Bistum Chur veröffentlicht Richtlinien für Umgang mit „Kirchenaustritten“


Die Schwei­zer Bischofs­kon­fe­renz hat an ihrer Sit­zung vom 1. – 3. Juni 2009 Emp­feh­lun­gen an die Schwei­zer Diö­ze­sen gerich­tet zum Umgang mit Per­so­nen, die aus der staats­kir­chen­recht­li­chen Kör­per­schaft aus­tre­ten und erklä­ren, den­noch katho­li­sche Gläu­bi­ge blei­ben zu wol­len. Als Umset­zung die­ser Emp­feh­lun­gen hat der Bischofs­rat des Bis­tums Chur am 20. August 2009 kon­kre­te Richt­li­ni­en ver­ab­schie­det. Anläß­lich eines Tref­fens zwi­schen dem Bischofs­rat und der Kon­fe­renz der kan­to­na­len staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen im Bis­tum Chur (Biber­brug­ger-Kon­fe­renz) vom 24. Sep­tem­ber 2009 haben sich die Dele­gier­ten der Biber­brug­ger-Kon­fe­renz mit die­sen Richt­li­ni­en ein­ver­stan­den erklärt. Bischof Vitus Huon­der hat die Richt­li­ni­en am 7. Okto­ber 2009 in Kraft gesetzt. Richt­li­ni­en im Wortlaut.

Anzei­ge

Richt­li­ni­en für den Umgang mit Per­so­nen, die erklä­ren, aus der Kirch­ge­mein­de bzw. der kan­to­na­len Kör­per­schaft aus­zu­tre­ten, aber katho­li­sche Gläu­bi­ge blei­ben zu wollen

1. Glied der Kir­che wird eine Per­son durch die Tau­fe. Die Tau­fe ist als ein Sakra­ment ein Geschenk Got­tes, etwas Blei­ben­des (vgl. CIC, can. 849). Gott zieht sei­ne Zusa­ge nicht zurück. Des­halb kennt die Kir­che kei­nen „Aus­tritt“. Wer getauft ist, bleibt zeit­le­bens mit Chri­stus ver­bun­den und in der Kir­che ein­ge­glie­dert. Die Gläu­bi­gen genie­ssen, solan­ge sie voll in der Gemein­schaft der katho­li­schen Kir­che durch die Ban­de des Glau­bens­be­kennt­nis­ses, der Sakra­men­te und der kirch­li­chen Lei­tung ste­hen (vgl. can. 205), alle Grund­rech­te. Die­se sind jedoch mit der Erfül­lung von Grund­pflich­ten ver­bun­den (vgl. can. 208–223).

2. Das 2. Vati­ka­ni­sche Kon­zil sagt über die Kir­che: „Die mit hier­ar­chi­schen Orga­nen aus­ge­stat­te­te Gesell­schaft und der geheim­nis­vol­le Leib Chri­sti, die sicht­ba­re Ver­samm­lung und die geist­li­che Gemein­schaft, die irdi­sche Kir­che und die mit himm­li­schen Gaben beschenk­te Kir­che sind nicht als zwei ver­schie­de­ne Grö­ßen zu betrach­ten, son­dern bil­den eine ein­zi­ge kom­ple­xe Wirk­lich­keit, die aus mensch­li­chem und gött­li­chem Ele­ment zusam­men­wächst“ (LG, Nr. 8).

