Türkische Regierung mischt sich gesetzeswidrig in Wahl der religiösen Oberhäupter ein


(Anka­ra) Die tür­ki­sche Regie­rung inter­ve­niert bei der Wahl der Patri­ar­chen der christ­li­chen Gemein­schaf­ten der grie­chisch-ortho­do­xen und der apo­sto­lisch-arme­ni­schen Kir­che genau­so wie bei der Wahl des isla­mi­schen Ober­muf­tis und des jüdi­schen Ober­rab­bi­ners. Forum 18 erin­nert an die syste­ma­ti­sche Ein­mi­schung der Tür­kei bei der Bestim­mung der reli­giö­sen Füh­rer. Der tür­ki­sche Staat ver­letzt damit die Rech­te der reli­giö­sen Grup­pen und die Religionsfreiheit.

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Anka­ra erkennt nur vier Reli­gio­nen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten an: den sun­ni­ti­schen Islam, das grie­chisch-ortho­do­xe und das apo­sto­lisch-arme­ni­sche Chri­sten­tum und das Juden­tum. Ande­re Reli­gio­nen und Glau­ben­rich­tun­gen sind recht­lich weder aner­kannt noch zuge­las­sen, aller­dings fak­tisch teil­wei­se tole­riert. Aller­dings besit­zen auch die vier aner­kann­ten Gemein­schaf­ten kei­ne bür­ger­li­chen Rech­te. Sie dür­fen zum Bei­spiel kei­nen Besitz haben.

Der Vor­sit­zen­de des Diya­net, das Prä­si­di­um für Reli­gi­ons­an­ge­le­gen­hei­ten, das die sun­ni­ti­schen Mos­lems lei­tet, wird direkt von der Regie­rung bestimmt. Ande­re isla­mi­sche Rich­tun­gen sind nicht aner­kannt. Sie wer­den ledig­lich tole­riert und kön­nen jeder­zeit ver­bo­ten werden.

Obwohl weder die Ver­fas­sung noch ein Staats­ge­setz die Ein­mi­schung bei der Wahl eines reli­giö­sen Ober­haup­tes vor­sieht, müs­sen die aner­kann­ten Gemein­schaf­ten dem Innen­mi­ni­ste­ri­um meh­re­re Vor­schlä­ge unter­brei­ten. Das Mini­ste­ri­um streicht dann „nicht erwünsch­te“ Kan­di­da­ten aus der Liste. Die offi­zi­el­le Sprach­re­ge­lung lau­tet, daß Per­so­nen gestri­chen wer­den, die nicht den „gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen“ ent­sprä­chen, obwohl es dies­be­züg­lich über­haupt kei­ne Geset­ze gibt.

Bei den nicht aner­kann­ten Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, wie der römisch-katho­li­schen Kir­che und der angli­ka­ni­schen Gemein­schaft gibt es kei­ne sol­che Einmischung.

Die Inter­ven­ti­on des Staa­tes geht soweit, den genau­en Titel der reli­giö­sen Füh­rer fest­zu­le­gen. So erkennt die Regie­rung den wich­tig­sten Titel des grie­chisch-ortho­do­xen Patri­ar­chen Bar­tho­lo­mai­os I. nicht an, den des Öku­me­ni­schen Patri­ar­chen. Aner­kannt wird er ledig­lich als Fener Rum Patrik, als Patri­arch des Fener, dem Sitz des Patri­ar­chen in Istan­bul. Damit leug­net die Regie­rung den recht­li­chen Anspruch des Patri­ar­chen über ortho­do­xe Gemein­schaf­ten in ande­ren Staa­ten wie in Ost­grie­chen­land und der Dia­spo­ra. Ein tür­ki­sches Gericht lehn­te im Juni 2007 trotz inter­na­tio­na­ler Pro­te­ste den Titel eines Öku­me­ni­schen Patri­ar­chen ab und leg­te fest, daß er kei­ner­lei recht­li­che Zustän­dig­keit außer­halb der Tür­kei habe.

Auf die glei­che Wei­se wird dem arme­ni­schen Patri­ar­chen des­sen Zustän­dig­keit für die aus­lands­ar­me­ni­schen Gemein­schaf­ten, zum Bei­spiel auf der grie­chi­schen Insel Kre­ta abgesprochen.

