Der Basler Bischof Kurt Koch, der Sabo vor zwei Jahren die „missio canonica“ entzogen hat, widersprach an diesem Montag einem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zum Fall Sabo. Es stimme nicht, daß er dem Priester vor dem Entzug der kirchlichen Lehrbeauftragung kein rechtliches Gehör gewährt habe. Sein Eindruck sei, daß das Urteil des Kantonsgerichts „von vornherein festgestanden“ habe. Es gehe jetzt nicht mehr nur um Röschenz, so Bischof Koch in einer Mitteilung: Vielmehr seien mit dem Urteil „schwerwiegende Fragen grundsätzlicher Art und noch kaum in ihrer ganzen Tragweite absehbare Konsequenzen aufgeworfen worden“. Der Bischof zieht den Entscheid aber nicht an das Bundesgericht weiter – denn dies käme einer Anerkennung der Zuständigkeit des Kantonsgerichtes bei kirchlichen Angelegenheiten gleich, was er vor seinem Gewissen nicht verantworten könne.
Nach Überzeugung des Basler Bischofs ist jetzt die Exekutive der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft, also der Landeskirchenrat, gefordert. Es liege in der Verantwortung des Landeskirchenrates, den in der Kirchgemeinde Röschenz in kirchlicher und staatskirchenrechtlicher Sicht nach wie vor bestehenden Unrechtszustand zu beseitigen und wieder geordnete Rechtsverhältnisse herzustellen“, heißt es in der sechsseitigen bischöflichen Stellungnahme. „Erfreulicherweise“ sei die rechtliche Kompetenz dazu dem Landeskirchenrat vom Kantonsgericht anerkannt worden.
Scharfe Kritik übt Bischof Koch an der Feststellung des Kantonsgerichts, kirchliche Gerichte würden die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen und es sei keine weltliche Überprüfung möglich. „Dieser selbstherrliche Anspruch auf staatliche Überprüfung des kirchlichen Rechts und die damit einhergehende ungeheuerliche Infragestellung der ganzen Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche, mit der der Kanton Basel-Landschaft mit einem völkerrechtlichen Konkordat verbunden ist, darf in keiner Weise hingenommen werden (…)“, schreibt Bischof Koch.
Angesichts dieses Affronts ist er verpflichtet, den Heiligen Stuhl über diese öffentliche Disqualifizierung seiner Rechtsordnung und über diese gravierende Mißachtung des Konkordats durch das Baselbieter Kantonsgericht umgehend zu informieren.
Wir dokumentieren hier die Erklärungen des Bistums Basel zum Fall Sabo.
Vorbemerkung des Generalvikars zur Stellungnahme des Bischofs von Basel zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-LandschaftDie Stellungnahme des Bischofs von Basel zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft kann nur verstanden werden, wenn berücksichtigt wird, daß sie sich allein auf den Sachverhalt des Entzugs der missio canonica an einen als Pfarradministrator (nicht als Pfarrer!) eingesetzten Priester bezieht. Diese Präzisierung ist insofern bedeutsam, als bei einem Missio-Entzug bzw. Amtsenthebung eines Pfarrers (nicht nur weil er gewählt ist, sondern auch aus kanonistischen Gründen) ein aufwändigeres Verfahren durchgeführt werden muß, bevor das entsprechende Dekret erlassen werden kann.
Der Begriff missio canonica (lateinisch für kanonische Sendung) wird in der Kirchenrechtswissenschaft und in der kirchlichen Verwaltung für verschiedene Formen von Ermächtigungen von Personen zur Tätigkeit in der Kirche gebraucht. Bischöfe und andere Leitungsverantwortliche ermächtigen damit Kleriker und Laien, im Namen der Kirche am Sendungsauftrag der Kirche mitzuwirken. Bei uns wird der Begriff missio canonica gebraucht, um die Verleihung eines Amtes im kanonischen Sinn auszudrücken. Ein Priester erhält also mittels der missio canonica das Amt als Pfarrer, Pfarradministrator, Vikar oder Mitarbeitender Priester verliehen. Umgekehrt bedeutet der Entzug der missio canonica, daß dem Priester das vormals verliehene Amt entzogen wird. Da das kanonische Recht für diesen Vorgang aber unterschiedliche Formen und Verfahrensweisen kennt, ist der Entzug der missio canonica rechtlich differenziert anzugehen.