Die Zuge­hö­rig­keit zur katho­li­schen Kir­che ist damit nicht nur ein spi­ri­tu­el­les bzw. geist­li­ches Gesche­hen, son­dern sie hat immer auch eine sicht­ba­re bzw. mate­ri­el­le Sei­te. Die inne­re Glau­bens­ver­bun­den­heit mit der Kir­che muss immer auch ver­bun­den sein mit einer mate­ri­el­len Mit­ver­ant­wor­tung für die Kir­che: „Die Gläu­bi­gen sind ver­pflich­tet, für die Erfor­der­nis­se der Kir­che Bei­trä­ge zu lei­sten, damit ihr die Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, die für den Got­tes­dienst, die Wer­ke des Apo­sto­lats und der Cari­tas sowie für einen ange­mes­se­nen Unter­halt der in ihrem Dienst Ste­hen­den not­wen­dig sind“ (vgl. can. 222 § 1). Die­se Ver­pflich­tung zu einem mate­ri­el­len Bei­trag für das Wir­ken der Kir­che ist von allen Gläu­bi­gen ernst zu nehmen.

3. „Die Kir­chen­steu­er kon­kre­ti­siert die kirch­li­che Bei­trags­pflicht“ (Syn­ode 72. Bis­tum Chur, Bd. IX, S. 29, 3.3.1). Es ist des­halb in der Diö­ze­se Chur Pra­xis, dass die Gläu­bi­gen ihrer Ver­pflich­tung zur finan­zi­el­len Soli­da­ri­tät mit der Kir­che durch die Ent­rich­tung der Kir­chen­steu­er nachkommen.

4. Gemäss bun­des­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung (Bun­des­ge­richts­ent­scheid vom 16. Novem­ber 2007) ist es aus staat­li­cher Sicht zuläs­sig, aus den staats­kir­chen­recht­li­chen Insti­tu­tio­nen (Kirch­ge­mein­de, kan­to­na­le Kör­per­schaft) aus­zu­tre­ten und gleich­zei­tig zu erklä­ren, den­noch katho­lisch blei­ben zu wol­len. Durch einen sol­chen Aus­tritt, der auf­grund der erwähn­ten gel­ten­den Pra­xis den Cha­rak­ter einer Aus­nah­me hat, erlischt zwar die Pflicht zur Lei­stung der Kir­chen­steu­er. Der Aus­tritt ent­bin­det jedoch nicht davon, die kirch­li­che Bei­trags­pflicht in einer ande­ren Form zu konkretisieren.

5. Die Diö­ze­se Chur bemüht sich, so gear­te­ten Aus­trit­ten prä­ven­tiv zu begeg­nen und mit den­noch erfolg­ten Aus­trit­ten sach­ge­recht umzu­ge­hen, indem sie pro­ble­ma­ti­sche Ver­hält­nis­se zu berei­ni­gen ver­sucht, die zu Aus­trit­ten der erwähn­ten Art füh­ren. Es ist wün­schens­wert, dass die staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen im Bis­tum die­ses Anlie­gen mittragen.

6. Kommt es den­noch zu sol­chen Aus­trit­ten, ist fol­gen­der­ma­ssen vorzugehen:

a) Das Grund­recht der Reli­gi­ons­frei­heit lässt es nicht zu, dass eine Kirch­ge­mein­de von einer Per­son, die aus einer staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­on aus­tritt, die Grün­de für ihren Aus­tritt erfragt. Des­halb soll die betrof­fe­ne Kirch­ge­mein­de den zustän­di­gen Pfar­rer über den Aus­tritt infor­mie­ren. An die­sem ist es sodann, mit der aus­tre­ten­den Per­son Kon­takt auf­zu­neh­men und zu ver­su­chen, im Rah­men eines seel­sorg­li­chen Gesprächs die Grün­de für den Aus­tritt zu eru­ie­ren. Kön­nen die bestehen­den Schwie­rig­kei­ten, die zum Aus­tritt geführt haben, nicht über­wun­den wer­den und beharrt die Per­son dar­auf aus­zu­tre­ten, nimmt die Kirch­ge­mein­de den Aus­tritt zur Kennt­nis, ohne sich gegen­über der betrof­fe­nen Per­son über ihren kir­chen­recht­li­chen Sta­tus zu äussern (vgl. Schrei­ben von Bischof Amé­dée Grab vom 7. Juli 2006).

