Es wäre sonst Euthanasie durch Unterlassung


Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: Ant­wor­ten auf Fra­gen der Bischofs­kon­fe­renz der Ver­ei­nig­ten Staa­ten bezüg­lich der künst­li­chen Ernäh­rung und Wasserversorgung

Anzei­ge


1. Fra­ge: Ist die Ernäh­rung und Was­ser­ver­sor­gung (ob auf natür­li­chen oder künst­li­chen Wegen) eines Pati­en­ten im „vege­ta­ti­ven Zustand“ mora­lisch ver­pflich­tend, außer wenn Nah­rung und Was­ser vom Kör­per des Pati­en­ten nicht mehr auf­ge­nom­men oder ihm nicht ver­ab­reicht wer­den kön­nen, ohne erheb­li­ches phy­si­sches Unbe­ha­gen zu verursachen?

Ant­wort: Ja. Die Ver­ab­rei­chung von Nah­rung und Was­ser, auch auf künst­li­chen Wegen, ist prin­zi­pi­ell ein gewöhn­li­ches und ver­hält­nis­mä­ßi­ges Mit­tel der Lebens­er­hal­tung. Sie ist dar­um ver­pflich­tend in dem Maß, in dem und solan­ge sie nach­weis­lich ihre eige­ne Ziel­set­zung erreicht, die in der Was­ser- und Nah­rungs­ver­sor­gung des Pati­en­ten besteht. Auf die­se Wei­se wer­den Lei­den und Tod durch Ver­hun­gern und Ver­dur­sten verhindert.

2. Fra­ge: Falls ein Pati­ent im “anhal­ten­den vege­ta­ti­ven Zustand“ auf künst­li­chen Wegen mit Nah­rung und Was­ser ver­sorgt wird, kann deren Ver­ab­rei­chung abge­bro­chen wer­den, wenn kom­pe­ten­te Ärz­te mit mora­li­scher Gewiss­heit erklä­ren, daß der Pati­ent das Bewußt­sein nie mehr wie­der­erlan­gen wird?

Ant­wort: Nein. Ein Pati­ent im “anhal­ten­den vege­ta­ti­ven Zustand“ ist eine Per­son mit einer grund­le­gen­den mensch­li­chen Wür­de, der man des­halb die gewöhn­li­che und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Pfle­ge schul­det, wel­che prin­zi­pi­ell die Ver­ab­rei­chung von Was­ser und Nah­rung, auch auf künst­li­chen Wegen, einschließt.

Papst Bene­dikt XVI. hat in der dem unter­zeich­ne­ten Kar­di­nal­prä­fek­ten gewähr­ten Audi­enz die vor­lie­gen­den Ant­wor­ten, die in der Ordent­li­chen Ver­samm­lung die­ser Kon­gre­ga­ti­on beschlos­sen wor­den sind, gut­ge­hei­ßen und deren Ver­öf­fent­li­chung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re, am 1. August 2007.

Wil­liam Kar­di­nal Levada
Präfekt

Ange­lo Ama­to, S.D.B.
Titu­lar­erz­bi­schof von Sila
Sekretär

Kom­men­tar

Die Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re hat die Ant­wort auf zwei Fra­gen for­mu­liert, der von Bischof Wil­liam S. Skyl­stad, dem Vor­sit­zen­den der Bischofs­kon­fe­renz der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka, mit Schrei­ben vom 11. Juli 2005 vor­legt wor­den sind. Dabei geht es um die künst­li­che Ernäh­rung und Was­ser­ver­sor­gung von Pati­en­ten, die sich in einem soge­nann­ten „vege­ta­ti­ven Zustand“ befin­den. Gegen­stand der Fra­gen ist, ob die Ernäh­rung und Was­ser­zu­fuhr, vor allem wenn sie auf künst­li­chen Wegen erfol­gen, nicht eine über­mä­ßig schwe­re Bela­stung für die­se Pati­en­ten, für die Ange­hö­ri­gen und für das Gesund­heits­sy­stem dar­stel­len, so daß sie, auch im Licht der kirch­li­chen Moral­leh­re, als außer­ge­wöhn­li­ches oder unver­hält­nis­mä­ßi­ges Mit­tel und damit als nicht mora­lisch ver­pflich­tend betrach­tet wer­den könnten.

