das schottische Höchstgericht machte sich zudem eine grundsätzliche Überlegung eines anderen Urteils vollkommen zu eigen, des Falles Christian Education SA gegen Minister of Education [2001] 9 BHRC53. Das grundlegende Problem einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, die auf der Menschenwürde, der Gleichheit und der Freiheit gründet, in der das Gewissen und die Religionsfreiheit mit absolut ernst genommen werden müssen, ist es, zu verstehen, bis zu welchem Punkt ein solches demokratisches System den religiösen Gemeinschaften zubilligen kann und muß, zu bestimmen, welche Gesetze für sie bindend sind und welchen sie keinen Gehorsam leisten müssen […]. Eine solche Gesellschaft kann nur in Einheit fortbestehen, wenn alle ihre Angehörigen eine gemeinsame verbindliche Rechtsgrundlage anerkennen.
Aus diesem Grund können Gläubige nicht ein automatisches Recht für sich geltend machen, die Gesetze des Landes aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen abzulehnen. Gleichzeitig aber muß der Staat sich im Rahmen des Möglichen bemühen, es zu vermeiden, die Gläubigen vor das furchtbare Dilemma zu stellen, sich zwischen ihrem Glauben und dem Gehorsam gegenüber dem Gesetz entscheiden zu müssen.
Oder mit den Worte der schottischen Höchstrichter gesagt: es ist alles eine Frage des common sense.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Parliament House of Edinburgh