Völkermord an den Armeniern: Annäherungsdiplomatie als Anerkennungshindernis


(Lon­don) Das Arme­ni­sche Zen­trum (The Arme­ni­an Cent­re) hat eine Rechts­aus­kunft zur auf­fäl­lig hart­näcki­gen Wei­ge­rung der bri­ti­schen Regie­rung ein­ge­holt, den Völ­ker­mord an den Arme­ni­ern juri­stisch zu qua­li­fi­zie­ren. Die Gut­ach­ter gelang­ten zu dem Ergeb­nis, daß das Ver­ei­nig­te König­reich die­sen Völ­ker­mord leug­ne­te, um sei­nen „neur­al­gi­schen“ Ver­bün­de­ten, die Tür­kei, zu beschwich­ti­gen. Bemü­hun­gen der bri­ti­schen Regie­rung um Tat­sa­chen­fest­stel­lung sei­en nicht erkennbar.

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Im Hin­blick auf den „Dia­log über die histo­ri­sche Dimen­si­on“ der arme­nisch-tür­ki­schen Bezie­hun­gen, wie er in den bila­te­ra­len „Pro­to­kol­len“ vom 10.10.2009 vor­ge­se­hen ist, stellt das Gut­ach­ten fest, daß dies eine „sinn­lo­se Übung“ dar­stel­le, weil es bei Völ­ker­mord nicht um eine Histo­riker­de­bat­te, son­dern um eine juri­sti­sche Qua­li­fi­zie­rung unter Rechts­wis­sen­schaft­lern gehen müs­se. Außer­dem kön­ne ein sol­cher Dia­log nicht statt­fin­den, solan­ge § 301 StGB (Tür­kei) die Erör­te­rung des Völ­ker­mor­des an den Arme­ni­ern in der Tür­kei unter Stra­fe stelle.

Das Gut­ach­ten bedau­ert abschlie­ßend, daß die bri­ti­sche Regie­rung die Bedeu­tung der Aus­ein­an­der­set­zung von Natio­nen mit ihren in der Ver­gan­gen­heit ver­üb­ten Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit in kei­ner Wei­se aner­ken­ne, noch die Nach­fah­ren von Opfern unter­stüt­ze, die dar­um selbst nach fast einem Jahr­hun­dert noch immer mit den Kon­se­quen­zen zu leben hät­ten. Zu die­sen Kon­se­quen­zen gehört unter ande­rem, daß im Ver­ei­nig­ten König­reich die Arme­ni­er vom 2001 ein­ge­führ­ten Geno­ci­de Memo­ri­al Day aus­ge­schlos­sen bleiben.

Kein ande­rer Staat Euro­pas hat sich bis­her der­art aktiv und par­tei­lich auf den offi­zi­el­len tür­ki­schen Stand­punkt eingelassen.

(AGA)

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