Wenn die Landeskirchenverfassung von „kirchlicher Sendung“ spricht, greift sie damit den Begriff missio canonica auf. Die Verfassung bindet durch die Verwendung dieses Begriffs das Landeskirchenrecht – zumindest teilweise – an das kanonische Recht. Konkret geschieht dies, indem die Verfassung die „kirchliche Sendung“ zur Anstellungsvoraussetzung für alle Seelsorgenden macht (vgl. § 46, 47, 49 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Landeskirchenverfassung Basel-Landschaft). Folglich kann die Landeskirche oder eine Kirchgemeinde niemanden als Seelsorgenden anstellen, ohne daß der Bischof vorher durch die Erteilung der missio canonica seine Zustimmung erteilt hat. In gleicher Weise gilt: der Landeskirchenrat oder eine Kirchgemeinde kann niemand weiter beschäftigen, dem der Bischof die missio canonica entzogen hat.
Solothurn, 12. November 2007
Stellungnahme des Bischofs von Basel zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
Nachdem ich die schriftliche Begründung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2007 über das Arbeitsverhältnis von Herrn Franz Sabo in der Kirchgemeinde Röschenz zur Kenntnis nehmen konnte und nachdem sich der Landeskirchenrat Basel-Landschaft dazu mit einer sehr kritischen Urteilsanalyse öffentlich geäußert hat, gebe ich zuhanden der Öffentlichkeit die folgende Stellungnahme ab.
Positiv am Gerichtsurteil ist die Tatsache zu werten, daß das Kantonsgericht unmißverständlich festhält und bestätigt, daß ein Seelsorger in der römisch-katholischen Kirche „nur mit einer missio canonica angestellt werden“ kann, „da er diese für seine Arbeit, nämlich eine kirchenrechtlich korrekte und gültige Seelsorge, zwingend benötigt“ (4.4) Ebenso wird klar festgehalten, daß die Erteilung wie auch der Entzug der missio canonica „innerkirchliche Vorgänge“ sind, die sich „im Grundsatz einer staatlichen Kontrolle und Aufsicht entziehen“ (8.6).
Von dieser wichtigen grundsätzlichen Tatsachenfeststellung wurde freilich im Gerichtsverfahren und in der schriftlichen Begründung des Gerichtsurteils durchgehend kein Gebrauch gemacht. Im Gegenteil verwickelt sich das Kantonsgericht in einen fundamentalen Selbstwiderspruch zu seiner grundsätzlichen Tatsachenfeststellung. Denn das ganze Gerichtsverfahren beinhaltet genau die „staatliche Kontrolle und Aufsicht“. Mit der Behauptung, daß überall dort, wo das kirchliche Handeln des Bischofs Auswirkungen auf das staatliche Recht habe, das kirchliche Recht dem staatlichen Recht unterstellt werden müsse, sieht sich das Gericht als kompetent und legitimiert, „zu prüfen, ob der Entzug der missio canonica gültig ist, damit sie als Grundlage für eine das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis auflösende bzw. diese Auflösung befehlende Verfügung dienen kann“. Nicht nur wird behauptet, daß die korporative Freiheit der römisch-katholischen Kirche – auch und sogar – „im innerkirchlichen Bereich ihre Grenzen beim staatlichen bzw. landeskirchlichen Recht“ finde (8.7), sondern es wird auch in Anspruch genommen, daß „die aus Art. 29 BV fliessenden Grundrechtsbedingungen“ stärker zu gewichten seien „als die in der Landeskirchenverfassung enthaltenen Verweise auf Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche“ und deshalb „grundsätzlich innerkirchlichem Recht“ vorgehen (8.9). Daraus wird geschlossen, daß bei einer „Güterabwägung zwischen dem Selbstbestimmungszweck der Kirche und staatlichem Rechtsgüterschutz“ dem letzteren der absolute Vorrang gegeben werden müsse (7.6). Solche Behauptungen kommen einer Unterordnung des kirchlichen unter das staatliche Recht gleich und machen die unter Punkt 1. genannte grundsätzliche Tatsachenfeststellung zu Makulatur.