Die Befür­wor­ter eines mög­li­chen Ver­zichts auf die Ernäh­rung und Was­ser­ver­sor­gung die­ser Pati­en­ten beru­fen sich häu­fig auf eine Anspra­che, die Papst Pius XII. anläß­lich eines Anäs­the­sio­lo­gen­kon­gres­ses am 24. Novem­ber 1957 gehal­ten hat. Dar­in bekräf­tig­te der Papst zwei all­ge­mei­ne ethi­sche Prin­zi­pi­en: Auf der einen Sei­te leh­ren uns die natür­li­che Ver­nunft und die christ­li­che Moral, daß bei schwe­rer Krank­heit der Pati­ent und jene, die für ihn sor­gen, das Recht und die Pflicht haben, die für die Erhal­tung der Gesund­heit und des Lebens not­wen­di­ge Pfle­ge zu lei­sten. Auf der ande­ren Sei­te beinhal­tet die­se Pflicht gewöhn­lich nur die Anwen­dung der Mit­tel, die unter Berück­sich­tung aller Umstän­de als gewöhn­lich betrach­tet wer­den, die also für den Pati­en­ten und für die ande­ren kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Bela­stung mit sich brin­gen. Eine stren­ge­re Ver­pflich­tung wäre für die Mehr­zahl der Men­schen zu schwer und wür­de die Erlan­gung wich­ti­ger höhe­rer Güter zu sehr erschwe­ren. Das Leben, die Gesund­heit und alle irdi­schen Tätig­kei­ten sind den geist­li­chen Zie­len unter­ge­ord­net. Natür­lich ist damit nicht ver­bo­ten, mehr für die Erhal­tung des Lebens und der Gesund­heit zu tun, als streng ver­pflich­tend ist, vor­aus­ge­setzt, daß dadurch kei­ne wich­ti­ge­ren Pflich­ten ver­säumt werden.

Man muß zunächst anmer­ken, daß sich die Ant­wor­ten von Pius XII. auf den Gebrauch und Abbruch der Wie­der­be­le­bungs­tech­ni­ken bezie­hen. Die hier unter­such­te Fra­ge hat aber nichts mit sol­chen Tech­ni­ken zu tun. Pati­en­ten im „vege­ta­ti­ven Zustand“ atmen spon­tan, ver­dau­en Nah­rungs­mit­tel auf natür­li­che Wei­se, ver­rich­ten ande­re Stoff­wech­sel­funk­tio­nen und befin­den sich in einem sta­bi­len Zustand. Sie kön­nen sich jedoch nicht allein ernäh­ren. Wenn ihnen Nah­rung und Flüs­sig­keit nicht künst­lich ver­ab­reicht wer­den, ster­ben sie. Und die Ursa­che für ihren Tod ist dann nicht eine Krank­heit oder der „vege­ta­ti­ve Zustand“, son­dern ein­zig das Ver­hun­gern und Ver­dur­sten. Die künst­li­che Was­ser- und Nah­rungs­ver­sor­gung bringt zudem gewöhn­lich weder für den Pati­en­ten noch für die Ange­hö­ri­gen eine schwe­re Bela­stung mit sich. Sie ist nicht mit über­mä­ßi­gen Kosten ver­bun­den, sie steht jedem durch­schnitt­li­chen Gesund­heits­sy­stem zur Ver­fü­gung, sie erfor­dert an sich kei­nen Kran­ken­haus­auf­ent­halt, sie steht im Ver­hält­nis zur Errei­chung ihres Ziels, näm­lich das Ster­ben des Pati­en­ten durch Ver­hun­gern und Ver­dur­sten zu ver­hin­dern. Sie ist kei­ne The­ra­pie, die zur Hei­lung führt, und will es auch nicht sein, sie ist nur eine gewöhn­li­chen Pfle­ge zur Erhal­tung des Lebens.
Was hin­ge­gen eine erheb­li­che Bela­stung dar­stel­len kann, ist die Sor­ge für einen Ange­hö­ri­gen im „vege­ta­ti­ven Zustand“, wenn die­ser Zustand län­ger andau­ert. Eine der­ar­ti­ge Bela­stung ent­spricht etwa der Sor­ge um einen Men­schen, des­sen vier Glied­ma­ßen gelähmt sind, der schwer gei­stes­krank ist oder der an einer vor­an­ge­schrit­te­nen Alz­hei­mer-Krank­heit lei­det. Sol­che Men­schen brau­chen eine stän­di­ge Betreu­ung, die Mona­te oder sogar Jah­re lang dau­ern kann. Der von Pius XII. for­mu­lier­te Grund­satz kann aus offen­kun­di­gen Grün­den aber nicht dahin­ge­hend inter­pre­tiert wer­den, daß es erlaubt sei, sol­che Pati­en­ten, deren gewöhn­li­che Pfle­ge für ihre Fami­lie eine erheb­li­che Bela­stung mit sich bringt, sich selbst zu über­las­sen und damit ster­ben zu las­sen. Dies mein­te Pius XII. nicht, als er von außer­ge­wöhn­li­chen Mit­teln sprach.

