Die anstehende Regulierung der Piusbruderschaft – zu einer möglichen Formel


.
von Klaus Obenauer
.

1. Hinführendes

Anzei­ge

Zu Ende ver­gan­ge­ner Woche mach­te zusam­men mit der Nach­richt vom entspre­chenden Pres­se­com­mu­ni­qué die Rede von einem Ulti­ma­tum die Run­de, das Msgr. Fel­lay FSSPX und mit ihm sei­ner Bru­der­schaft gestellt sei. Es gab Stim­men, die der Dar­stel­lung von einem Ulti­ma­tum widersprachen.

Wie dem auch sei: Der Text des Com­mu­ni­qués ver­rät ein gewis­ses Drän­gen (unter­stri­chen durch die Monats­frist, von der kon­tex­tu­ell die Rede war), aber auch Wohl­wol­len gegen­über der Sache der Rekon­zi­lia­ti­on bzw. Regu­lie­rung. Und bemer­kens­wert, daß (im Com­mu­ni­qué jeden­falls) von kei­nen inhalt­li­chen Bedin­gun­gen die Rede ist: Bischof Fel­lay und sei­ne Bru­der­schaft „möge sei­ne Posi­ti­on klä­ren“; For­mulierungen wie „man möge end­lich unzwei­deu­tig dies und jenes aner­ken­nen etc.“ feh­len. Von daher scheint das „Ulti­ma­tum“ viel Spiel­raum für die inhaltli­chen Posi­tio­nen zu las­sen, für den Beob­ach­ter von au­ßen jedenfalls.

Wenn­gleich ich mir prin­zi­pi­ell Zurück­hal­tung auf­er­le­gen möch­te, um mir be­wußt zu sein, daß unge­frag­te Ein­mi­schung schon mal mehr scha­det als nützt, so bewegt mich eben doch die Dring­lich­keit der Sache, einen Vor­schlag zu unter­breiten, wie man Gehor­sam und Loya­li­tät gegen­über dem Lehr­amt bekun­den bezie­hungs­wei­se das ‚sen­ti­re cum eccle­sia‘ aus­drücken kann, um den­noch den intri­ka­ten Schwie­rig­kei­ten Rech­nung zu tra­gen, die von sei­ten der Piusbruder­schaft nun ein­mal gese­hen und emp­fun­den werden.

Und ganz gewiß will ich damit nicht irgend­wie „Öl ins Feu­er gie­ßen“, um ir­gend­welche Reni­ten­zen sei­tens der Pius­bru­der­schaft zu unter­stüt­zen. Nichts liegt mir fer­ner als das. Aber es ist nun ein­mal nicht zu über­se­hen, daß die Er­füllung der Maxi­m­a­lerwar­tung sei­tens der Pius­bru­der­schaft in punc­to Anerken­nung des kon­zi­liä­ren und post­kon­zi­liä­ren Lehr­am­tes wenig rea­li­stisch ist. – Und mei­ner­seits, von einer selbst­ver­ständ­li­chen „kon­zi­lia­ren Obser­vanz“ herkom­mend und des­halb nicht im Gei­ste einer Ani­mosität agie­rend, kann ich, im Rah­men einer ent­schie­den sach­li­chen Nähe­rung an das Pro­blem, nicht ver­heh­len, daß ich schon ‚fun­da­men­ta in re‘ für die Schwie­rig­kei­ten der Pius­bru­der­schaft mit dem nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­amt sehe.
.

2. Zu einer möglichen Formel

Des­halb möch­te ich fol­gen­den Vor­schlag für eine „Ver­söh­nungs­for­mel“ an die Öffent­lich­keit brin­gen, ohne frei­lich zu wis­sen, wie aus­sichts­reich er nach Lage der Din­ge – bei der größ­ten­teils nicht-öffent­li­chen Ver­hand­lung – ist; und wenn er nur als Basis dafür die­nen mag, die Mög­lich­kei­ten bes­ser abzu­klä­ren. – Nach mei­nem gegen­wär­ti­gen Refle­xi­ons­stand sehe ich kaum eine bes­se­re Wei­se, die Skyl­la eines für Rom unan­nehm­ba­ren Mini­ma­lis­mus einer­seits und die Cha­rybdis eines von der FSSPX per­hor­res­zier­ten Maxi­ma­lis­mus ande­rer­seits zu um­ge­hen, als folgende:

Was also die ‚Pro­fes­sio fidei et fide­li­ta­tis erga magi­steri­um‘ betrifft, um die es hier­bei ja zen­tral geht, so wird an die Stan­dard­for­mel (Nicae­num plus Zusät­ze), die an sich ja für die Pius­bru­der­schaft alles ande­re als ein Pro­blem dar­stellt, fol­gender Text angefügt:

„Fina­li­ter, quod spe­cia­li­ter nos atti­net: [prin­ci­pa­li­ter] verae et genuinae Tra­di­tio­ni Apo­sto­li­cae per omnia irref­rin­gi­bi­li­ter adhae­ren­tes, eti­am exer­ci­tum magi­steri­um Con­ci­lii Vati­ca­ni Secun­di et Sum­morum Pon­ti­fi­cum recen­ti­um agnoscimus.“