Um diesen fundamentalen Selbstwiderspruch zwischen der Grundsatzerklärung, daß es sich bei der Erteilung und beim Entzug der missio canonica um eine rein kirchliche Angelegenheit handelt, und dem dazu konträren Handeln des Gerichts zu verschleiern, hat das Gericht folgendes Vorgehen gewählt: Es hat auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der ganzen Sachproblematik verzichtet und sich auf eine rein formale, beziehungsweise formalistische Argumentation zurückgezogen, und zwar dahingehend, daß sowohl beim bischöflichen Entzug der missio canonica als auch bei der Verfügung des Landeskirchenrates an die Kirchgemeinde Röschenz, der suspendierte Priester Sabo sei zu entlassen, Formfehler geschehen seien, die „nicht geheilt“ werden könnten (9.6), und daß folglich der Missio-Entzug nicht gültig sei. Doch diese formalistische Argumentation des Gerichts kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Gericht damit gerade eine inhaltliche Entscheidung gefällt hat. Denn dieses Urteil impliziert eine faktische Nichtigkeitserklärung des bischöflichen Missio-Entzuges durch das staatliche Gericht. Dieses Urteil kann ich auf keinen Fall akzeptieren, sondern weise es vor allem aus zwei Gründen kategorisch zurück: Erstens bliebe mir als Bischof, um meine Verantwortung nach dem Gerichtsurteil überhaupt noch wahrnehmen zu können, nur noch die Möglichkeit, Herrn Sabo die Missio zurückzugeben, den vom Gericht beanstandeten Formfehler zu korrigieren und dann Herrn Sabo die missio canonica wieder zu entziehen. Ein solches absurdes Vorgehen, das in der Öffentlichkeit zweifellos als solches wahrgenommen würde, darf niemand, am wenigsten ein sich rechtsstaatlich verstehendes Gericht, einem Bischof zumuten. Zweitens würde dieses Vorgehen de facto eine Anerkennung meinerseits bedeuten, daß ein staatliches Gericht das Recht hat, sich in derart gravierender Weise in kirchliche Angelegenheiten einzumischen. Dies wäre ein fataler Präzedenzfall, den ich auf jeden Fall vermeiden muß. Dies bin ich der ganzen Kirche in der Schweiz einfach schuldig. Aus diesen beiden Gründen muß ich diesen Gerichtsentscheid als für mich und meine kirchliche Verantwortung irrelevant und mich in keiner Weise bindend zurückweisen. Die Erteilung und der Entzug der missio canonica ist und bleibt eine kirchliche Angelegenheit, über die der Staat nicht zu verfügen hat.
Dazu weiß ich mich ferner verpflichtet, weil die inhaltliche Begründung des Gerichtsentscheids auf äußerst schwachen Füßen steht. Es ist zwar auch in kirchlicher Sicht unbestritten, daß ein Missio-Entzug begründet und dem betroffenen Seelsorger rechtliches Gehör gewährt werden muß. Problematisch ist aber die Beurteilung dieser Sachverhalte durch das Kantonsgericht, wie bereits der Landeskirchenrat unmißverständlich festgestellt hat.
a) Das Gericht hat erstens geurteilt, der Entzug der missio canonica sei „nicht in ausreichender Dichte begründet“ worden (10.7). Die Hauptbegründung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen Herrn Sabo und mir als Bischof wird nicht anerkannt, sondern als „Leerformel“ disqualifiziert. Dieses Urteil ist unhaltbar und bezeugt keine objektive Beurteilung durch das Kantonsgericht. Denn erstens ist das völlig zerrüttete Vertrauensverhältnis genügend dokumentiert, hat es doch Herr Sabo mit seinen Attacken gegen die Kirche in aller Öffentlichkeit selbst demonstriert und zudem in einer Buchpublikation festgeschrieben. Zweitens hat Herr Sabo selbst in seinem Schreiben (bei den Gerichtsakten) an mich vom 25.9.05, den Tatbestand eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses seinerseits bestätigt. Drittens ist es schlicht unvorstellbar, dass man bei einem kantonalen Angestellten, der den Regierungsrat und den Staat dauernd öffentlich beschimpfen und verunglimpfen würde, ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht selbstverständlich anerkennen würde und dass es niemandem in den Sinn käme, diesbezüglich von einer „Leerformel“ zu sprechen. Unwillkürlich fragt man sich, aus welchen Gründen sich dies bei der römisch-katholischen Kirche anders verhalten soll.