Alles weist dar­auf hin, daß bei Pati­en­ten im „vege­ta­ti­ven Zustand“ der erste Teil des von Pius XII. for­mu­lier­ten Grund­sat­zes zur Anwen­dung kommt: Bei schwe­rer Krank­heit besteht das Recht und die Pflicht, die für die Erhal­tung der Gesund­heit und des Lebens not­wen­di­ge Pfle­ge zu lei­sten. Die Ent­wick­lung des Lehr­amts der Kir­che, die aus der Nähe die Fort­schrit­te der Medi­zin und die sich erge­ben­den Zwei­fel ver­folgt hat, bekräf­tigt dies voll.

Die Erklä­rung zur Eutha­na­sie, die von der Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re am 5. Mai 1980 ver­öf­fent­licht wur­de, leg­te dar, daß zwi­schen ver­hält­nis­mä­ßi­gen und unver­hält­nis­mä­ßi­gen Mit­teln sowie zwi­schen the­ra­peu­ti­schen Maß­nah­men und nor­ma­ler dem Kran­ken geschul­de­ter Pfle­ge zu unter­schei­den ist: „Wenn der Tod trotz der ange­wand­ten Mit­tel unaus­weich­lich näher kommt, ist es erlaubt, im Gewis­sen die Ent­schei­dung zu tref­fen, auf The­ra­pien zu ver­zich­ten, die nur eine kur­ze und schmerz­vol­le Ver­län­ge­rung des Lebens bewir­ken wür­den, ohne jedoch die nor­ma­le Pfle­ge zu unter­las­sen, die man in sol­chen Fäl­len dem Kran­ken schul­det“ (Teil IV). Noch weni­ger darf man die gewöhn­li­che Pfle­ge von Pati­en­ten unter­las­sen, die sich nicht in unmit­tel­ba­rer Todes­ge­fahr befin­den, wie es gewöhn­lich bei jenen der Fall ist, die sich im „vege­ta­ti­ven Zustand“ befin­den und für die der Abbruch der gewöhn­li­chen Pfle­ge nichts ande­res als den Tod bewir­ken würde.

Am 27. Juni 1981 ver­öf­fent­lich­te der Päpst­li­che Rat Cor Unum ein Doku­ment mit dem Titel Ethi­sche Fra­gen bezüg­lich der Schwer­kran­ken und Ster­ben­den, in dem es unter ande­rem heißt: „Streng ver­pflich­tend bleibt hin­ge­gen auf jeden Fall die Anwen­dung der soge­nann­ten ‚mini­ma­len’ Mit­tel, also jener Mit­tel, die nor­ma­ler­wei­se und unter gewöhn­li­chen Umstän­den der Erhal­tung des Lebens die­nen (Ernäh­rung, Blut­trans­fu­sio­nen, Injek­tio­nen, usw.). Der Abbruch die­ser Mit­tel wür­de prak­tisch bedeu­ten, dem Leben des Pati­en­ten ein Ende berei­ten zu wol­len“ (Nr. 2.4.4).

