„Kopernikanische Wende im Umgang mit dem Konzil“ – Der Inhalt der „Doktrinalen Präambel“


(Rom) Am ver­gan­ge­nen 14. Sep­tem­ber wur­de dem Gene­ral­obe­ren der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. als Grund­la­ge für eine Eini­gung zwi­schen Rom und Eco­ne, und damit für die voll­stän­di­ge Ein­heit der Lefeb­vria­ner mit der katho­li­schen Kir­che, eine „Dok­tri­na­le Prä­am­bel“ über­ge­ben. Der Text der „Prä­am­bel“ wur­de aus zumin­dest drei Grün­den nicht ver­öf­fent­licht. Zum einen, um den Ver­ant­wort­li­chen der Bru­der­schaft die Mög­lich­keit zu geben, das Doku­ment in aller Ruhe und ohne äuße­re Beein­flus­sung zu prü­fen. Unter der „äuße­ren Beein­flus­sung“ sind auch jene gemeint, die hin­ter jedem Bei­strich irgend­wel­che „Fal­len“ und „tro­ja­ni­sche Pfer­de“ ver­mu­ten. Damit die Ver­ant­wort­li­chen dem Gene­ral­ka­pi­tel der Bru­der­schaft nach wohl­über­leg­ter Prü­fung ohne Druck die Prä­am­bel vor­stel­len kön­nen. Und nicht zuletzt, um über stil­le Kanä­le even­tu­ell das eine oder ande­re Wort noch ändern zu können.

Anzei­ge

Der Betrei­ber der Inter­net­sei­te Mes­sa in Lati­no hat­te Gele­gen­heit, die Prä­am­bel zu lesen. Sei­ne Anmer­kun­gen erlau­ben einen auf­schluß­rei­chen Ein­blick, ohne die gewünsch­te Ver­trau­lich­keit zu ver­let­zen. Er kommt letzt­lich unter ande­rem zum Schluß, daß die trei­ben­den Kräf­te hin­ter den umstrit­te­nen Pas­sa­gen man­cher Kon­zils­do­ku­men­te, wie sie der Histo­ri­ker Rober­to de Mat­tei auf­zeig­te, sich letzt­lich wahr­schein­lich selbst zu Fall brach­ten. Einem moder­ni­sie­ren­den Zeit­geist fol­gend woll­ten sie bewußt auf ein dog­ma­ti­sches Kon­zil ver­zich­ten, weil sie Dog­men für die moder­ne Welt für unzu­mut­bar hiel­ten. Aus die­sem „neu­en Weg“ her­aus, ent­schlos­sen sie selbst, nur ein pasto­ra­les Kon­zil abzu­hal­ten, das in der fast zwei­tau­send­jäh­ri­gen Geschich­te der öku­me­ni­schen Kon­zi­le ein Novum darstellte.

Per­sön­lich hät­te ich kein Pro­blem, die­se Prä­am­bel zu unter­schrei­ben. Aber ich bin nicht der Gene­ral­obe­re der FSSPX; zum Glück, wer­den vie­le sagen … Den­noch sehe ich vie­le Grün­de, wes­halb die­ser Text eine posi­ti­ve Über­ra­schung ist (ich sage Über­ra­schung, weil Msgr. Fel­lay, als er nach Rom rei­ste, sich einen aus­schließ­lich juri­stisch-kano­ni­schen Vor­schlag erwar­te­te, nicht aber einen Text zu Glau­bens­fra­gen). Ich wür­de es wagen, zu sagen, daß die Rela­ti­vie­rung des Kon­zils, die die­se Prä­am­bel erlaubt, einen wirk­li­chen Sieg für die Bru­der­schaft dar­stellt, einen außer­or­dent­lich aus­sa­ge­kräf­ti­gen Punkt, wie (wenn nicht mehr) die fei­er­li­che Fest­stel­lung des Motu pro­prio [Sum­morum Pon­ti­fi­cum, Anm. katho​li​sches​.info], daß der Alte Ritus nie abge­schafft wor­den ist. Aber ein Sieg für Msgr. Fel­lay bedeu­tet kei­ne Nie­der­la­ge für Rom: Wie ich bereits geschrie­ben habe, stellt ein Abkom­men – und so eben­so die Demo­lie­rung des kon­zi­lia­ren „Super­dog­mas“ – ein Win-win-Ergeb­nis dar, bei dem bei­de Sei­ten viel zu gewin­nen haben.

