Deutscher Menschenrechtsbeauftragter: „Es gibt auch ein Recht auf Mission“


(Ber­lin) Der Beauf­trag­te der deut­schen Bun­des­re­gie­rung für Men­schen­rechts­po­li­tik und Huma­ni­tä­re Hil­fe im Aus­wär­ti­gen Amt, Gün­ter Noo­ke, hat die Debat­te über den Mord an zwei deut­schen Ent­wick­lungs­hel­fe­rin­nen im Jemen kri­ti­siert. Die Dis­kus­si­on dro­he in die fal­sche Rich­tung zu gehen, sag­te Noo­ke der Zei­tung Rhein­pfalz am Sonn­tag. Es sei absurd, den bei­den jun­gen Frau­en vor­zu­wer­fen, sie hät­ten durch eine „mis­sio­na­ri­sche“ Tätig­keit selbst Schuld an ihrem Tod. Wenn man das akzep­tie­re, dann hät­ten auch die Toten an der Ber­li­ner „Mau­er“ selbst Schuld getra­gen, weil sie sich in Gefahr bege­ben hätten.

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Zum Recht auf Glau­bens- und Gewis­sens­frei­heit gehö­re, sei­ne Reli­gi­on offen ver­tre­ten zu dür­fen, so der CDU-Poli­ti­ker: „Dazu zählt in gewis­ser Wei­se auch der Mis­si­ons­auf­trag“. Mis­si­on sei nicht ver­bo­ten, beton­te Noo­ke. Reli­gi­on sei kei­ne Pri­vat­sa­che. Es kön­ne nicht sein, daß die Abkehr vom Islam mit dem Tode bedroht wer­de, wäh­rend die Chri­sten mit der Sche­re im Kopf „leben müs­sen und nicht ein­mal mehr über ihre Reli­gi­on reden dürfen“.

Nach der Ermor­dung der bei­den jun­gen Frau­en läuft in Deutsch­land eine Debat­te dar­über, ob Enga­ge­ment in einem Land wie dem Jemen zu ver­ant­wor­ten sei. Die bei­den jun­gen Frau­en waren Stu­den­tin­nen einer evan­ge­li­ka­len Bibel­schu­le im west­fä­li­schen Lem­go; im Jemen waren sie mit einer nie­der­län­di­schen Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on im Einsatz.

Noo­ke mein­te, in Deutsch­land wür­den Moscheen auch dort gebaut, wo kei­ne Mus­li­me woh­nen. Über­zeug­te Chri­sten hät­ten das Recht, ihre Reli­gi­on öffent­lich zu ver­tre­ten, auch wenn das in vie­len isla­misch domi­nier­ten Län­dern und spe­zi­ell im Jemen lebens­ge­fähr­lich sei. In wel­che Situa­ti­on sich jemand frei­wil­lig bege­be, „muß jeder selbst ent­schei­den und liegt in der Ver­ant­wor­tung der ent­sen­den­den Orga­ni­sa­tio­nen“. Doch auch in sol­chen Län­dern müs­se ein offe­nes Ver­tre­ten des christ­li­chen Bekennt­nis­ses mög­lich sein. Das set­ze nicht die ins Unrecht, „die mis­sio­niert haben, son­dern jene, die die bei­den jun­gen Frau­en kalt­her­zig ermor­de­ten und die Staa­ten, die dage­gen nur halb­her­zig vorgehen“.

Die mis­sio­na­ri­sche Tätig­keit steht unter dem Schutz des Rech­tes auf Reli­gi­ons­frei­heit. Das ergibt sich zunächst aus der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te von 1948, in rechts­ver­bind­li­cher Form sodann aus dem Inter­na­tio­na­len Pakt für bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te von 1966. In Arti­kel 18 der All­ge­mei­nen Erklä­rung heißt es: „Jeder­mann hat das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit. Das Recht umfaßt die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on … zu wech­seln, und die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on … öffent­lich oder pri­vat … zu bekun­den.“ Wer Chri­sten – wo auch immer – emp­feh­len wür­de, mög­lichst unauf­fäl­lig ihre Got­tes­dien­ste abzu­hal­ten und nicht durch mis­sio­na­ri­sche Akti­vi­tä­ten zu „pro­vo­zie­ren“, wür­de nicht nur die mis­sio­na­ri­sche Dimen­si­on des christ­li­chen Glau­bens, son­dern auch einen wesent­li­chen Kern des Rechts auf Reli­gi­ons­frei­heit verfehlen.

(APD)

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