Amerikanische Bischöfe gegen „Anti-Scharia“-Gesetz


Christentum Kirchenrecht Islam Scharia zwei gegensätzliche Welten(Lan­sing) Die Bischö­fe des ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­staa­tes Michi­gan haben sich gegen einen als „Anti-Scha­ria“ bekann­ten Geset­zes­ent­wurf aus­ge­spro­chen. Die Ableh­nung rich­tet sich gegen ein von den Repu­bli­ka­nern geplan­tes Gesetz, das den Aus­schluß von „frem­den Geset­zen, die das kon­sti­tu­tio­nel­le Recht beein­flus­sen kön­nen“ for­dert. Die Katho­li­sche Kon­fe­renz von Michi­gan (MCC) befürch­tet, das Gesetz kön­ne das gel­ten­de Kir­chen­recht beein­flus­sen: „Jeg­li­cher Schritt, der das inter­ne Leben der katho­li­schen Kir­che beein­flußen kann, wird von uns als Angriff auf die Reli­gi­ons­frei­heit gese­hen und muß dem­entspre­chend ver­hin­dert wer­den“, so der Vor­sit­zen­de des MCC, Paul Long.

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„Die isla­mi­sche Theo­lo­gie betrach­tet die Scha­ria als voll­kom­me­ne Ord­nung, die Frie­den und Gerech­tig­keit schafft. Sie gilt als Ord­nung Got­tes und darf daher prin­zi­pi­ell nicht durch mensch­li­che Geset­ze ersetzt wer­den. Die Scha­ria ist die Gesamt­heit des isla­mi­schen Geset­zes, wie es im Koran, in der isla­mi­schen Über­lie­fe­rung und in den Aus­le­gun­gen maß­geb­li­cher Theo­lo­gen und Juri­sten vor allem der früh­is­la­mi­schen Zeit nie­der­ge­legt wur­de“, so die Islam-Wis­sen­schaft­le­rin Chri­sti­ne Schirr­ma­cher: Die Scha­ria – Eine Einführung 

Das Kir­chen­recht regelt die Rechts­be­zie­hun­gen der Katho­li­ken unter­ein­an­der. Im Gegen­satz zur Scha­ria fin­det das Kir­chen­recht kei­ne Anwen­dung bei Nicht­gläu­bi­gen. Die Katho­li­sche Kon­f­renz konn­te nicht erklä­ren, wor­in der Angriff eines „Anti-Scha­ria“- Geset­zes auf das Kir­chen­recht bestehen könnte.

Text: Linus Schneider

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3 Kommentare

  1. , das den Aus­schluß von „frem­den Geset­zen, die das kon­sti­tu­tio­nel­le Recht beein­flus­sen kön­nen“ for­dert. Die Katho­li­sche Kon­fe­renz von Michi­gan (MCC) befürch­tet, das Gesetz kön­ne das gel­ten­de Kir­chen­recht beeinflussen:

    Die einen wol­len das Pri­vi­leg ihres Kir­chen­rechts neben dem all­ge­mein­gül­ti­gen, öffent­li­chen Recht auf­recht erhal­ten, die ande­ren befürch­ten dass neben dem kon­sti­utio­nel­len Recht des Staa­tes ein Par­al­lel­recht gehand­habt wird, das die Ver­fas­sung aushebelt.
    Was das in der Pra­xis bedeu­tet, sehen wir an den jüng­sten Urtei­len von ordent­li­chen Gerich­ten in Deutsch­land und Euro­pa zum Arbeits­recht. Immer weni­ger wird den Kir­chen, an Stel­len auf denen es nicht um Lehr­in­hal­te geht, ein Son­der­recht zugestanden.
    Wo soll das noch hin führen?

  2. Sol­che State­ments von katho­li­schen Gre­mi­en bzw. die Tat­sa­che, dass sie sei­tens der Kir­che unwi­der­spro­chen blei­ben, haben mich aktu­ell dazu gebracht aus der kath.Kirche auszutreten.
    Trau­rig aber ich kann die­sen Kurs nicht mehr län­ger vertreten.

  3. Eigen­ar­tig.
    Das erin­nert mich, mit ver­tausch­ten Vor­zei­chen, an die offen­sicht­lich unbe­dach­te Begrü­ßung der Erwei­te­rung des öster­rei­chi­schen Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­set­zes durch die Kir­che und an das anschlie­ßen­de „Kom­man­do zurück!“ mit 180°-Wende durch die Bischofskonferenz:
    http://​kreid​feu​er​.word​press​.com/​2​0​1​2​/​1​0​/​2​7​/​g​l​e​i​c​h​b​e​h​a​n​d​l​u​n​g​s​g​e​s​e​t​z​-​o​e​s​t​e​r​r​e​i​c​h​s​-​w​e​g​-​i​n​-​d​i​e​-​u​n​f​r​e​i​h​e​it/

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