Der Inhalt der Prä­am­bel, die letzt­lich ein aus­ge­spro­chen syn­the­ti­sches Doku­ment ist, läßt sich knapp in zwei Punk­ten zusam­men­fas­sen. Begin­nen wir beim zwei­ten, dem ein­fa­che­ren. Um es salopp aus­zu­drücken: die FSSPX hat ihren Ton zu ändern und soll das, was sie zu sagen hat, in einem respekt­vol­len Ton tun sowie auf loya­le Wei­se mit allen ande­ren Tei­len des Cor­pus Mysti­cum zusam­men­ar­bei­ten. Das also, was sich in der theo­lo­gisch-kle­ri­ka­len Spra­che der Kir­che „sen­ti­re cum eccle­sia“ nennt.

Der erste Punkt der Prä­am­bel hin­ge­gen, der wich­ti­ge­re, ent­spricht in der Sub­stanz dem Inhalt von Kanon 750 des Codex Iuris Cano­ni­ci [1]Canon 750 des Codex Iuris Cano­ni­ci: Kraft gött­li­chen und katho­li­schen Glau­bens ist all das zu glau­ben, was im geschrie­be­nen oder im über­lie­fer­ten Wort Got­tes als dem einen der Kir­che anver­trau­ten … Con­ti­n­ue rea­ding, bezie­hungs­wei­se der Not­wen­dig­keit für einen Katho­li­ken, das Lehr­amt nach den in jenem Arti­kel fest­ge­leg­ten Stu­fen und dem Apo­sto­li­schen Schrei­ben Ad tuen­dam fidem von Papst Johan­nes Paul II. anzu­er­ken­nen. Kurz­um, es gibt ver­schie­de­ne ver­pflich­ten­de Ebe­nen des kirch­li­chen Lehr­am­tes. Wie eine erklä­ren­de Note des dama­li­gen Kar­di­nals Ratz­in­ger als Prä­fekt der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on dar­leg­te, gibt es Wahr­hei­ten, die die Kir­che durch gött­li­che Offen­ba­rung anver­traut und die des­halb unver­än­der­bar und mit „theo­lo­gi­schem Glau­ben“ anzu­neh­men sind. Wer nicht glaubt, ist nicht katho­lisch. Das sind die Glau­bens­dog­men, mit denen die FSSPX zudem kei­ner­lei Pro­ble­me hat (Msgr. Fel­lay nann­te selbst das Dog­ma der Drei­fal­tig­keit). Glei­che gläu­bi­ge Zustim­mung ver­lan­gen jene Lehr­sät­ze zum Glau­ben oder zur Moral, die sich zwar nicht direkt auf die Hei­li­ge Schrift stüt­zen, aber auf das fei­er­li­che Lehr­amt der Kir­che, weil sie es unfehl­bar ver­kün­det hat oder seit jeher vom Lehr­amt ver­tre­ten wur­de (mit denen die FSSPX eben­so wenig Pro­ble­me hat). Bei­spie­le dafür (wie sie in der erklä­ren­den Note genannt wer­den) sind die Unmög­lich­keit des Frau­en­prie­ster­tums, das Ver­bot der Eutha­na­sie oder die Heiligsprechungen.

Jene Aus­sa­gen des Lehr­am­tes der Päp­ste oder des Bischofs­kol­le­gi­ums, die nicht defi­ni­tiv erschei­nen (zum Bei­spiel, weil sie frü­he­ren Lehr­mei­nun­gen wider­spre­chen, man den­ke – das Bei­spiel stammt von mir – an das Zins­ver­bot), erfor­dern hin­ge­gen bloß den „reli­giö­sen Gehor­sam des Wil­lens und des Ver­stan­des“. Die erklä­ren­de Note der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on ver­mei­det vor­sichts­hal­ber Bei­spie­le zu benen­nen, viel­leicht weil das die auf­ge­li­ste­ten Leh­ren in ihrer Aner­ken­nung schmä­lern könnte.