„Schließ­lich, was inson­der­heit uns angeht: [in erster Linie] der wah­ren und genui­nen Apo­sto­li­schen Tra­di­ti­on zur Gän­ze un­verbrüchlich anhän­gend, erken­nen wir auch das aus­ge­üb­te Lehr­amt des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils und der jün­ge­ren Päp­ste an.“

Zur Erklä­rung: Die­ser Text bedeu­tet für die FSSPX gera­de nicht, nun doch „die Krö­te zu schlucken“. Bewußt habe ich für mei­nen Vor­schlag die Partizipialkon­struktion gewählt, die sinn­ge­mäß über­setzt lau­tet: „indem wir /​ auf die Wei­se, daß wir [in erster Linie] der wah­ren und genui­nen Apo­sto­li­schen Tra­di­ti­on zur Gän­ze unver­brüch­lich anhän­gen, …“. Das in der Par­ti­zi­pi­al­kon­struk­ti­on Ausge­drückte bestimmt also den Modus der Aner­ken­nung des nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­amtes (wo es nicht end­gül­tig spricht [1]Die Fäl­le, wo es dies tut, sind nicht nur nicht ver­han­del­bar, son­dern auch für die FSSPX kein Pro­blem. ), ein Modus, gegen den kein wah­rer Ka­tholik – auf sei­ten der hören­den wie der leh­ren­den Kir­che – etwas haben kann. Die Benen­nung die­ses Modus der Zustim­mung hat aber, was ent­schei­dend ist, zwei wich­ti­ge Implikationen:

  1. Die Bei­fü­gung die­ses Modus der Aner­ken­nung des nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­amtes (nach des­sen fak­ti­scher Aus­übung) sal­viert: indem er näm­lich die Wei­se der Aner­ken­nung bestimmt, und zwar so bestimmt, daß die Treue zur Tra­di­ti­on abso­lut unwi­der­ru­fen bleibt, sus­pen­diert er eo ipso die besag­te An­erkennung für den Fall und in dem Maß, daß bzw. als das Anzu­er­ken­nen­de (und somit die Aner­ken­nung selbst) mit der Tra­di­ti­on dis­ko­hä­rent bzw. tra­ditionswidrig wäre. – Damit sehe ich jeden­falls das ent­schei­den­de Anlie­gen der FSSPX gewahrt.
  2. Im Gegen­zug besagt die­se For­mu­lie­rung nicht das Gering­ste über Tatsäch­lichkeit oder auch nur Mög­lich­keit jenes Fal­les, für den die For­mel sal­viert: daß es im nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­amt sol­ches gibt, das dis­ko­hä­rent mit der Tra­di­ti­on ist. – Damit ist das ent­schei­den­de Anlie­gen Roms gewahrt: Man läßt sich in der Ent­ge­gen­nah­me eines sol­chen Bekennt­nis­ses gera­de nicht auf die Behaup­tung oder wenig­stens Erwä­gung ein, das nach-/kon­zi­liä­re Lehr­amt kön­ne sol­che Dis­ko­hä­ren­zen bzw. Tra­di­ti­ons­wid­ri­ges ent­hal­ten. Umge­kehrt besagt das Abse­hen von die­ser Tat­säch­lich­keit frei­lich auch nicht das Zuge­ständ­nis der Nichtfaktizität.
  3. Die in Klam­mern bei­gefüg­te Ergän­zung „prin­ci­pa­li­ter“ („in erster Linie“) wür­de zwar den Text der vor­ge­schla­ge­nen For­mel für die FSSPX attrak­ti­ver machen, ist aber zur Wah­rung des hier beschrie­be­nen eigen­tüm­li­chen Vor­teils besag­ter For­mel kei­nes­wegs notwendig.

Sicher­lich hat so etwas mit diplo­ma­ti­schen Grad­wan­de­run­gen zu tun. Aber es ist kein Her­um­ex­pe­ri­men­tie­ren mit zwei­deu­ti­gen For­meln: Ein­deu­ti­ges(!) Sich-Sal­­vie­ren für einen Fall, von des­sen Tat­säch­lich­keit abge­se­hen wird, hat mit Zwei­deutigkeiten nichts zu tun, auch wenn die „Par­tei­en“ (sit venia ver­bo!) in bezug auf die­se Tat­säch­lich­keit Gegen­tei­li­ges den­ken, wel­ches Sich-Den­ken auf der Ebe­ne der Erklä­rung und ihrer Ent­ge­gen­nah­me nun aber irrele­vant ist. Sal­viert ist man mit die­ser For­mel auf jeden Fall: Nur mei­nen die einen, daß es da etwas gibt, vor dem man sich zu sal­vie­ren hät­te, die ande­ren, daß es da nichts gibt. Das ist alles, aber es ist kei­ne zwei­deu­ti­ge For­mu­lie­rung: Denn sie läßt kei­ne diver­sen Sinn­un­ter­stel­lun­gen zu, son­dern nur diver­se Hin­ter­grund­an­nah­men (was ein gro­ßer Unter­schied ist).