b) Sobald die staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ne Kennt­nis von einem Aus­tritt genom­men und die erfor­der­li­chen Schrit­te unter­nom­men haben, las­sen sie über den Pfar­rer eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung dem regio­nal zustän­di­gen Bischofs­vi­kar zukommen.

c) Der Bischofs­vi­kar schreibt der aus der staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­on aus­ge­tre­te­nen Per­son einen Brief. Ele­men­te die­ses Brie­fes sind:

- Kennt­nis­nah­me des Aus­tritts aus der staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­on und der Absicht der betref­fen­den Per­son, wei­ter­hin in der katho­li­schen Kir­che zu bleiben.

- Dar­le­gung, dass die Ver­pflich­tung zur mate­ri­el­len Soli­da­ri­tät mit der Kir­che unver­än­dert wei­ter besteht. Die betrof­fe­ne Per­son muss ihrer Soli­da­ri­täts­pflicht des­halb wei­ter­hin und nicht weni­ger gewis­sen­haft als bis anhin nach­kom­men. Ech­te Soli­da­ri­tät drückt sich aus in einem den eige­nen finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­den Beitrag.

- Auf­for­de­rung an die betrof­fe­ne Per­son, die­sen Bei­trag dem dafür ein­ge­rich­te­ten Soli­da­ri­täts­fonds zu spen­den. Über jede Spen­de stellt der Soli­da­ri­täts­fonds eine Bestä­ti­gung aus.

- Ein­la­dung dazu, einem mög­li­chen Ärger­nis ent­ge­gen­zu­wir­ken. Der Aus­tritt aus der Kirch­ge­mein­de kann näm­lich bekannt wer­den etwa dadurch, dass der Staat die betref­fen­de Per­son als kon­fes­si­ons­los führt. Die betrof­fe­ne Per­son bekennt sich wei­ter­hin zur Kir­che, indem sie ein vor­bild­li­ches christ­li­ches Leben führt und sich aktiv für die Kir­che engagiert.

7. Das Bischöf­li­che Ordi­na­ri­at führt ein Ver­zeich­nis aller Per­so­nen, die aus den staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen aus­ge­tre­ten sind und den diö­ze­sa­nen Soli­da­ri­täts­fonds unter­stüt­zen. Eben­falls kann die Pfar­rei ein Ver­zeich­nis jener Per­so­nen füh­ren, die aus der Kirch­ge­mein­de aus­ge­tre­ten sind und bekun­det haben, in der katho­li­schen Kir­che blei­ben zu wol­len. Der Soli­da­ri­täts­fonds infor­miert jähr­lich die staats­kir­chen­recht­li­chen Kan­to­nal­or­ga­ni­sa­tio­nen über die Höhe und über die Ver­wen­dung sei­ner Einnahmen.

8. Im Zwei­fels­fall kann von Gläu­bi­gen, die aus den staats­kir­chen­recht­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen aus­ge­tre­ten sind und seel­sorg­li­che Lei­stun­gen wün­schen, ver­langt wer­den, dass sie nach­wei­sen, die Kir­che nach dem Aus­tritt aus die­sen Orga­ni­sa­tio­nen in ande­rer Form (vgl. oben Nr. 6) mate­ri­ell unter­stützt zu haben. Es muss dabei jedoch ver­mie­den wer­den, den Ein­druck von Miss­trau­en zu erwecken.

9. So lan­ge der Per­so­nen­stand von Gläu­bi­gen nicht durch Apo­sta­sie, Häre­sie oder Schis­ma ver­än­dert wird, darf im Zusam­men­hang mit dem Aus­tritt kein Ein­trag in das Tauf­buch vor­ge­nom­men werden.

Vom Bischofs­rat des Bis­tums Chur ver­ab­schie­det am 20. August 2009.

7000 Chur, 7. Okto­ber 2009

+ Vitus Huonder
Bischof von Chur

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