Menschenrechtsgerichtshof: Es gibt ein „Recht“ auf eugenische Selektion – Urteil nicht rechtskräftig


(Straß­burg) Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te hat Ita­li­en wegen des Arti­kels 8 des ita­lie­ni­schen Staats­ge­set­zes zur künst­li­chen Befruch­tung ver­ur­teilt. Der Ein­griff in das seit 2004 gel­ten­de Gesetz erfolg­te nach der Ein­ga­be eines frucht­ba­ren Ehe­paa­res, denen 2006 jedoch ein Kind mit Muko­vis­zi­do­se gebo­ren wur­de, wor­auf­hin sie erfuh­ren, gesun­de Trä­ger die­ser Krank­heit zu sein. Eine zwei­te Schwan­ger­schaft ende­te mit der Tötung des unge­bo­re­nen Kin­des, nach­dem die Krank­heit durch Prä­na­tal­dia­gno­stik auch bei die­sem Kind fest­ge­stellt wor­den war. Sie woll­ten jedoch wei­te­re Kin­der haben. In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, in Groß­bri­tan­ni­en, Frank­reich, Grie­chen­land, Por­tu­gal oder den Nie­der­lan­den hät­ten sie im Labor in vitro Embryo­nen erzeu­gen, auf die­se und ande­re Krank­hei­ten über­prü­fen und dann aus­ge­wähl­te Embryo­nen der Frau ein­set­zen las­sen kön­nen. Das Staats­ge­setz 40/​2004 unter­sagt dies in Ita­li­en und erlaubt grund­sätz­lich nur unfrucht­ba­ren Paa­ren den Zugang zur künst­li­chen Befruch­tung. Die bei­den brach­ten den Fall vor den Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­hof mit der Begrün­dung einer Dis­kri­mi­nie­rung, da das „Recht auf ein gesun­des Kind“ anson­sten all­ge­mein in Euro­pa aner­kannt sei (aus­ge­nom­men in Öster­reich und in der Schweiz).

Anzei­ge

Gestern ver­ur­teil­te ein sie­ben­köp­fi­ger Senat des Gerichts­hofs Ita­li­en zur Zah­lung eines Schmer­zens­gel­des von 15.000 Euro an das Ehe­paar und die Anwalts­spe­sen von 2.500 Euro. Letz­te­re Sum­me ent­schied der Gerichts­hof wegen der Ver­let­zung des Rechts auf Pri­vat­sphä­re des Ehepaars.
Das ita­lie­ni­sche Recht unter­sagt die künst­li­che Befruch­tung für furcht­ba­re Ehe­paa­re, die die­se Tech­nik ledig­lich benüt­zen wol­len, um Embryo­nen nach bestimm­ten Kri­te­ri­en aus­zu­wäh­len und die ande­ren aus­zu­schei­den, sprich zu töten. Die sie­ben Straß­bur­ger Rich­ter, die gestern Ita­li­en ver­ur­teil­ten, sind hin­ge­gen der Mei­nung, daß es ein „Recht“ auf euge­ni­sche Selek­ti­on gibt.

Beim Straß­bur­ger Rich­ter­spruch fällt zunächst auf, daß der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof bereits eine Ent­schei­dung fäll­te, noch bevor das Ehe­paar den ordent­li­chen Rechts­weg in Ita­li­en beschrit­ten hat­te. Nor­ma­ler­wei­se kann der EuGHm erst ange­ru­fen wer­den, wenn der Rechts­weg im eige­nen Staat aus­ge­schöpft ist.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Bei­de Sei­ten haben drei Mona­te Zeit, Ein­spruch dage­gen ein­zu­le­gen. Es kann daher von einer Gro­ßen Spruch­kam­mer wie­der auf­ge­ho­ben wer­den, sobald Ita­li­en sei­nen Ein­spruch ein­ge­bracht haben wird. Dies war bereits in der Ver­gan­gen­heit der Fall. Erst jüngst war Öster­reich wegen des Ver­bots der hete­ro­lo­gen Inse­mi­na­ti­on durch einen Rich­ter­se­nat des Men­schen­rechts­ge­richts­ho­fes ver­ur­teilt wor­den, die Ver­ur­tei­lung dann aber durch die Beru­fungs­in­stanz auf­ge­ho­ben wor­den. La Gran­de Chambre erkann­te das Recht der ein­zel­nen Staa­ten an, die­se sen­si­ble Fra­ge selbst zu regeln. Des­halb ent­schied die Beru­fungs­in­stanz, daß ein Land, das die hete­ro­lo­ge Inse­mi­na­ti­on ver­bie­tet, kein Men­schen­recht ver­letzt. Die gän­gi­ge Recht­spre­chung zeigt, daß die Grand Chambre den poli­ti­schen Akti­vis­mus der Rich­ter der Erst­in­stanz einbremst.