b) Das Gericht hat zweitens geurteilt, sowohl ich als auch der Landeskirchenrat hätten Herrn Sabo das rechtliche Gehör nicht gewährt. Diese unverständliche und unhaltbare Behauptung kann das Gericht nur deshalb aufstellen, weil es in einer absolut formalistischen Fixierung nur die Fakten vor dem 9. Februar 2005 anerkennt, als Bischofsvikar Kurt Grüter Herrn Sabo mündlich mitteilen musste, dass der Entzug der missio canonica unausweichlich geworden sei, und alle anderen Fakten und Ereignisse nach dem 9. Februar 2005 als irrelevant, weil „nachgeschoben“, erklärt. Dabei hatten nach dem 9. Februar 2005 nochmals je zwei Gespräche zwischen Herrn Sabo und mir und dem Kirchgemeinderat Röschenz und mir stattgefunden, in denen nicht nur die Gründe für den Missio-Entzug besprochen, sondern nach Auswegen in der verfahrenen Situation gesucht wurde. Ich bin sogar soweit gegangen, dass ich Herrn Sabo eine Auszeit von einem halben Jahr angeboten habe, während dem das Erzbistum Bamberg und das Bistum Basel für seinen Lebensunterhalt aufkommen werden, was Herr Sabo postwendend abgelehnt hat. Obwohl ich also sehr viel mehr unternommen habe, um die eingetretene problematische Sachlage zu klären und eine Lösung zu finden, als staatliches Recht vorschreibt, und obwohl auch der Landeskirchenrat zur Überzeugung gekommen ist, dass mit den verschiedenen Gesprächen nach dem 9. Februar 2005 die staatliche Anforderung des rechtlichen Gehörs gewährleistet worden sei, wischt das Kantonsgericht dies alles vom Tisch und erklärt es für irrelevant. Es ist offensichtlich, dass das Kantonsgericht die Fiktion vorgenommen hat, die missio canonica sei Herrn Sabo am 9. Februar 2005 entzogen worden (tatsächlich erfolgte der Missio-Entzug aber am 30. September 2005), und zwar mit dem Zweck, alle nachfolgenden Verfehlungen von Herrn Sabo als nicht Gegenstand des Entzugs der missio canonica zu erklären. Hier dürfte auch der Grund liegen, dass das Kantonsgericht in einer rein formalistischen Argumentation auf den Sachverhalt fixiert bleibt, das rechtliche Gehör sei Herrn Sabo nicht so gewährt worden, wie es der Gerichtspraxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft entspreche. Dieser auf Willkür beruhende Formalismus des Urteils bildet eine für unsere demokratische Rechtskultur verhängnisvolle Erscheinung.
c) Das Gericht gesteht zwar ein, daß der Inhalt der Gespräche zwischen Herrn Sabo und mir „zwischen den Parteien umstritten sei“: „Die Beschwerdeführerin geht in Übereinstimmung mit Franz Sabo davon aus, daß bei diesem Gespräch eine Vertrauensbasis im Hinblick auf den gesamten Verlauf des Konfliktes geschaffen werden sollte. Die Vorinstanz und das Bistum sind hingegen der Ansicht, daß Franz Sabo in diesem Gespräch zum Entzug der missio canonica angehört und ihm auch eine Begründung geliefert worden sei“ (9.6). Wiewohl das Gericht diese Situation als „umstritten“ beurteilt und wiewohl es anerkennt, daß von kirchlicher Seite sehr viel größere Anstrengungen unternommen worden sind, um die verfahrene Situation zu lösen, als die alleinige Form des rechtlichen Gehörs, macht es sich anschließend in einer äußerst parteilichen Weise die Sicht von Herrn Sabo und des Kirchgemeinderates Röschenz zu eigen, ohne dies zu begründen.
Leider werfen auch einige vorprozeßuale Handlungen des Herrn Gerichtspräsidenten Fragen auf. Um nur das gravierendste Beispiel zu nennen, beschränke ich mich auf das sogenannte Angebot des Gerichtspräsidenten zu Einigungsverhandlungen. Seltsam und den Gepflogenheiten nicht entsprechend war bereits die Tatsache, daß diese Einladung zu Einigungsverhandlungen zunächst den Medien bekannt gegeben wurde, bevor die Parteien mit Schreiben vom 1. Februar 2007 informiert worden sind. Noch verworrener freilich ist der Inhalt dieses Schreibens:
Der Gerichtspräsident schreibt, daß bei einem solchen Einigungsgespräch „das kanonische Recht und die innerkirchlichen Belange berücksichtigt werden müssen“. Deshalb würde er die „Vergleichsverhandlung“ im Beisein eines früheren Landeskirchenratspräsidenten führen, welcher in staatskirchenrechtlichen und innerkirchlichen Angelegenheiten über eine langjährige Erfahrung und über ein spezielles Fachwissen verfüge. Weiter vermerkt der Gerichtspräsident, daß im Fall einer gerichtlichen Beurteilung die genannte Person dem Spruchkörper nicht angehören werde, „um auch nach außen jeden Anschein der Befangenheit des Gerichts zu vermeiden“.