Natür­lich gibt es Alter­na­ti­ven, aber wohl nur zu dem Preis, daß sie die For­mel für eine der bei­den „Par­tei­en“ jeweils weni­ger attrak­tiv bis pro­ble­ma­tisch ma­chen. Hof­fent­lich ohne mein per­sön­li­ches ‚sen­ti­re cum eccle­sia‘ ver­däch­tig zu machen [2]Dazu sie­he auch nach­fol­gend: mei­ner­seits habe ich nichts dage­gen, so zu formulieren:

„Exer­ci­tum magi­steri­um Con­ci­lii Vati­ca­ni secun­di etc. agno­sci­mus, inquan­tum cum vera et genui­na Tra­di­tio­ne Apo­stolica bene cohaeret.“

„Das aus­ge­üb­te Lehr­amt des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils etc. erken­nen wir an, inso­fern [/​ inso­weit] es mit der wah­ren und genui­nen Apo­sto­li­schen Tra­di­ti­on treff­lich harmoniert.“

Es ist klar, daß die FSSPX die­se For­mel prä­fe­rie­ren wür­de; jedoch wäre sie für Rom sicher weni­ger attrak­tiv, da hier der Fall der Dis­ko­hä­renz wenig­stens er­wägungsweise in den Inhalt der For­mel sel­ber eingeht.
.

3. Zu den Hintergründen

Ich führ­te oben aus: Mei­ne oben (in erster Linie) vor­ge­schla­ge­ne For­mel präju­diziere in kei­ner Wei­se, daß das nach-/kon­zi­liä­re Lehr­amt Traditions­widriges oder ‑dis­ko­hä­ren­tes ent­hal­te. Trotz­dem: Die­se Fest­stel­lung gilt für den Inhalt der For­mel bzw. die inhalt­li­chen Impli­ka­tio­nen ihrer Ent­ge­gen­nah­me. Die Prag­ma­tik des von mir vor­ge­schla­ge­nen Vor­ge­hens basiert nun aber auf der Vor­aussetzung, daß jene Grup­pierung, für deren Regu­lie­rung besag­te Maß­nahme von mir ins Gespräch ge­bracht wird, sich – vor­sich­tig gesagt – zumin­dest nicht dazu ver­ste­hen kann, dem nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­amt hier Unbedenklich­keit zu atte­stie­ren; ent­spre­chend beschei­nig­te das Römi­sche Lehr­amt mit einer sol­chen Maß­nah­me, wie ich sie vor­schla­ge, dem Ver­dacht oder ähn­lich zwar nicht Legi­timität, lie­ße sich jedoch auf ihn ein. – Und dabei geht schließ­lich die Fra­ge an mich sel­ber, wie ich vor­schla­gen kann, sich auf die ent­spre­chen­de Un­terstellung etc. einzulassen.
Damit lau­tet die Fra­ge: Wie hal­te ich es sel­ber mit der Mög­lich­keit oder Even­tua­li­tät eines tra­di­ti­ons­wid­ri­gen nach-/kon­zi­liä­ren Lehr­am­tes? – Dazu habe ich in mei­nen obi­gen Erläu­te­run­gen schon bewußt nuan­ciert: dem schar­fen „tra­ditionswidrig“ habe ich abmil­dernd ein „dis­ko­hä­rent mit der Tra­di­ti­on“ an die Sei­te gestellt. Vor allen Din­gen aber: Mein katho­li­sches Glau­bens­ver­ständ­nis und ‚sen­ti­re cum eccle­sia‘ gebie­tet mir – wenig­stens – fol­gen­de Unter­gren­ze zu ziehen:

  1. Dort, wo die­ses Lehr­amt in der Wei­se end­gül­ti­gen Ver­pflich­tens spricht, tut es dies auch zurecht, sprich: es ist dar­in durch Got­tes Bei­stand unfehl­bar. – Dies ist auch bei allen (am enge­ren Dis­kurs Betei­lig­ten) außer Diskussion.
  2. Dort, wo es dies nicht tut, ist es unter­sagt zu unter­stel­len, nahe­zu der gan­ze Lehr­kör­per (mit dem Papst an der Spit­ze) sei auf einem Öku­me­ni­schen Kon­zil durch ein­deu­ti­gen Wider­spruch zu dem, was als zum (gött­li­chen oder kirch­li­chen) Glau­ben gehö­rend sicher fest­steht, von eben die­sem Glau­ben abge­fal­len. – Einem all­seits aner­kann­ten Papst einen hart­näcki­gen Wider­spruch zum ‚depo­si­tum fidei‘ zu unter­stel­len, ist kraft kirch­li­chen Glau­bens („de fide eccle­sia­sti­ca“ eben) ausgeschlossen.