Selbst bei einer Bestä­ti­gung des Urteils durch die Beru­fungs­in­stanz wäre eine Ver­ur­tei­lung nicht zwin­gend ver­bind­lich. Die Aner­ken­nung und Umset­zung von Urtei­len hat sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren zwar immer stär­ker durch­ge­setzt, ent­spricht jedoch einem ein­sei­ti­gen frei­wil­li­gen Akt der ein­zel­nen Staa­ten. Straß­burg hat nicht die Macht, ord­nungs­ge­mäß zustan­de­ge­kom­me­ne Geset­ze ein­zel­ner Staa­ten ganz oder auch nur teil­wei­se aufzuheben.

Das ita­lie­ni­sche Staats­ge­setz 40/​2004 spie­gelt die Absicht des Gesetz­ge­bers wider, jede Form der Euge­nik aus­zu­schlie­ßen. Es geht daher nicht dar­um, frucht­ba­ren Ehe­paa­ren gesun­de Kin­der zu ver­schaf­fen, indem durch euge­ni­sche Aus­wahl­ver­fah­ren so lan­ge Embryo­nen gezeugt und aus­ge­son­dert wer­den, bis der gewünsch­te Embryo gefun­den ist. Das ita­lie­ni­sche Gesetz beschränkt grund­sätz­lich die künst­li­che Befruch­tung auf die Ein­set­zung von maxi­mal drei Embryo­nen, wäh­rend es in ande­ren Staa­ten kei­ne Beschrän­kung gibt und damit der ver­brau­chen­de Effekt höher liegt. Dem ita­lie­ni­schen Gesetz­ge­ber ging es dar­um, im Rah­men abge­steck­ter Gren­zen unfrucht­ba­ren Paa­ren dabei zu hel­fen, ihren Kin­der­wunsch zu erfül­len bei mög­lich­ster Wah­rung der Inter­es­sen aller Betei­lig­ten, auch des Embry­os. Der Unter­schied zwi­schen der Absicht des Geset­zes und der For­de­rung des kla­gen­den Ehe­paars ist enorm.

Der Straß­bur­ger Rich­ter­se­nat begrün­det sei­ne Ver­ur­tei­lung unter ande­rem damit, daß die ita­lie­ni­sche Gesetz­ge­bung nicht kohä­rent sei. Die­se unter­sagt die künst­li­che Befruch­tung als Instru­ment der euge­ni­schen Selek­ti­on, erlaubt aber durch das Staats­ge­setz 194, dem berüch­tig­ten Abtrei­bungs­ge­setz von 1978, die Tötung eines unge­bo­re­nen Kin­des, bei dem eine gene­ti­sche Krank­heit fest­ge­stellt wur­de. Offi­zi­ell zielt das Abtrei­bungs­ge­setz nicht auf eine euge­ni­sche Funk­ti­on ab. Auch in Ita­li­en ist Abtrei­bung durch die belie­big dehn­ba­re Aus­le­gung der sozia­len und psy­cho­lo­gi­schen „Unzu­mut­bar­keit“ eines „unge­woll­ten“ Kin­des ein Mas­sen­phä­no­men. Das Abtrei­bungs­ge­setz 194 sei in Ita­li­en „jedoch eine hei­li­ge Kuh, wie in ande­ren west­li­chen Staa­ten“, so der Euro­pa­ab­ge­ord­ne­te und Vor­sit­zen­de der ita­lie­ni­schen Bewe­gung für das Leben Car­lo Casini.

Die Schluß­fol­ge­rung der  Straß­bur­ger Rich­ter erster Instanz aus der Inko­hä­renz in der Gesetz­ge­bung rich­tet sich auto­ma­tisch gegen die unge­bo­re­nen Kinder.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Wikicommons

Print Friendly, PDF & Email
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!

 




 

3 Kommentare

  1. „bei mög­lich­ster Wah­rung der Inter­es­sen aller Betei­lig­ten, auch des Embryos“
    Wie kann ein Ver­bund aus 8 Zel­len ein Inter­es­se haben? Ohne Gehirn hat er weder Bewust­sein noch Emp­fin­dun­gen und schon gar kein Inter­es­se. Er kann sich also auch nicht in sei­ner (Menschen-)Würde ver­letzt füh­len, weil er nicht füh­len kann.

    • Wenn die Nicht-Bewusst­heit des Lebens­in­ter­es­ses die Tötung recht­fer­tigt, dann wür­de das auch Säug­lin­ge, gei­stig Schwer­be­hin­der­te, Men­schen im Koma etc. betreffen.

  2. Ist Duri­el wie ein Hagel­schlag auf die Welt gekommen?
    Oder hat ihn der Storch gebracht??

    Auch die besag­ten 8 Zel­len sind Mensch. Was denn sonst?

Kommentare sind deaktiviert.