Schließlich gab der Gerichtspräsident die unabdingbaren Voraussetzungen für Einigungsverhandlungen bekannt: „Im Weiteren dürfen keine Vorbedingungen gestellt werden und alle Teilnehmenden verpflichten sich, während der Einigungsgespräche andere Beteiligte provozierende Handlungen zu unterlassen“. Tatsache aber ist, daß sowohl der Anwalt des Kirchgemeinderates Röschenz als auch derjenige von Herrn Sabo – aus mir wohl einsehbaren Gründen – dem Gerichtspräsidenten mitgeteilt haben, daß sie die von ihm vorgeschlagene Person für die Durchführung der Einigungsverhandlungen ablehnen. Zudem ließ der Anwalt von Herrn Sabo den Gerichtspräsidenten wissen, daß Herr Sabo nur zu Einigungsverhandlungen erscheine, wenn der Bischof „persönlich eingeladen und anwesend sei“. Wiewohl damit der Kirchgemeinderat Röschenz und Herr Sabo klare „Vorbedingungen“ gestellt haben, die der Gerichtspräsident in seinem Schreiben vom 1. Februar 2007 unmißverständlich ausgeschlossen hatte, und wiewohl damit der Kirchgemeinderat Röschenz und Herr Sabo ihrerseits Einigungsverhandlungen verunmöglicht haben, hat der Gerichtspräsident nach außen kommuniziert, alle Parteien mit Ausnahme des Bischofs wären für Einigungsverhandlungen bereit gewesen. Dieses Verhalten war wahrlich keine gute Voraussetzung, um auf eine ausgewogene Beurteilung hoffen zu dürfen.
Alle diese Fakten lassen für mich keinen anderen Schluss zu als den, daß es sich beim Kantonsgericht nicht um eine entscheidungsoffene Urteilsberatung gehandelt haben kann, daß vielmehr von vorneherein feststand, wie das Urteil zu lauten hatte und daß dazu eine für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Begründung gefunden werden mußte.
Damit dürfte hinlänglich deutlich sein, daß es nach dem Urteil des Kantonsgerichts nicht mehr allein um den Fall Röschenz gehen kann, daß vielmehr schwerwiegende Fragen grundsätzlicher Art aufgeworfen sind und noch kaum in ihrer ganzen Tragweite absehbare Konsequenzen bedacht werden müssen, und zwar genauerhin in vierfacher Hinsicht:
a) Das Gerichtsurteil provoziert in erster Linie Fragen an die in den Bistumskantonen herrschenden staatskirchenrechtlichen Systeme selbst. Daß die rein kirchliche Angelegenheit der Erteilung oder des Entzugs der missio canonica überhaupt von einem staatlichen Gericht beurteilt wird, hat seinen entscheidenden Grund in diesen staatskirchenrechtlichen Systemen. Der Fall Röschenz zeigt zudem einmal mehr, daß das Leben der Kirche mit dieser staatskirchenrechtlichen Struktur nur funktioniert, wenn beide Seiten demselben Ziel verpflichtet sind und einvernehmlich handeln wollen. Im Konfliktfall aber versagt diese Zusammenarbeit völlig, weil dann das Staatskirchenrecht stets Vorrang vor dem Kirchenrecht beansprucht und ihn auch durchsetzen kann und sich die Kirche vor dem Staatskirchenrecht und, wie das Gerichtsurteil zeigt, sogar vor staatlichem Recht zu beugen hätte. Wiewohl die staatskirchenrechtlichen Systeme Auxiliargefässe sind, die den Zweck haben, das kirchliche Leben administrativ und finanziell zu unterstützen, dienen sie im Konflikt gerade nicht der Kirche, sondern stellen ihre Freiheit radikal in Frage. Sollte das Vorhaben, die staatskirchenrechtlichen Systeme gegen die Kirche zu mißbrauchen, wie dies bei Röschenz in eklatanter Weise der Fall ist, Schule machen – die Kirchgemeinde Kleinlützel ist ein weiteres Beispiel dafür – , würde die Kirche keine andere Möglichkeit mehr haben als die, für eine völlige Trennung von Kirche und Staat einzutreten. Hier ist ein Umdenken unbedingt angesagt. Dieses muß mit einer kritischen Zurückweisung des Gutachtens von Felix Hafner und Urs Brosi Bischöfliche Personalentscheide und landeskirchliches Recht beginnen, das der Landeskirchenrat Basel-Landschaft in Auftrag gegeben hat und auf das sich das Kantonsgericht in seinen Entscheidungen stützt. In diesem Gutachten wird eine problematische Sicht der staatskirchenrechtlichen Systeme und ihres Verhältnisses zur Kirche vertreten. Dieses Gutachten berücksichtigt vor allem nicht, daß der Bischof kein staatliches Organ ist und auch das Arbeitsverhältnis eines Priesters nicht mit dem Bistum abgeschlossen wird.
