Italien: Abtreibung in Lombardei eingeschränkt


(Mai­land) Mit einer Richt­li­ni­en­vor­ga­be hat die Lan­des­re­gie­rung der ita­lie­ni­schen Regi­on Lom­bar­dei die Spät­ab­trei­bung ein­ge­schränkt. Wie der lom­bar­di­sche Regie­rungs­chef Rober­to For­mi­go­ni (For­za Ita­lia) gestern bekannt­gab, dür­fen in den Kran­ken­häu­sern und Kli­ni­ken der bevöl­ke­rungs­reich­sten und wirt­schafts­stärk­sten Regi­on Ita­li­ens Abtrei­bun­gen bis zur 22. Schwan­ger­schafts­wo­che durch­ge­führt wer­den. Bis­her konn­te, wie im übri­gen Ita­li­en, bis zur 24. Schwan­ger­schafts­wo­che abge­trie­ben werden.

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Gleich­zei­tig stell­te die Regio­nal­re­gie­rung wei­te­re acht Mil­lio­nen Euro für die Bera­tungs­stel­len des Lan­des zur Ver­fü­gung, als Hil­fe für schwan­ge­re Frau­en in Kon­flikt­si­tua­tio­nen, damit sie sich für ihr Kind und gegen eine Abtrei­bung ent­schei­den kön­nen. In Ita­li­en gibt es kei­ne Bera­tungs­schein­re­ge­lung wie in Deutsch­land. Ins­ge­samt ste­hen den Bera­tungs­stel­len nun 64 Mil­lio­nen Euro zur Verfügung.

Die Ent­schei­dung für die 22. Schwan­ger­schafts­wo­che hän­ge, so der Gesund­heits­re­fe­rent der Regio­nal­re­gie­rung Lucia­no Bre­scia­ni, mit den aktu­el­len wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen und dem Fort­schritt der Medi­zin zusam­men, wonach ein Kind heu­te ab die­sem Datum auch außer­halb des Mut­ter­lei­bes lebens­fä­hig sei.

Das gel­ten­de staat­li­che Abtrei­bungs­ge­setz kön­ne von der Lom­bar­dei nicht geän­dert wer­den, bedau­er­te Regie­rungs­chef For­mi­go­ni, ein erklär­ter Lebens­schüt­zer. Die Ein­schrän­kung sei aber im Rah­men des Staats­ge­set­zes von 1978 mög­lich. Dar­auf beru­fe sich die Regionalregierung.

Die bei der Pres­se­kon­fe­renz anwe­sen­den Ärz­te lob­ten die Maß­nah­me: „Heu­te ist ein Schritt vor­wärts gemacht wor­den“, kom­men­tier­te Ales­san­dra Kuster­mann, Lei­te­rin der prä­na­ta­len Dia­gno­stik des Policli­ni­co von Mai­land, dem größ­ten Kran­ken­haus der Lom­bar­dei. Das betref­fe vor allem den Arti­kel 1 des Abtrei­bungs­ge­set­zes, der besagt, „daß das Leben von sei­nem Anfang an zu schüt­zen ist“.

(RP)

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