Msgr. Charles Scicluna, Strafverfolger der Kirche: Kirche hat Pädophilie immer unmißverständlich verurteilt – Zur strengeren Variante des Kirchenrechts zurückkehren


(Vati­kan) Der Vati­kan über­legt, die zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Miß­brauchs­de­lik­te auf­zu­he­ben und wie­der zur stren­ge­ren Vari­an­te des Kir­chen­rechts zurück­zu­keh­ren. Die­se sieht vor, daß schwe­re Delik­te nicht ver­jäh­ren kön­nen. Msgr. Charles Sci­clu­na erklär­te gegen­über der ita­lie­ni­schen Tages­zei­tung Avve­ni­re, daß „eine Zehn-Jah­res-Frist die­ser Typo­lo­gie von Fäl­len nicht ange­mes­sen sei. Sci­clu­na ist „Justiz­pro­mo­tor an der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on, das ent­spricht der Funk­ti­on des Staats­an­wal­tes beim ehe­ma­li­gen Hei­li­gen Offizium.

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Der Straf­ver­fol­ger stellt klar, daß die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on bereits unter der Füh­rung von Kar­di­nal Joseph Ratz­in­ger mit Nach­druck und unmiß­ver­ständ­lich jeden Miß­brauch ver­ur­teil­te. Der jet­zi­ge Papst habe schon als Kar­di­nal „Klug­heit und Festig­keit“ bewie­sen, so Msgr. Scicluna.

Bereits 2002 erteil­te Papst Johan­nes Paul II. dem kir­chen­recht­li­chen Straf­ver­fol­ger die Voll­macht, in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len die Ver­jäh­rung aufzuheben.

Msgr. Sci­clu­na hat die Auf­ga­be in den soge­nann­ten delic­ta gra­vio­ra, den beson­ders schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen gegen das Kir­chen­recht zu ermit­teln. Zu den delic­ta gra­vio­ra zäh­len an ober­ster Stel­le Ver­ge­hen gegen die Eucha­ri­stie, gegen das Beicht­ge­heim­nis und gegen das Keusch­heits­ge­bot eines Kle­ri­kers mit einem Min­der­jäh­ri­gen. Die Ermitt­lun­gen in die­sen Ver­ge­hens­fäl­len wur­den mit päpst­li­chem Motu pro­prio Sacra­men­torum sanc­ti­ta­tis von 2001 bei der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on zusam­men­ge­faßt, um eine effi­zi­en­te und stren­ge Ver­fol­gung sicher­zu­stel­len. Msgr. Sci­clu­na ist damit auch mit den schreck­li­chen Pädo­phi­lie­fäl­len befaßt, in denen gegen Kle­ri­ker ermit­telt wird und mit denen sich gera­de die Medi­en aus­gie­big beschäf­ti­gen. Msgr. Sci­clu­na gilt als „sehr streng“. Daß die Kir­che der­zeit syste­ma­tisch mit Pädo­phi­lie­vor­wür­fen kon­fron­tiert wird, erklärt er sich damit, daß „eini­ge Bischö­fe“ in der Ver­gan­gen­heit, „trotz ein­deu­ti­ger Anwei­sun­gen durch Rom“, aus einem falsch ver­stan­de­nen Drang zum Schutz der Kir­che „als Insti­tu­ti­on“ zu „nach­sich­tig“ waren. „Die Kir­che selbst hat immer und unmiß­ver­ständ­lich jede Form des Miß­brauchs ver­ur­teilt“, so Sci­clu­na. Die Behaup­tung, die Kir­che „schwei­ge oder habe geschwie­gen ent­spricht nicht den Tat­sa­chen“. Der Staats­an­walt erin­nert allein an die berühm­te Instruk­ti­on Cri­men Solli­ci­ta­tio­nis von Papst Pius XI. aus dem Jahr 1922.

Das Büro von Msgr. Sci­clu­na ermit­tel­te zwi­schen 2001 und 2010 in über 3000 Vor­wurfs­fäl­len gegen Kle­ri­ker, die gegen das Keusch­heits­ge­bot ver­sto­ßen haben sol­len. Abseits des der­zei­ti­gen media­len Inter­es­ses beträ­fen zehn Pro­zent davon wirk­li­che Pädo­phi­lie. „Es sind also 300 Fäl­le. Zu vie­le natür­lich. Das Phä­no­men ist aber bei wei­tem nicht so ver­brei­tet, wie vie­le Medi­en nun ger­ne glau­ben machen möch­ten“, so Msgr. Scicluna.

