Priesterbruderschaft St. Pius X. muß Internat in Saarbrücken schließen


Wir doku­men­tie­ren die Erklä­rung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­lan­des.

Anzei­ge

(Saar­lou­is) Mit Beschluß vom 11.8.2010 hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­lan­des die Beschwer­de des Don-Bos­co-Schul­ver­eins e.V. gegen den Beschluß des Ver­wal­tungs­ge­richts des Saar­lan­des vom 21.5.2010 zurück­ge­wie­sen, mit der der Ver­ein wei­ter­hin die Aus­set­zung der sofor­ti­gen Voll­zieh­bar­keit des Wider­rufs der Betriebs­er­laub­nis für das von ihm getra­ge­ne Inter­nat der Erwei­ter­ten Real­schu­le Herz-Jesu in Saar­brücken-Fechin­gen sowie die Aus­set­zung der sofor­ti­gen Voll­zieh­bar­keit der das Inter­nat betref­fen­den Schlie­ßungs­ver­fü­gung ver­folgt hat.In sei­ner Eil­ent­schei­dung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt im Wesent­li­chen aus­ge­führt, hin­sicht­lich des Wider­rufs der dem Antrag­stel­ler im Jah­re 2007 erteil­ten Betriebs­er­laub­nis für acht Inter­nats­plät­ze durch das Lan­des­ju­gend­amt beim Mini­ste­ri­um für Arbeit, Fami­lie, Prä­ven­ti­on, Sozia­les und Sport habe das Ver­wal­tungs­ge­richt zu Recht ange­nom­men, daß die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge des Antrag­stel­lers offen­sicht­lich kei­nen Erfolg haben werde.

Der Antrag­stel­ler habe ent­ge­gen der erteil­ten Erlaub­nis die Ein­rich­tung mit 24 bis 26 Plät­zen und damit ille­gal betrie­ben. Er habe für 11 bis 18 extern in Wohn­grup­pen unter­ge­brach­te Inter­nats­schü­ler kei­ne Erlaub­nis ein­ge­holt, sein Vor­ge­hen gegen­über dem Antrags­geg­ner nach den im Eil­ver­fah­ren vor­lie­gen­den Erkennt­nis­sen syste­ma­tisch ver­schlei­ert und die­se Inter­nats­schü­ler der staat­li­chen Kon­trol­le entzogen.

Man­geln­de Qua­li­fi­ka­ti­on einer Betreue­rin und eine nicht aus­rei­chen­de Anzahl an Betreu­ungs­per­so­nen sei­en fer­ner vom Antrags­geg­ner fest­ge­stellt wor­den. Aus den Ver­stö­ßen des Antrag­stel­lers gegen sei­ne Betrei­ber­pflich­ten erge­be sich sei­ne man­geln­de Eig­nung als Trä­ger der Ein­rich­tung im Sin­ne des § 45 Abs. 1 SGB VIII und eine Gefähr­dung des Wohls der Kin­der und Jugend­li­chen in der Ein­rich­tung. Der Antrag­stel­ler habe inso­weit noch im Eil­ver­fah­ren kei­ne Ein­sicht gezeigt, son­dern sei­ne Ver­stö­ße gegen sei­ne Betrei­ber­pflich­ten zu baga­tel­li­sie­ren ver­sucht. Dem durch § 45 SGB VIII geschütz­ten Wohl der Kin­der und Jugend­li­chen gebüh­re im Rah­men der Inter­es­sen­ab­wä­gung im Eil­ver­fah­ren daher der Vorrang.

Soweit der Aus­set­zungs­an­trag des Antrag­stel­lers auf die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung der Kla­ge gegen die Schlie­ßung der Ein­rich­tung gerich­tet sei, kön­ne erman­gels Rechts­schutz­in­ter­es­ses kei­nen Erfolg haben. Der Schlie­ßungs­ver­fü­gung kom­me näm­lichk­ei­ne sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit zu, da sich der gesetz­li­che Aus­schluß der auf­schie­ben­den Wir­kung der Kla­ge gegen den Wider­ruf der Erlaub­nis nach § 45 Abs. 2 S. 7 SGB VIII nicht auf sie erstrecke und von der Behör­de auch kein Sofort­voll­zug ange­ord­net wor­den sei. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Print Friendly, PDF & Email
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!