Tat­sa­che ist, daß die umstrit­ten­sten Pas­sa­gen des Kon­zils, wie auch des dar­auf­fol­gen­den Lehr­am­tes, das die­se wie­der­holt, nicht eine höhe­re Stu­fe an Ver­bind­lich­keit als die­se haben, da das Kon­zil selbst erklär­te, kei­ne neue „Wahr­heit“ defi­nie­ren zu wol­len und nicht zuletzt aus der Tat­sa­che her­aus, daß es sich um Aus­sa­gen han­delt, die wenn schon nicht einen „Bruch“, so doch eine „Reform“ des bis­he­ri­gen Lehr­am­tes dar­stel­len, und sie dies zwangs­läu­fig jedes end­gül­ti­gen Cha­rak­ters beraubt. Sie kön­nen aber nicht ein­mal die­sen nie­der­sten Ver­bind­lich­keits­grad bean­spru­chen, wie noch gezeigt wer­den soll.

Prak­tisch erwar­tet man von der Bru­der­schaft, das Glau­bens­be­kennt­nis zu unter­schrei­ben, wie es für jeden Katho­li­ken bin­dend ist. Das scheint leicht mach­bar. Jemand könn­te aber befürch­ten, daß jene Ver­pflich­tung zum „reli­giö­sen Gehor­sam des Wil­lens und des Ver­stan­des“ auf gewis­se Aus­sa­gen des Kon­zils bezo­gen, das Recht, Kri­tik am Kon­zil zu üben, zwar nicht unter­bin­den (unter gewis­sen Bedin­gun­gen ist es mög­lich Wider­spruch zu den nicht defi­ni­ti­ven Leh­ren zu äußern, aber nicht demon­stra­tiv), aber doch beschnei­den könn­te. Aber genau dar­in steckt die wun­der­ba­re Neuigkeit.

In der offi­zi­el­len Stel­lung­nah­me des Hei­li­gen Stuhls heißt es, daß die Prä­am­bel „einen Raum für die zuläs­si­ge Dis­kus­si­on zur Unter­su­chung und theo­lo­gi­schen Ein­schät­zung ein­zel­ner Aus­drücke und For­mu­lie­run­gen, die in den Doku­men­ten des 2. Vati­ka­ni­schen Kon­zils und des nach­fol­gen­den Lehr­am­tes ent­hal­ten sind“ läßt. Man beach­te, daß nicht nur die Inter­pre­ta­ti­on der Kon­zils­do­ku­men­te Gegen­stand die­ser Dis­kus­si­on sind, die aus­drück­lich als „legi­tim“ aner­kannt wird, son­dern die Doku­men­te selbst: die „Aus­drücke und For­mu­lie­run­gen, die in den Doku­men­ten des 2. Vati­ka­ni­schen Kon­zils […] ent­hal­ten sind“. Das ist wesent­lich mehr als blo­ße Her­me­neu­tik. Damit wer­den sogar die Wör­ter (nicht nur die Bedeu­tung oder die Inter­pre­ta­ti­on der Wör­ter) anfecht­bar, die von den Kon­zils­vä­tern gewählt wur­den, um die Doku­men­te zu formulieren.

Wenn also die in der Prä­am­bel und in Fol­ge auch in der offi­zi­el­len Stel­lung­nah­me ver­wen­de­ten Wör­ter einen Sinn haben, dann liegt dar­in eine koper­ni­ka­ni­sche Wen­de im Umgang mit dem Kon­zil. Anders aus­ge­drückt, eine Ver­schie­bung von einer bloß exege­ti­schen Ebe­ne hin zu einer substantiellen.