Die so von mir gezo­ge­ne Unter­gren­ze ist auf jeden Fall min­de­stens so zu zie­hen. Man mag nun fra­gen, ob sie der­art in hin­läng­li­cher Wei­se gezo­gen ist, ob also nicht doch viel­leicht mit die­ser Umschrei­bung das erfor­der­li­che Mini­mum unter­schrit­ten ist. Von der Ant­wort auf die­se Fra­ge hängt frei­lich eini­ges ab. Mir scheint aber – und da las­se ich mich ger­ne eines Bes­se­ren beleh­ren –, daß eine sol­che Ant­wort auf jene Fra­ge nicht ohne wei­te­res auf der Hand liegt. Jeden­falls wird man in den bewähr­ten Manua­li­en zur Ekkle­sio­lo­gie und theo­lo­gi­schen Prin­zi­pi­en­leh­re lan­ge blät­tern müs­sen, bis man auf etwas Brauch­ba­res zur mög­lichen Trag­wei­te eines dok­tri­na­len Irr­tums sei­tens eines Öku­me­ni­schen Kon­zils, wo es nicht end­gül­tig ver­pflich­tend lehrt, stößt. Fäl­le, die die­se Fra­ge auf­wer­fen, wie eben eines her­meneutisch ange­leg­ten Kon­zils, als wel­ches das Zwei­te Vati­kanum fun­gier­te, ein Fall wie zumal der von „Dignita­tis hum­a­nae“, die waren dar­in nun ein­mal nicht vor­ge­se­hen. Von daher scheint mir: Die Unter­gren­ze dies­seits des von mir oben abge­steck­ten Mini­mums ist sel­ber Dis­kurs­ma­te­rie. Es wäre von daher nicht a limi­ne aus­ge­schlos­sen, eben dies­seits der von mir unter Punkt 2 be­nannten Grenz­mar­kie­rung wenig­stens mit sol­chem zu rech­nen, das als „Dis­ko­hä­renz mit der Tra­di­ti­on“ zu bezeich­nen ist.

Über­dies: Wenn­gleich also (auch) auf der Ebe­ne nicht end­gül­tig ver­pflichtenden Spre­chens die nega­ti­ve Anschluß­fä­hig­keit der Leh­re eines Ökume­nischen Kon­zils zu einem (gleich wie exakt zu bestim­men­den) Mini­mum stets zu unter­stel­len ist, so prä­ju­di­ziert dies längst noch nicht die posi­ti­ve Anschluß­fähigkeit oder Ver­läß­lich­keit. Will sagen: Daß eine Lehr­aus­sa­ge dem, was als zum Glau­ben gehö­rend schon fest­ge­stellt ist, sicher nicht wider­spricht, garan­tiert noch nicht, daß die­se Aus­sa­ge über­haupt in (letz­ter) Sicher­heit als Aus­le­gung des ‚des­po­si­tum fidei‘ bzw. als mit letz­te­rem kohä­rent ver­läß­lich ist.

Vor dem Hin­ter­grund die­ser prin­zi­pi­el­len Erwä­gun­gen glau­be ich nun, auch mei­ner­seits fol­gen­de Behaup­tung ver­ant­wor­ten zu kön­nen: Die Pro­ble­me in punc­to Dis-/Kon­gru­enz der Leh­re zumal von „Dignita­tis hum­a­nae“ mit dem vor­aus­ge­hen­den Lehr­amt sind viel zu intri­kat, als daß die Ver­läß­lich­keit (zumal) von „Dignita­tis hum­a­nae“ ein­fach postu­liert wer­den dürf­te. Wenn man bedenkt, daß die Prin­zi­pi­en und Pra­xen, wel­che „Dignita­tis hum­a­nae“ impli­zit ver­wirft, durch höchst­lehr­amt­li­che Zen­su­ren in Schutz genom­men waren, Zen­su­ren, wel­che der (zumin­dest) neu­scho­la­sti­sche Theo­lo­gen­kon­sens als defi­ni­tiv verbind­lich an­sah [3]Ohne daß des­halb (schon per se) der in Schutz genom­me­ne Lehr­ge­halt damit defi­ni­tiv ver­bindlich gemacht ist (das Urteil „temerär“ z.B. bezieht sich [direkt] nur auf die Wei­se der … Con­ti­n­ue rea­ding, dann kann ange­sichts einer jahr­hun­der­te­lan­gen Pra­xis sol­cher Zen­surie­rung [4]Als Bei­spie­le: DS 1214, 1272, 1483, 2915, wel­che den Prin­zi­pi­en von „Dignita­tis hum­a­nae“ dia­me­tral wider­spricht, „Dig­ni­tatis hum­a­nae“ alles ande­re als zuge­bil­ligt wer­den, in der Lehr­darlegung me­tho­disch legi­tim vor­zu­ge­hen: inso­fern es sich näm­lich über die Dring­lich­keit jener Kon­tra­in­di­ka­ti­on ein­fach­hin hin­weg­setzt, die mit der vor­aus­ge­hen­den Lehr­pra­xis nun ein­mal gege­ben ist, bezie­hungs­wei­se inso­fern et­waige An­sätze (unter Dign. Hum. 1 und 2) mehr als unzu­läng­lich sind. Mit dem – an sich frei­lich rich­ti­gen – Hin­weis, daß die Rich­tig­keit einer lehr­amt­li­chen Aus­sage auch dies­seits der Infal­libi­li­täts­ga­ran­tie doch zu prä­su­mie­ren sei, ist in sol­chen Fäl­len, für wel­che „Dignita­tis hum­a­nae“ das mar­kan­te­ste Bei­spiel ist, ein­fach nicht gedient: eben weil in sol­chen Fäl­len die Prä­sump­ti­on durch erheb­li­che Kon­trad­in­di­ka­tio­nen ent­schie­den ange­foch­ten ist.