b) Das Gerichtsurteil wirft auch Schatten auf das Verhältnis von Staat und Kirche. Wenn der Staat für sich in Anspruch nimmt, eine Oberaufsicht über die Kirche auszuüben und ihr eigenes Recht zu überprüfen, dann handelt es sich nicht mehr um eine kritisch-loyale Partnerschaft von Kirche und Staat, sondern um eine dem neuzeitlichen Verständnis des Verhältnisses von Kirche und Staat widersprechende Unterordnung der Kirche unter den Staat. In meiner Loyalitätserklärung, die ich als neu ernannter Bischof von Basel gegenüber den Regierungsvertretern aus den zehn Diözesankantonen am 23. Februar 1996 abgegeben habe, habe ich keineswegs eine Subordination der Kirche unter den Staat anerkannt, sondern zugesichert, mich für eine kritisch-loyale Partnerschaft zwischen Kirche und Staat einzusetzen, und habe deshalb gesagt: „So dienen beide, Kirche und Staat, letztlich demselben Ziel, dem Frieden und der Gerechtigkeit unter den Menschen. Dies kann aber nur gelingen, wenn Kirche und Staat sich zueinander kritisch-loyal verhalten.“ Von einer kritisch-loyalen Partnerschaft von Staat und Kirche ist freilich beim Urteil des Kantonsgerichts kaum etwas zu spüren. Es erinnert mich vielmehr in unseliger Weise an das Jahr 1873, als der Basler Bischof Eugà¨ne Lachat den Pfarrer von Starrkirch-Dulliken suspendieren mußte, die Solothurner Regierung diese Entscheidung aber nicht akzeptierte und in konzertierter Aktion mit den anderen Bistumskantonen den Bischof von Basel absetzte: Am 16. April 1873 erschien der Polizeidirektor im Bischofshaus in Solothurn und forderte den Bischof zum Verlassen des Hauses auf. Auch wenn es den Diözesankantonen heute kaum mehr möglich ist, den Diözesanbischof wegen einer Suspendierung eines Priesters abzusetzen, so ist die Mentalität, die hinter der schriftlichen Begründung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verborgen ist, von diesem unseligen Geist des 19. Jahrhunderts nicht frei.