Für die Posi­ti­on des jüdi­schen Ober­rab­bi­ners leg­te die tür­ki­sche Regie­rung nach den Wah­len von 2002 Kri­te­ri­en fest, die ein Kan­di­dat für die­ses Amt mit­brin­gen muß: Er muß tür­ki­scher Staats­bür­ger sein, min­de­stens 40 Jah­re alt, eine bestimm­te reli­giö­se Erfah­rung haben und von der Regie­rung akzep­tiert sein. Das Amt des Ober­rab­bi­ners ver­fiel im Jahr 2009. Die Regie­rung stimm­te einer Neu­wahl erst im Mai 2010 zu.

Die Regie­rung ver­langt wei­ters, daß auch alle Mit­glie­der der Lei­tungs­gre­mi­en der reli­giö­sen Gemein­schaf­ten tür­ki­sche Staats­bür­ger sind (das gilt für den Hei­li­gen Syn­od der Grie­chisch-Ortho­do­xen, den Geist­li­chen Rat des arme­ni­schen Patri­ar­chen und den Beth Din der Juden).

Hält sich eine Reli­gi­ons­ge­mein­schaft nicht an die Regie­rungs­vor­ga­ben, kann es zu har­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men. Das muß­te die apo­sto­lisch-arme­ni­sche Gemein­schaft erle­ben, die heu­te nur mehr rund 60.000 Gläu­bi­ge zählt. 1998 wähl­te sie den neu­en Patri­ar­chen Mes­rop Mutaf­y­an gegen den aus­drück­li­chen Wil­len der tür­ki­schen Regie­rung. Patri­arch Mes­rop wur­de seit­her mas­si­vem Druck aus­ge­setzt, mit dem man ihn zum Rück­tritt zwin­gen woll­te. Nun, da er schwer­krank ist und sein Amt nicht mehr aus­üben kann, woll­ten die Arme­ni­er am 12. Mai 2010 einen neu­en Patri­ar­chen wäh­len. Die Regie­rung geneh­mig­te jedoch kei­ne Neu­wahl. Erst am 29. Juni wur­de der Gemein­schaft vom Innen­mi­ni­ste­ri­um schrift­lich eine Begrün­dung für die Ableh­nung mit­ge­teilt. Die Regie­rung hal­te eine Neu­wahl solan­ge für ille­gal, solan­ge der gewähl­te Patri­arch noch am Leben sei. Die Regie­rung hat­te Mes­rop nicht als Patri­ar­chen gewollt, der jedoch an sei­nem Amt fest­hielt. Nun da er nicht mehr hand­lungs­fä­hig ist, will ihn die Regie­rung im Amt behal­ten, um die Gemein­schaft zu schwä­chen. Das Innen­mi­ni­ste­ri­um schlug daher die Ernen­nung eines „Gene­ral­vi­kars“ vor, ein Amt, das die Gemein­schaft nicht kennt. Um nicht tat­säch­lich in Hand­lungs­un­fä­hig­keit zu ver­sin­ken, bestimm­te der Geist­li­che Rat am 1. Juli Erz­bi­schof Aram, der den Titel eines Gene­ral­vi­kars annahm. Ein neu­er Patri­arch kann bis auf wei­te­res nicht gewählt werden.

Forum 18 beklagt, daß die vom Staat gefor­der­te Unter­ord­nung der Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten bei der Wahl ihrer Ober­häup­ter eine offe­ne Ver­let­zung des Arti­kels 18 der tür­ki­schen Ver­fas­sung dar­stel­le, der allen Bür­gern „Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit“ garan­tiert. Eben­so einen Ver­stoß gegen Arti­kel 9 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on. Die Regie­rung lege zudem völ­lig unter­schied­li­che Maß­stä­be an, je nach­dem wie die außen­po­li­ti­schen Inter­es­sen gera­de gela­gert sei­en. Damit wer­de jedoch die Wahl von Reli­gi­ons­ober­häup­tern Kri­te­ri­en unter­wor­fen, die mit der Reli­gi­ons­ge­mein­schaft selbst nichts zu tun haben.

(Asianews/​GN, Bild: Asianews)

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