Von daher: Der Außen­ste­hen­de kann um die Spiel­räu­me, die durch die berühm­te „Prä­am­bel“ umschrie­ben sind, nicht genau wis­sen. Ange­sichts der nicht uner­heb­li­chen Fra­gen, wie sie allem vor­an durch „Dignita­tis hum­a­nae“ auf­ge­wor­fen sind, sehe ich jeden­falls kaum eine Alter­na­ti­ve dazu, den Spiel­raum für Vor­be­hal­te groß­zü­gig zu umschrei­ben, sich (prag­ma­tisch) auf die Er­wägung even­tu­el­ler Dis­ko­hä­ren­zen mit der Tra­di­ti­on (bei besag­ter Unter­gren­ze) ein­zu­las­sen (was ich mit der von mir vor­ge­schla­ge­nen For­mel gewähr­lei­stet an­sehe). Selbst­re­dend könn­te die­ses groß­zü­gi­ge Zuge­ständ­nis nur mit Hin­blick auf eine län­ger­fri­sti­ge Klä­rung gemacht wer­den, eine Klä­rung, der all die intri­ka­ten Fra­gen, die sich um die kon­zi­liä­ren Inno­va­tio­nen auf dok­tri­na­lem Gebiet ran­ken, zuzu­füh­ren wären; Fra­gen, die allem vor­an die theo­lo­gi­sche Prin­zi­pi­en­leh­re be­treffen. Der kir­chen­po­li­ti­schen Pro­ble­me (mit den kon­kre­ten Fol­gen für die be­troffenen Men­schen), die sol­ches in bezug auf „Dignita­tis hum­a­nae“ hät­te, bin ich mir wohl bewußt: in einer auf die­sem Forum ver­öf­fent­lich­ten Refle­xi­on vor Weih­nach­ten habe ich dar­über aus­führ­li­cher Rechen­schaft abgelegt.

Es geht hier­bei eben nicht nur dar­um, auf Bie­gen und Bre­chen, ohne Rück­sicht auf Ver­lu­ste ein Ein­ver­neh­men mit der FSSPX her­bei­zu­zwin­gen. Ge­rade für den, der sich dem Pri­mat der sach­li­chen Trans­pa­renz ver­pflich­tet weiß, und eben nicht einer Ideo­lo­gie, gleich ob einer rech­ten oder einer lin­ken, steht die drin­gen­de Klä­rung von Sach­fra­gen an, die bis dato nur ver­schleppt wur­den und wel­che nicht per­ma­nent rhe­to­risch über­spielt oder mit sug­ge­stiv (aber nicht sach­ge­mäß) her­an­ge­zo­ge­nen Prin­zi­pi­en abge­würgt wer­den dürfen.

Das Grund­pro­blem für den Anstoß der „Tra­di­tio­na­li­sten“ am nach-/kon­­zi­­li­ä­­ren Lehr­amt ist ja, daß nicht nur eine ten­den­ziö­se Rezep­ti­on (dies sicher auch!), son­dern wohl zu einem gewis­sen Teil auch das metho­di­sche Vor­ge­hen auf dem Kon­zil sel­ber eine Kri­se des Ver­trau­ens her­vor­ge­ru­fen haben, eines Ver­trau­ens in die Ver­läß­lich­keit der Lehr­kon­ti­nui­tät. Und damit ver­bin­den sich ech­te Pro­ble­me, auch für den sach­be­zo­gen Den­ken­den, kei­nes­wegs nur für den ideo­lo­gisch Vor­ein­ge­nom­me­nen! Ja, es stellt sich viel­mehr die Fra­ge, ob nicht auch hie und dort auf dem Kon­zil ideo­lo­gisch vor­ein­ge­nom­me­nes For­cie­ren („den Anschluß an die Zeit nicht ver­lie­ren!“) die Pro­ble­me erst geschaf­fen hat, die immer noch nicht gelöst sind. Ent­spre­chend sind kei­ne Ideo­lo­gie und kei­ne Lieb­lings­idee, gleich ob von rechts oder von links, das Mit­tel zur Über­win­dung der Ver­trau­ens­kri­se, son­dern die kon­se­quen­te Besin­nung auf die Maß­stä­be ver­läßlicher Lehr­kon­ti­nui­tät, denen sich alle beu­gen müssen.
.