c) Das Urteil des Kantonsgerichts berührt auch das völkerrechtliche Konkordat, das die Diözesankantone des Bistums Basel mit dem Apostolischen Stuhl im Jahr 1828 geschlossen haben und dem sich der Kanton Basel-Landschaft mit einer Zusatzvereinbarung im Jahre 1978 angeschlossen hat. Denn auf den Einwand meines Anwaltes während der Gerichtsverhandlung, daß Herr Sabo es unterlassen habe, zunächst das kirchliche Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, hat das Gericht lapidar und ohne jede Begründung geantwortet, Herr Sabo hätte den innerkirchlichen Rechtsweg deshalb nicht beschreiten müssen, weil das kirchliche Verfahren „den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht zu genügen“ vermöge. Dieser Affront gegen die Rechtsordnung der Römisch-katholischen Kirche wird allein damit „begründet“, die kirchlichen Gerichte würden die EMRK verletzen und es sei „keine weltliche Überprüfung“ möglich (4.2). Dieser selbstherrliche Anspruch auf staatliche Überprüfung des kirchlichen Rechts und die damit einhergehende ungeheuerliche Infragestellung der ganzen Rechtsordnung der Römisch-katholischen Kirche, mit der der Kanton Basel-Landschaft mit einem völkerrechtlichen Konkordat verbunden ist, darf in keiner Weise hingenommen, sondern muß entschieden zurückgewiesen werden. Kein souveräner Staat würde es sich gefallen lassen, daß sich ein anderer Staat, mit dem diplomatische Beziehungen bestehen, derart abfällig über dessen Rechtsordnung äußert, wie dies das Kantonsgericht über die Rechtsordnung der Römisch-katholischen Kirche getan hat. Zudem wäre zu verifizieren, ob die Schweiz nicht mit mehr Ländern, die die EMRK nicht unterzeichnet haben, diplomatische und handelsrechtliche Beziehungen zu unterhalten pflegt, als mit solchen, die der EMRK unterstehen; die Handelsbilanz mit China und Indien dürfte jedenfalls für sich sprechen. Angesichts dieses totalen Affronts des Kantonsgerichts Basel-Landschaft habe ich mich verpflichtet gefühlt, den Apostolischen Stuhl in Rom über diese öffentliche Disqualifizierung seiner Rechtsordnung und über diese gravierende Mißachtung des Konkordates durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft umgehend zu informieren.
d) Das Urteil des Kantonsgerichts stellt schließlich in ökumenischer Sicht eine gravierende Benachteiligung der Römisch-katholischen Kirche im Verhältnis zu den Evangelisch-reformierten Kirchen in der Schweiz dar. Denn es dürfte selbstverständlich sein, daß eine Verfügung eines evangelisch-reformierten Kantonalkirchenratspräsidenten gegenüber einer Kirchgemeinde von einem staatlichen Gericht nicht derart in Zweifel gezogen würde, wie dies bei der Römisch-katholischen Kirche offensichtlich möglich ist, wiewohl die kirchliche und die staatskirchenrechtliche Seite zu demselben Ergebnis gekommen sind. Hier ist offensichtlich die Rechtsgleichheit zwischen den christlichen Konfessionen verletzt worden.
Das Urteil des Kantonsgerichts anzuerkennen, käme einer Kapitulation der Kirche vor dem Staat gleich. Ein solcher Kniefall vor dem Staat darf einem Bischof aber nicht zugemutet werden. Deshalb weiß ich mich in meinem Gewissen verpflichtet, das Urteil des Kantonsgerichts zurückzuweisen. Aus denselben Gründen ist es für mich unmöglich, den Entscheid des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weiterzuziehen. Denn erstens habe ich stets betont, daß eine derart kirchliche Angelegenheit wie die Erteilung oder der Entzug der missio canonica nicht vor ein staatliches Gericht gehört, wie bereits Paulus in seinem ersten Brief an die Korinther (6,6) einschärfen mußte. Ein Weiterziehen an das Bundesgericht käme zweitens einer Anerkennung der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bei kirchlichen Angelegenheiten gleich, was ich, wie gesagt, nicht verantworten kann. Ich bin deshalb dankbar, daß auch der Landeskirchenrat nicht an das Bundesgericht appelliert.
9. Die aufgeworfenen Fragen im Verhältnis von Staat und Kirche sind sehr differenziert und komplex. Sie müssen vordringlich angegangen und aufgearbeitet werden. Sie können deshalb unmöglich mit einem occasionellen Entscheid eines kantonalen Gerichts als bereits beantwortet gelten. Dazu ist das Urteil des Kantonsgerichts mit zu vielen Unwägsamkeiten, ungeprüften Vorentscheidungen und Falschbeurteilungen belastet.
10. Was die konkrete Situation in der Kirchgemeinde Röschenz betrifft, liegt es nun in der Verantwortung des Landeskirchenrates, den in kirchlicher und staatskirchenrechtlicher Sicht nach wie vor bestehenden Unrechtszustand zu beseitigen und wieder geordnete Rechtsverhältnisse herzustellen. Die rechtliche Kompetenz dazu ist dem Landeskirchenrat jedenfalls – erfreulicherweise – vom Kantonsgericht Basel-Landschaft anerkannt worden.
+Kurt Koch
Bischof von Basel
Solothurn, 12. November 2007