In einer Anspra­che an die Teil­neh­mer eines inter­na­tio­na­len Kur­ses über neue Erkennt­nis­se in der Leuk­ämie-Früh­dia­gno­se am 15. Novem­ber 1985 rief Papst Johan­nes Paul II. die Erklä­rung zur Eutha­na­sie in Erin­ne­rung und bekräf­tig­te klar, daß man kraft des Prin­zips der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Pfle­ge­maß­nah­men weder „von wirk­sa­men the­ra­peu­ti­schen Maß­nah­men zur Lebens­er­hal­tung noch von der Anwen­dung der nor­ma­len Mit­tel zur Lebens­er­hal­tung“ dis­pen­sie­ren kann, zu denen mit Sicher­heit die Ver­ab­rei­chung von Nah­rung und Flüs­sig­keit gehö­ren. Nicht erlaubt sind gemäß den Aus­füh­run­gen des Pap­stes jene Unter­las­sun­gen, die dar­auf abzie­len, „das Leben zu ver­kür­zen, um dem Pati­en­ten oder den Ange­hö­ri­gen Lei­den zu ersparen“.

1995 wur­de vom Päpst­li­chen Rat für die Pasto­ral im Kran­ken­dienst die Char­ta für die im Gesund­heits­dienst täti­gen Per­so­nen ver­öf­fent­licht. In der Nr. 120 wird dort aus­drück­lich gesagt: „Die Ver­sor­gung mit Nah­rung und Flüs­sig­keit gehört, auch wenn sie künst­lich erfolgt, zur nor­ma­len Pfle­ge, die man dem Kran­ken immer schul­det, solan­ge sie sich nicht als uner­träg­lich für ihn erweist. Ihre unrecht­mä­ßi­ge Aus­set­zung kann tat­säch­lich eine Eutha­na­sie bedeuten“.

Ganz deut­lich ist die Anspra­che von Johan­nes Paul II. an eine Grup­pe von Bischö­fen aus den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka anläß­lich ihres Ad-limi­na-Besu­ches am 2. Okto­ber 1998: Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­zu­fuhr wer­den als nor­ma­le Pfle­ge­maß­nah­men und gewöhn­li­che Mit­tel zur Lebens­er­hal­tung betrach­tet. Es ist nicht annehm­bar, sie abzu­bre­chen oder nicht zu ver­ab­rei­chen, wenn die­se Ent­schei­dung den Tod des Pati­en­ten zur Fol­ge hat. Wir stün­den dann vor einer Eutha­na­sie durch Unter­las­sung (vgl. Nr. 4).
In der Anspra­che vom 20. März 2004 an die Teil­neh­mer des Inter­na­tio­na­len Fach­kon­gres­ses zum The­ma „Lebens­er­hal­ten­de Behand­lun­gen und vege­ta­ti­ver Zustand: Wis­sen­schaft­li­che Fort­schrit­te und ethi­sche Dilem­mas“ bekräf­tig­te Johan­nes Paul II. in sehr kla­ren Wor­ten die Linie der genann­ten Doku­men­te und bot auch eine ent­spre­chen­de Inter­pre­ta­ti­on. Der Papst unter­strich fol­gen­de Punkte:

1) „Für jene, deren ‚vege­ta­ti­ver Zustand’ mehr als ein Jahr andau­ert, wur­de der Aus­druck anhal­ten­der vege­ta­ti­ver Zustand geprägt. In Wirk­lich­keit ent­spricht die­ser Defi­ni­ti­on kei­ne ande­re Dia­gno­se, son­dern nur eine kon­ven­tio­nel­le Pro­gno­se in Bezug auf die Tat­sa­che, daß die Bes­se­rung des Pati­en­ten – sta­ti­stisch gese­hen – immer schwie­ri­ger wird, je län­ger der vege­ta­ti­ve Zustand andau­ert“ (Nr. 2).