4. Positive Ergänzungen

Ich möch­te es nicht ver­säu­men, abschlie­ßend noch – bei aller anzu­brin­gen­den Kri­tik – für eine weit­ge­hen­de Ver­trau­ens­wür­dig­keit des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils zu plä­die­ren, die bei aller Ange­mes­sen­heit sal­va­to­ri­scher Klau­seln eine prin­zi­pi­el­le Affir­ma­ti­on des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils recht­fer­tigt. Um nicht aus­ufernd zu wer­den, kann ich dies nur selek­tiv in stich­punkt­ar­ti­gen Hin­weisen tun:

Man mag nun nicht ganz zu Unrecht den Ver­dacht haben, bei vie­lem (zu­mal in ver­gleichs­wei­se nie­der­ran­gi­gen Doku­men­ten) sei Mani­pu­la­ti­on durch (damals) pro­gres­si­ve Theo­lo­gen im Spiel gewe­sen. Dies darf jedoch, gera­de was die (ver­gleichs­wei­se) hoch­ran­gi­gen Doku­men­te angeht, nicht über das hohe Maß an Ver­läß­lich­keit hin­weg­täu­schen. Die kom­ple­xe­re Umschrei­bung von Sach­ver­hal­ten (z.B. im Ver­gleich mit dem Ersten Vati­ka­num) mag von Anfang an durch pro­gres­siv-ideo­lo­gi­sche „Ausschlachtung“konzertiert gewe­sen sein; dies muß sie jedoch mit­nich­ten schon dem Ver­dacht aus­set­zen, hier sei Mani­pulation im Spiel gewe­sen, der es dar­um gegan­gen sei, die Mar­kanz der tradier­ten Leh­re zu ener­vie­ren. Ich gehe auf zwei Bei­spie­le ein:

  1. Die bei der Pius­bru­der­schaft alles ande­re als belieb­te Leh­re von der Kolle­gialität war kein von Moder­ni­sten ein­ge­schleu­stes tro­ja­ni­sches Pferd. Nach­weislich nicht. Dazu ver­wei­se ich auf drei pro­mi­nen­te neu­scho­la­sti­sche Theolo­gen: Johann Bap­tist Kar­di­nal Fran­ze­lin (der berühm­te Ver­fas­ser von Vat. I, „Dei Fili­us“) lehrt in sei­nem „Trac­ta­tus de divina tra­di­tio­ne et scrip­tura“ (Rom 31882), unter Sec­tio I. the­sis XII (loc. cit.,
    Adver­ti­se­ment
    p. 115–118), daß Sub­jekt der Lehr­in­fal­libi­li­tät die gött­li­chen ein­ge­setz­ten Lehr­amts­trä­ger sind; und letz­te­res sind: einer­seits das gan­ze Cor­pus [5]Das Kon­zil gebraucht „cor­pus epis­co­po­rum“ und „col­le­gi­um epis­co­po­rum“ alter­nie­rend (sie­he nur LG 21sq.). der (bischöf­li­chen) Hir­ten und Leh­rer = Apostel­nachfolger, in Gemein­schaft und Unter­ord­nung mit bzw. unter das sicht­ba­re Haupt der Kir­che (den Papst); ande­rer­seits frei­lich der Papst allein. – Chri­sti­an Pesch trägt im ersten Band sei­ner „Praelec­tio­nes dog­ma­ti­cae“ (Frei­burg 41909) unter Nr. 459 (ad hoc 308sq.) fol­gen­des vor: Es gibt zwei Adres­sa­ten zwei­er gött­li­cher Bei­stands­ver­hei­ßun­gen und somit zwei Trä­ger der Infal­libi­li­tät, die sich inad­äquat unter­schei­den: das Kol­le­gi­um der Bischö­fe als Apo­stel­nach­fol­ger – wobei aus­drück­lich das Wort „col­le­gi­um“ fällt – im Ver­bund mit dem Papst und eben der Papst al­lein. Pesch lehrt sogar, daß die­ses Kol­le­gi­um unter dem Papst bzw. mit dem Papst als sei­nem Haupt auch unfehl­bar wäre, wäre es der Papst für sich allein nicht. Per­sön­lich mag ich die­ser The­se, die mate­ri­ell zwar nur zwei inad­äquat unter­schie­de­ne Trä­ger unter­stellt, jedoch offen­sicht­lich zwei for­mell distink­te Trä­ger­schaf­ten (zu Lasten der Angel­stel­lung des päpst­li­chen Lehr­pri­ma­tes) ansetzt, so nicht zustim­men. – Um so mehr fällt mein Blick auf den Für­sten der Neu­scho­la­stik, Kar­di­nal Lou­is Bil­lot, der mir in „De eccle­sia Chri­sti, tomus 3“ [6]Ich bezie­he mich auf die Aus­ga­ben: Rom 1900 unter Qu. XIII. the­sis 27 [7]Loc. cit., 91–95. – Man ach­te auch auf die Qu. XVI (225–230) ibd.  die Kon­zils­leh­re in wesent­li­chen Punk­ten vor­wegzunehmen scheint [8]Sie­he auch mei­nen letz­ten Bei­trag auf die­sem Forum. Dem­nach gibt es eine gött­lich-recht­li­che Mitträger­schaft des Apo­stel- bzw. Bischofs-Kol­le­gi­ums (auch hier fällt die­ser Aus­druck aus­drück­lich und wie­der­holt!) in bezug auf jene höch­ste Ge­walt, die der hei­li­ge Petrus und sein Nach­fol­ger schon allei­ne für sich besit­zen. Bil­lot beschreibt die Struk­tur die­ser Dop­pel- bzw. aus­ge­wei­te­ten Träger­schaft jedoch der­art Petrus- bzw. Papst- zen­triert, daß für mich fol­gen­de Deu­tung nahe­liegt: Es gibt, von der gött­li­chen Ein­set­zung her gese­hen, eine Per-se-Inha­ber­schaft sowohl des Pap­stes allein als auch der kol­le­gi­al bzw. kor­po­ral genom­me­nen Bischö­fe im Ver­bund mit ihm, der­art, daß der Papst sie ‚per se pri­mo‘ inne­hat, die Bischö­fe jedoch ‚per se secun­da­rio‘ (inso­fern ihr Ein­tre­ten in die hier­ar­chi­sche Gemein­schaft mit dem Petrus­nach­fol­ger sie eo ipso in besag­te Mit­trä­ger­schaft ein­setzt, aber so, daß der Papst die vol­le und höch­ste Gewalt unab­hän­gig von die­ser Mit­trä­ger­schaft behält). – Das Zwei­te Vati­ka­num bestä­tigt mei­nes Erach­tens just die­se gött­lich-recht­li­che Dop­pel­trä­ger­schaft, um jedoch ihre Struk­tur (wie ich sie im Anschluß an Bil­lot zu bestim­men suche) offen­zu­las­sen. [9]Sie­he LG 22–25, una cum Note expl. praev. 3 sq. Wenn jedoch die ‚Nota explica­tiva praevia‘ [10]Die gegen den Text der Kon­sti­tu­ti­on aus­zu­spie­len ich kei­nen Grund sehe. unter Num­mer 3 erklärt, daß der Satz, wonach das Kol­le­gi­um eben­so Sub­jekt der höch­sten und vol­len Gewalt sei, schon des­halb zwin­gend zuzu­ge­ste­hen sei, damit die Gewal­ten­fül­le des Römi­schen Pon­ti­fex nicht an­getastet wer­de, ohne den als Haupt näm­lich das Kol­le­gi­um gar nicht begrif­fen wer­den kön­ne: dann spricht dies sehr für eine Deu­tung der Ver­hält­nis­se nicht auf der Spur von Pesch, son­dern von Billot!
  2. Noch ein ganz knap­per Hin­weis zur Leh­re von der Kir­chen­glied­schaft, die das Zwei­te Vati­ka­num unter LG 14sqq. ja bekannt­lich etwas dif­fe­ren­zier­ter umschrieb als z.B. „Mysti­ci cor­po­ris“ (DS 3802). Es lohnt dazu ein Blick wie­der­um auf Fran­ze­lin, näm­lich in sei­ne „The­ses de Eccle­sia Chri­sti. Opus posthu­mum“ [11]Roma 1887. Dort unter der Sec­tio IV §2 („De mem­bris Eccle­siae Jesu Chri­sti“) [12]Loc. cit., 377–460. Die Dif­fe­ren­zie­run­gen, mit denen dort gear­bei­tet wird, sind nicht schon durch­wegs die­sel­ben, wie sie nicht ein gan­zes Jahr­hun­dert spä­ter unter LG 14sqq. zu fin­den sein wer­den; aber sie gemah­men schon deut­lich dar­an. Das Doku­ment wider­legt die sim­pli­fi­zie­ren­de Behaup­tung, wonach man „frü­her“ mes­ser­scharf zwi­schen drin­nen und drau­ßen unter­schie­den habe, laut Vati­ka­num II jedoch sozu­sa­gen jeder irgend­wie dazu­ge­hö­re. Die the­sis XXIII [13]Ibd., 402 dif­fe­ren­ziert dort zwi­schen „per­ti­ne­re ad Eccle­si­am Chri­sti in ter­ris sim­pli­ci­ter et ex inte­gro“ [14] „Zuge­hö­ren zur Kir­che Chri­sti auf Erden ein­fach­hin und zur Gän­ze“. und einem „per­ti­ne­re seu refer­ri ad illam se­cun­dum quid et ex par­te“ [15]„Zuge­hö­ren zu jener unter bestimm­ter Hin­sicht und auf­grund irgend­ei­nes Tei­les [/​ Teil­aspektes]“. – Dies nur als zusätz­li­cher Hinweis.

