18. mexikanischer Bundesstaat erhebt Schutz des Lebens in den Verfassungsrang


(Tux­tla Gut­iérrez) Der Kon­greß des mexi­ka­ni­schen Bun­des­staa­tes Chia­pas beschloß ein­hel­lig die Neu­fas­sung des 4. Ver­fas­sungs­ar­ti­kels zum Schutz des Lebens. Das Recht auf Leben wur­de damit in den Ver­fas­sungs­rang erho­ben und die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der sowie die Eutha­na­sie unter­sagt. Der Schutz des Lebens gilt von der Emp­fäng­nis bis zum natür­li­chen Tod.

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Par­al­lel zur Ver­fas­sungs­än­de­rung ver­ab­schie­de­te das Par­la­ment eine Rei­he von Refor­men des Straf­ge­setz­bu­ches. Eine Abtrei­bung gilt in allen Fäl­len als Ver­ge­hen. Sie wird in eini­gen Fäl­len jedoch nicht straf­recht­lich ver­folgt, so im Fall einer Ver­ge­wal­ti­gung, bei Lebens­ge­fahr für die Mut­ter oder schwe­rer Miß­bil­dung des Kin­des. Die Straf­ver­fol­gung soll künf­tig vor allem gegen den durch­füh­ren­den Arzt oder Assi­sten­ten grei­fen. Mit den beschlos­se­nen Refor­men soll ein umfas­sen­der Schutz der Rech­te der Frau und des Kin­des gewähr­lei­stet wer­den. Die Abge­ord­ne­ten berie­fen sich dabei vor allem auf die Inter­na­tio­na­le Erklä­rung der Kin­der­rech­te und den Pakt von San José.

Chia­pas ist der 18. von 31 mexi­ka­ni­schen Bun­des­staa­ten, der den Schutz des Lebens in den Ver­fas­sungs­rang erhob.

(Aciprensa/​GN)

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