In sei­ner Pre­digt vom 15. August sag­te Msgr. Fel­lay, daß das Kon­zil für Rom ein Tabu sei und es sich des­halb auf eine Kri­tik der äuße­ren Hül­le beschränkt, eben auf die Inter­pre­ta­ti­on. Jetzt aber wird es legi­tim sein, auch den Kern anzu­ge­hen. Das aber impli­ziert, daß jene umstrit­te­nen Text­stel­len, die frei dis­ku­tier­bar sind, nicht ein­mal mehr jenen gemin­der­ten Grad an Ver­bind­lich­keit bean­spru­chen kön­nen, wie ihn der „reli­giö­se Gehor­sam“ fordert.

Zum sel­ben Schluß gelangt auch Abbé Bar­the, ein pro­fun­der Ken­ner der kirch­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, in sei­nem klar­sin­ni­gen Arti­kel, den ich zur Lek­tü­re emp­feh­le, wie auch der Vati­ka­nist des Le Figa­ro.

Das ist ein gro­ßer Erfolg für Msgr. Fel­lay, für die Kir­che und für Papst Bene­dikt XVI., dem vor allem zwei Din­ge wich­tig sind: die Berei­ni­gung eines schmerz­haf­ten Bruchs in der kirch­li­chen Tra­di­ti­on und die Redu­zie­rung des Totems Kon­zil auf das ange­mes­se­ne Maß, über das er bereits in unver­däch­ti­ger Zeit fol­gen­des sag­te (Anspra­che an die chi­le­ni­schen Bischö­fe am 13. Juli 1988):

Tat­sa­che ist, daß die­ses aus der Rei­he fal­len­de Kon­zil kei­ne Dog­men defi­nier­te und selbst eigen­mäch­tig ent­schied, als blo­ßes Pasto­ral­kon­zil auf einer beschei­de­nen Ebe­ne zu blei­ben. Trotz die­ser selbst­ge­wähl­te Beschei­dung behan­deln es vie­le so, als hät­te es sich nach­träg­lich in eine Art Super­dog­ma ver­wan­delt, das allem ande­ren jeg­li­che Bedeu­tung nimmt Kri­tik an den Ent­schei­dung des Kon­zils wer­den von ihnen nicht gedul­det, ja sogar als uner­träg­lich emp­fun­den. Ande­rer­seits aber, wenn eini­ge von ihnen das über­lie­fer­te Lehr­amt in Fra­ge stel­len oder sogar grund­le­gen­de Glau­bens­wahr­hei­ten – wie zum Bei­spiel die Jung­fräu­lich­keit der Got­tes­mut­ter Maria, die leib­li­che Auf­er­ste­hung Jesu, die Unsterb­lich­keit der See­le, usw. – erhebt sich von ihnen kein Pro­test oder wenn, dann nur mit größ­ter Verhaltenheit.

Text und Über­set­zung: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Sacri Palazzi

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1 Canon 750 des Codex Iuris Canonici:
Kraft gött­li­chen und katho­li­schen Glau­bens ist all das zu glau­ben, was im geschrie­be­nen oder im über­lie­fer­ten Wort Got­tes als dem einen der Kir­che anver­trau­ten Glau­bens­gut ent­hal­ten ist und zugleich als von Gott geof­fen­bart vor­ge­legt wird, sei es vom fei­er­li­chen Lehr­amt der Kir­che, sei es von ihrem ordent­li­chen und all­ge­mei­nen Lehr­amt; das wird ja auch durch das gemein­sa­me Fest­hal­ten der Gläu­bi­gen unter der Füh­rung des hei­li­gen Lehr­am­tes offen­kun­dig gemacht; daher sind alle gehal­ten, die­sen Glau­bens­wahr­hei­ten ent­ge­gen­ste­hen­de Leh­ren jed­we­der Art zu meiden.
Fest anzu­er­ken­nen und zu hal­ten ist auch alles und jedes, was vom Lehr­amt der Kir­che bezüg­lich des Glau­bens und der Sit­ten end­gül­tig vor­ge­legt wird, das also, was zur unver­sehr­ten Bewah­rung und zur getreu­en Dar­le­gung des Glau­bens­gu­tes erfor­der­lich ist; daher wider­setzt sich der Leh­re der katho­li­schen Kir­che, wer die­se als end­gül­tig zu hal­ten­den Sät­ze ablehnt.
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