(Karlsruhe) Anläßlich der Geburt ihres vierten Kindes hat eine Mutter lernen müssen, daß sie zu Recht weniger Elterngeld bekommt als eine Mutter, die gerade ihr erstes Kind erzieht und zuvor erwerbstätig war.
Die betreffende Mutter hatte in den Jahren 1999, 2002 und 2004 Kinder geboren und sich wegen deren Erziehung aus der Erwerbstätigkeit zurückgezogen. Als sie im Jahr 2007 ihr viertes Kind gebar, wünschte sie ein Elterngeld in der Höhe, das ihrem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes entsprach. Gewährt wurde ihr tatsächlich aber nur der Mindestsatz (300 € + mind. 75€ Zuschlag, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern unter drei Jahren im Haushalt lebt). Grund ist der Umstand, daß die Mutter wegen der Erziehung ihrer drei bereits geborenen Kinder kein Erwerbseinkommen erzielte. Wer aber kein Erwerbseinkommen bezieht, bekommt nach geltendem Recht nur den Mindestsatz des Elterngeldes.
Eine Klage gegen das entsprechende Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht soeben abgewiesen. Das Elterngeld ist kein Lohn der Erziehungsarbeit, sondern ein Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen. Indem sie wegen der Erziehung der damals 8, 5 und 3 Jahre alten Kinder kein Erwerbseinkommen erzielte, hatte sie aus der Persepktive des Gesetzes auch keinen Einkommensverlust bei der Geburt des vierten Kindes. Also hat sie sich mit dem Mindestsatz an Elterngeld zu bescheiden.
Quasi vorsorglich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß man selbst darin den besonderen Schutz von Ehe und Familie erkennen könne: „Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern jedoch bereits in beachtlichem Umfang gefördert.“
375 € monatlich für die „Eigenbetreuung“ von vier Kindern im Alter von 0, 3, 5 und 8 Jahren – das macht 0,52 € pro Stunde in den 720 Stunden des Monats. „In beachtlichem Umfang gefördert“, sagt das Bundesverfassungsgericht.
Johannes Schroeter
Landesvorsitzender des Familienbund der Katholiken in Bayern