Eine Nach­be­mer­kung dazu: Die Geschichts­schrei­bung zum Zwei­ten Vati­ka­num ist noch nicht zu Ende. Daß Rober­to de Mat­tei der ten­den­ziö­sen Dar­stel­lung von Albe­ri­go e.a. eine ande­re, kri­ti­sche Per­spek­ti­ve an die Sei­te stell­te, ist durch­aus zu begrü­ßen. Nicht jedoch, daß er sich dazu legi­ti­miert sah, sei­ner­seits „cum ira et stu­dio“ zu schrei­ben. Und so muß ich mich im Namen seri­ös-norm­be­wuß­ten Theo­lo­gie­trei­bens gegen die post­hu­me Ver­un­glimp­fung von Kar­di­nal Pie­tro Paren­te ver­wah­ren, wonach er aus kar­rie­re­po­li­ti­schem Oppor­tu­nis­mus wider bes­se­res Wis­sen und Gewis­sen auf dem Kon­zil die Kol­le­gia­li­tät ver­tei­digt hät­te! [16]Dazu: Rober­to de Mat­tei: Das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil (deutsch), Edi­ti­on Kirch­li­che Umschau, 2011, 485–487. Denn ange­sichts der oben knapp doku­men­tier­ten theo­lo­gie­hi­sto­ri­schen Sach­la­ge müß­te für die unter­stell­te Cha­rak­ter­schwä­che der ein­deu­ti­ge Nach­weis erbracht wer­den, den man jedoch vermißt.
.

Schlußwort

All dies, was ich oben geschrie­ben habe, weiß ich im Dien­ste der Aus­söh­nung der FSSPX mit dem Hei­li­gen Stuhl geschrie­ben; und, im Ver­bund damit, im Dien­ste einer dif­fe­ren­zier­ten, sach­ge­mä­ßen, unideo­lo­gi­schen Dis­kus­si­on der Kon­zils­ma­te­rie, vor allem, was die Fra­gen der theo­lo­gi­schen Prin­zi­pi­en­leh­re angeht, die sich damit immer noch verbinden.

Und noch ein­mal, was mir ganz wich­tig ist: Ich will, nach mei­nen be­grenzten Mög­lich­kei­ten, Hil­fe­stel­lung gelei­stet haben, nicht „Öl ins Feu­er gie­ßen“. Soll­te man auf sei­ten der FSSPX sich zu Zuge­ständ­nis­sen bereit­fin­den, die wei­ter­ge­hen als ich mit mei­ner For­mel, und soll­te dies für den Hei­li­gen Stuhl unab­ding­bar sein: ich bin der Aller­letz­te, der sich dem ent­ge­gen­stellt. Das Rest­risiko, das ich mit der Publi­ka­ti­on mei­nes Vor­schla­ges in Kauf neh­me, gehe ich nur ein, weil ich nicht destruk­tiv, son­dern kon­struk­tiv ein wenig mit­ar­bei­ten will an der Über­win­dung eben doch zu ver­mu­ten­der Hin­der­nis­se. Ich will die Ver­söhnung wahr­schein­li­cher machen, nicht unwahr­schein­li­cher! Nicht Reni­ten­zen will ich das Wort reden, son­dern den Weg bah­nen hel­fen zur Über­win­dung von Schwie­rig­kei­ten, für die denn auch ich sach­li­che Fun­da­men­te sehe.

Und bei allem Mühen um Um­sicht und Per­fek­ti­on (soweit es die Zeit er­laubt), ich weiß um die eige­ne Feh­leranfälligkeit. Und nichts will ich „temer­arie asse­ren­do“ vor­ge­tra­gen haben.

Bonn – zwi­schen Laet­a­re und dem Fest des hei­li­gen Joseph

Dr. theol. Klaus Oben­au­er ist Pri­vat­do­zent an der Katho­lisch-theo­lo­gi­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bonn.
.

Print Friendly, PDF & Email

-

-
1 Die Fäl­le, wo es dies tut, sind nicht nur nicht ver­han­del­bar, son­dern auch für die FSSPX kein Problem.
2 Dazu sie­he auch nachfolgend
3 Ohne daß des­halb (schon per se) der in Schutz genom­me­ne Lehr­ge­halt damit defi­ni­tiv ver­bindlich gemacht ist (das Urteil „temerär“ z.B. bezieht sich [direkt] nur auf die Wei­se der Urteils­bil­dung in bezug auf die ent­spre­chen­de Sentenz).
4 Als Bei­spie­le: DS 1214, 1272, 1483, 2915
5 Das Kon­zil gebraucht „cor­pus epis­co­po­rum“ und „col­le­gi­um epis­co­po­rum“ alter­nie­rend (sie­he nur LG 21sq.).
6 Ich bezie­he mich auf die Aus­ga­ben: Rom 1900
7 Loc. cit., 91–95. – Man ach­te auch auf die Qu. XVI (225–230) ibd.
8 Sie­he auch mei­nen letz­ten Bei­trag auf die­sem Forum
9 Sie­he LG 22–25, una cum Note expl. praev. 3 sq.
10 Die gegen den Text der Kon­sti­tu­ti­on aus­zu­spie­len ich kei­nen Grund sehe.
11 Roma 1887
12 Loc. cit., 377–460
13 Ibd., 402
14  „Zuge­hö­ren zur Kir­che Chri­sti auf Erden ein­fach­hin und zur Gänze“.
15 „Zuge­hö­ren zu jener unter bestimm­ter Hin­sicht und auf­grund irgend­ei­nes Tei­les [/​ Teil­aspektes]“.
16 Dazu: Rober­to de Mat­tei: Das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil (deutsch), Edi­ti­on Kirch­li­che Umschau, 2011, 485–487.
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!