Wunsch gegen Realität – Berichterstattung über die Rechtmäßigkeit des Austritts aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts


(Ber­lin) Schon in den Mit­tags­nach­rich­ten des 26. Sep­tem­ber 2012 von ARD oder ZDF war zu hören, daß der „Kir­chen­steu­er­re­bell“ Zapp mit sei­ner Kla­ge vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt geschei­tert sei. Die Print- und Online­me­di­en wie Spie­gel-Online schlos­sen sich der Bewer­tung die­ses Urteils im wesent­li­chen an. Dabei hal­ten sich nicht nur die gro­ßen Fern­seh­an­stal­ten ihre Haus­ju­ri­sten, die den Nach­rich­ten­re­dak­teu­ren eigent­lich hät­ten erklä­ren müs­sen, was im Juri­sten-Blog https://​www​.inter​net​-law​.de/ ein­deu­tig zu lesen ist: „die Revi­si­on des Kir­chen­steu­er­re­bel­len Zapp war erfolg­reich, das Bis­tum hat den Pro­zess verloren“.

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Vor­aus­ei­len­der Gehor­sam, Wunsch­den­ken oder ein­fach Unfä­hig­keit, juri­sti­sche Tex­te zu lesen? Immer­hin hat­ten die Deut­schen Bischö­fe dem Gericht mit dem Dekret über die Fol­gen des Aus­tritts aus der Kir­che eine Steil­vor­la­ge gelie­fert, die jedoch an den Unbe­stech­li­chen abprall­te. Im Gegen­satz zum OverwG Mann­heim, das das erst­in­stanz­li­che Urteil auf­ge­ho­ben und nicht ein­mal Revi­si­on zuge­las­sen hat­te, hat das BverwG „das die Kla­ge abwei­sen­de Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts (erste Instanz) wie­der­her­ge­stellt“. Im Klar­text: „der Aus­tritt Zapps aus der Kör­per­schaft Kir­che (war) wirk­sam“. Jeder, der es wünscht, kann aus der Kir­che mit Begrün­dung aus­tre­ten, und die Kir­che muß es aner­ken­nen! Gegen die­se Begrün­dung hat­te das Erz­bis­tum Frei­burg geklagt und ist jetzt end­gül­tig unterlegen.

Cui bono? Wem dient die „media­le Falsch­be­richt­erstat­tung“? Wer die Nach­rich­ten­tex­te zur Kennt­nis nahm, konn­te sich des Gefühls nicht erweh­ren, dass dar­in eine klamm-heim­li­che Freu­de mit­schwang über das angeb­li­che Schei­tern des „Kir­chen­steu­er­re­bells“. Anschei­nend gibt es Inter­es­sen, die die Posi­ti­on der der­zei­ti­gen deut­schen katho­li­schen Kir­che in ihrem Ist-Bestand gewahrt sehen möch­ten – man fragt sich, mit wel­cher Absicht. Viel­leicht ist die­se heu­ti­ge Kir­che, die nach Mei­nung vie­ler ein Cre­do light ver­tritt, den Men­schen weni­ger Vor­wurf als die Kir­che, die sich auf die Bot­schaft Jesu beruft?

Immer­hin ent­hält das Dekret der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz vom 20.09.2012 einen fol­gen­schwe­ren Denk­feh­ler: „Die Erklä­rung des Kir­chen­aus­tritts vor der zustän­di­gen zivi­len Behör­de stellt als öffent­li­cher Akt eine wil­lent­li­che und wis­sent­li­che Distan­zie­rung von der Kir­che dar und ist eine schwe­re Ver­feh­lung gegen­über der kirch­li­chen Gemein­schaft.“ „Eine wil­lent­li­che und wis­sent­li­che Distan­zie­rung von der Kir­che“ kann man nur vor ihr, der Kir­che, aus­spre­chen, nicht aber vor einer zivi­len Behör­de, die aus­schließ­lich den – steu­er­recht­li­chen – Tat­be­stand des Ver­las­sens der Kir­che atte­stiert. Daher hat das BVerwG jetzt kon­se­quent fest­ge­stellt, daß trotz eines Zusat­zes wie der von Prof. Dr. Zapp getä­tig­te genau die­ser steu­er­recht­li­che Tat­be­stand eintritt.

Text: Rein­hard Dörner

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