Wur­de ein schuld­haf­tes Ver­ge­hen fest­ge­stellt, wur­de in 10 Pro­zent der Fäl­le die höch­ste, aber unum­gäng­li­che Stra­fe ver­hängt, die Ent­las­sung aus dem Kle­ri­ker­stand. In wei­te­ren zehn Pro­zent kamen die Ange­klag­ten die­ser Stra­fe zuvor, indem sie selbst um die Ent­las­sung ansuch­ten. Zu die­ser Grup­pe gehö­ren etwa Prie­ster, die im Besitz von pädo­por­no­gra­phi­schem Mate­ri­al waren. In 60 Pro­zent der Ver­ur­teil­ten bestand die Stra­fe dar­in, daß sie wegen des inzwi­schen sehr hohen Alters mit dem Ver­bot belegt wur­den, kei­ne Sakra­men­te spen­den zu dür­fen, also kei­ne Hei­li­ge Mes­se unter Anwe­sen­heit von Gläu­bi­gen zele­brie­ren oder die Beich­te abneh­men dür­fen und ein zurück­ge­zo­ge­nes Leben der Buße füh­ren müs­sen. Das bedeu­te „kei­nen Frei­spruch“, wie Msgr. Sci­clu­na ent­ge­gen anders­lau­ten­den Behaup­tun­gen unter­streicht. Allein dem hohen Alter der Betrof­fe­nen sei die­se Mil­de geschul­det, „die in Wirk­lich­keit für einen Prie­ster alles ande­re als mil­de ist“, so der Straf­ver­fol­ger. Die Straf­ver­fol­gung durch die welt­li­che Straf- und Zivil­ge­richts­bar­keit erfol­ge ohne­hin ganz unab­hän­gig von jener der Kir­che, „das darf man nicht ver­ges­sen“, betont Sci­clu­na. Die mei­sten Fäl­le kämen aus den USA. Anfang des Jahr­zehnts betra­fen sie fast 80 Pro­zent der Angeklagten.

Ins­ge­samt nimmt die Behör­de jähr­lich im Schnitt in 250 neu­en Fäl­len die Ermitt­lun­gen auf. Im Ver­hält­nis zur Gesamt­zahl der Kle­ri­ker betrach­tet, sei dies eine ver­schwin­dend klei­ne Zahl, „ent­ge­gen dem Ein­druck, den vie­le Medi­en mit ihren Schlag­zei­len auf den Titel­sei­ten zu ver­mit­teln ver­su­chen“, wobei „jeder ein­zel­ne Fall“, sofern eine tat­säch­li­che Schuld vor­liegt „schwer­wie­gend und tra­gisch“ sei, so Sci­clu­na. Pädo­phi­lie sei in der Kir­che nie ein „Phä­no­men dra­ma­ti­schen Aus­ma­ßes“ gewe­sen. Viel­mehr sei­en, wie ent­spre­chen­de Stu­di­en bele­gen, Prie­ster und Kle­ri­ker durch den Zöli­bat um ein Viel­fa­ches weni­ger betrof­fen als nicht zöli­ba­t­är leben­de Män­ner. Pädo­phi­lie sei zwar vor allem ein männ­li­ches Pro­blem, aber nicht eines der Kle­ri­ker und des Zölibats.

In den angel­säch­si­schen Län­dern, aber auch in Frank­reich müs­sen Bischö­fe, wenn sie Kennt­nis von straf­recht­li­chen Ver­ge­hen eines ihrer Prie­ster erlan­gen, die­se bei der welt­li­chen Staats­an­walt­schaft anzei­gen. Das ist zwar ver­gleich­bar mit der schwer­wie­gen­den Situa­ti­on, wenn Eltern ihr eige­nes Kind anzei­gen müs­sen. Die Linie Roms ist jedoch auch dies­be­züg­lich ein­deu­tig. Wir ver­lan­gen von den Bischö­fen, daß sie sich auch in die­sen Fäl­len ein­deu­tig an die Geset­ze hal­ten. In den Län­dern, in denen es zwar kei­ne welt­li­che Pflicht dazu gibt, for­dern wir die Bischö­fe auf, Kon­takt mit den Opfern auf­zu­neh­men, damit die­se ihre Pei­ni­ger zur Anzei­ge brin­gen. So ist es z.B. in einem Fall gesche­hen, wo dann ein Prie­ster erst vor kur­zem von einem ita­lie­ni­schen Gericht ver­ur­teilt wurde.

(Avvenire/​GN, Bild: infocatolica)

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