2) Gegen­über jenen, die das Mensch­sein der Pati­en­ten im „anhal­ten­den vege­ta­ti­ven Zustand“ in Zwei­fel zie­hen, ist zu bekräf­ti­gen, „daß der jedem Men­schen inne­woh­nen­de Wert und sei­ne per­so­na­le Wür­de sich nicht ver­än­dern, was immer auch sei­ne kon­kre­ten Lebens­um­stän­de sein mögen. Ein Mensch ist und bleibt immer ein Mensch und wird nie zur Pflan­ze oder zum Tier, selbst wenn er schwer­krank oder in der Aus­übung sei­ner höhe­ren Funk­tio­nen behin­dert ist“ (Nr. 3).

3) „Der Kran­ke im vege­ta­ti­ven Zustand hat also in Erwar­tung der Gene­sung oder des natür­li­chen Endes das Recht auf eine ärzt­li­che Grund­be­treu­ung (Ernäh­rung, Was­ser­zu­fuhr, Hygie­ne, Erwär­mung, usw.) und auf die Vor­sor­ge gegen Kom­pli­ka­tio­nen, die mit der Bett­lä­ge­rig­keit ver­bun­den sind. Er hat auch das Recht auf eine geziel­te Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me und auf die Über­wa­chung der kli­ni­schen Zei­chen einer even­tu­el­len Bes­se­rung. Ins­be­son­de­re möch­te ich unter­strei­chen, daß die Ver­ab­rei­chung von Was­ser und Nah­rung, auch wenn sie auf künst­li­chen Wegen erfolgt, immer ein natür­li­ches Mit­tel der Lebens­er­hal­tung und kei­ne medi­zi­ni­sche Behand­lung ist. Ihre Anwen­dung ist des­halb prin­zi­pi­ell als gewöhn­lich und ver­hält­nis­mä­ßig und damit als mora­lisch ver­pflich­tend zu betrach­ten, und zwar in dem Maß, in dem und solan­ge sie nach­weis­lich ihre eige­ne Ziel­set­zung erreicht, die im vor­lie­gen­den Fall dar­in besteht, dem Pati­en­ten Nah­rung und Schmerz­lin­de­rung zu ver­schaf­fen“ (Nr. 4).

4) Die vor­aus­ge­hen­den Doku­men­te wur­den auf­ge­grif­fen und im genann­ten Sinn inter­pre­tiert: „Denn die Pflicht, die nor­ma­le Pfle­ge, die man in sol­chen Fäl­len dem Kran­ken schul­det, nicht vor­zu­ent­hal­ten (Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re, Erklä­rung zur Eutha­na­sie, Teil IV), umfaßt auch die Ver­sor­gung mit Nah­rung und Was­ser (vgl. Päpst­li­cher Rat Cor Unum, Ethi­sche Fra­gen bezüg­lich der Schwer­kran­ken und Ster­ben­den, Nr. 2.4.4; Päpst­li­cher Rat für die Pasto­ral im Kran­ken­dienst, Char­ta für die im Gesund­heits­dienst täti­gen Per­so­nen, Nr. 120). Eine Wahr­schein­lich­keits­rech­nung, die auf den gerin­gen Hoff­nun­gen auf Bes­se­rung grün­det, wenn der vege­ta­ti­ve Zustand mehr als ein Jahr andau­ert, kann ethisch die Aus­set­zung oder Unter­bre­chung der mini­ma­len Pfle­ge des Pati­en­ten, die Ernäh­rung und Was­ser­zu­fuhr ein­schließt, nicht recht­fer­ti­gen. Denn eine sol­che Unter­bre­chung wür­de ein­zig und allein den Tod durch Ver­hun­gern und Ver­dur­sten her­bei­füh­ren. In die­sem Sinn wür­de sie letzt­lich, wenn bewußt und absicht­lich her­bei­ge­führt, zu einer wah­ren und eigent­li­chen Eutha­na­sie durch Unter­las­sung“ (Nr. 4).

Die Ant­wor­ten, wel­che die Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re nun vor­legt, lie­gen auf der Linie der eben ange­führ­ten Doku­men­te des Hei­li­gen Stuhls, beson­ders der Anspra­che von Johan­nes Paul II. vom 20. März 2004. Sie beinhal­ten zwei grund­le­gen­de Aus­sa­gen: Zum einen wird bekräf­tigt, daß die Ver­ab­rei­chung von Was­ser und Nah­rung, auch auf künst­li­chen Wegen, prin­zi­pi­ell ein gewöhn­li­ches und ver­hält­nis­mä­ßi­ges Mit­tel der Lebens­er­hal­tung für Pati­en­ten im „vege­ta­ti­ven Zustand“ ist: „Sie ist dar­um ver­pflich­tend in dem Maß, in dem sie und solan­ge sie nach­weis­lich ihre eige­ne Ziel­set­zung erreicht, die in der Was­ser- und Nah­rungs­ver­sor­gung des Pati­en­ten besteht“. Zum ande­ren wird klar­ge­stellt, daß die­ses gewöhn­li­che Mit­tel der Lebens­er­hal­tung auch jenen geschul­det ist, die sich im „anhal­ten­den vege­ta­ti­ven Zustand“ befin­den, weil es sich um Per­so­nen mit einer grund­le­gen­den mensch­li­chen Wür­de handelt.

Wenn die Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re bekräf­tigt, daß die Ver­ab­rei­chung von Nah­rung und Was­ser prin­zi­pi­ell mora­lisch ver­pflich­tend ist, schließt sie nicht aus, daß die künst­li­che Ernäh­rung und Was­ser­zu­fuhr in sehr abge­le­ge­nen oder extrem armen Regio­nen phy­sisch unmög­lich sein kann. Dann gilt der Grund­satz: Ad impos­si­bi­lia nemo tenetur (Nie­mand ist zum Unmög­li­chen ver­pflich­tet). In sol­chen Fäl­len bleibt jedoch die Ver­pflich­tung, die zur Ver­fü­gung ste­hen­de mini­ma­le Pfle­ge anzu­bie­ten und nach Mög­lich­keit die not­wen­di­gen Mit­tel für eine ange­mes­se­ne Lebens­er­hal­tung zu besor­gen. Die Kon­gre­ga­ti­on schließt auch nicht aus, daß es zusätz­li­che Kom­pli­ka­tio­nen geben kann, die dazu füh­ren, daß der Pati­ent Nah­rung und Flüs­sig­keit nicht mehr auf­neh­men kann, dann wird ihre Ver­ab­rei­chung voll­kom­men unnütz. Schließ­lich wird nicht ganz aus­ge­schlos­sen, daß die künst­li­che Ernäh­rung und Was­ser­ver­sor­gung in gewis­sen sel­te­nen Fäl­len für den Pati­en­ten eine über­mä­ßi­ge Bela­stung oder ein erheb­li­ches phy­si­sches Unbe­ha­gen, etwa auf­grund von Kom­pli­ka­tio­nen beim Gebrauch der Hilfs­in­stru­men­te, mit sich brin­gen kann.

Die­se außer­ge­wöhn­li­chen Fäl­le beein­träch­ti­gen jedoch in kei­ner Wei­se das all­ge­mei­ne ethi­sche Prin­zip, gemäß dem die Ver­ab­rei­chung von Was­ser und Nah­rung, auch wenn sie auf künst­li­chen Wegen erfolgt, immer ein natür­li­ches Mit­tel der Lebens­er­hal­tung und nicht eine the­ra­peu­ti­sche Behand­lung dar­stellt. Ihre Anwen­dung ist des­halb als gewöhn­lich und ver­hält­nis­mä­ßig zu betrach­ten, auch wenn der „vege­ta­ti­ve Zustand“ andauert.

Print Friendly, PDF & Email
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!